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L

Landgericht
Leasing




Landgericht
Das Landgericht (LG) ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau zwischen dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht steht. Die Zuständigkeit des LG erstreckt sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug auf alle Streitigkeiten, die nicht dem Amtsgericht zugewiesen sind (§ 71 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG). Darüber hinaus entscheidet das LG über Beschwerden gegen Entscheidungen des ihm nachgeordneten Amtsgerichtes, mit Ausnahme der Familien- und Kindschaftssachen, die dem Oberlandesgericht zugeordnet sind (§ 72 GVG).

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Leasing
Als Leasing bezeichnet man die Vermietung bzw. Verpachtung von beweglichen oder unbeweglichen (Investitions-) Gütern. Leasinggeber sind regelmäßig Leasing-Gesellschaften, häufig aber auch die Hersteller der jeweiligen Güter. Leasing gilt als Sonderform der Finanzierung. An die Stelle eines Kaufes mit Eigen-, Fremd- oder Mischfinanzierung tritt der Kauf über Miete oder Pacht. In der Praxis handelt es sich zumeist um einen Vertrag, durch den dem Leasingnehmer eine entgeltliche Nutzung überlassen und diese gleichzeitig finanziert wird. Dabei sollen die Leistungen des Leasingnehmers regelmäßig alle Kosten des Leasinggebers und dessen Gewinn abdecken. Dies ist einmal durch eine Vertragsgestaltung denkbar, die seitens des Leasingnehmers eine Kündigung erst dann zulässt, wenn die entrichteten Raten alle Kosten amortisiert haben. Möglich ist aber auch, dass der Leasingnehmer vor Ablauf dieser Frist eine Abschlagszahlung oder einen „Restkaufpreis“ zu zahlen hat. In diesen beiden Fällen liegt der Vertrag nahe dem Teilzahlungsgeschäft (Kauf auf Raten), da die Leasingraten die Gegenleistung des Leasinggebers voll amortisieren.

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2007
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