GlossarA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z K Kaufmann Klage Kommanditgesellschaft (KG) Kongruente Deckung Konkursordnung Kontrahierungszwang Kosten des Insolvenzverfahrens Kostenerstattungsanspruch Kostenfestsetzungsverfahren Kaufmann Für Kaufleute gelten neben den allgemeinen Regeln des BGB auch die Sonderregeln des Handelsgesetzbuches. Das HGB bestimmt in den §§ 1 - 6 auch, wer Kaufmann ist. Man unterscheidet den "Ist-Kaufmann" (jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt), den "Kann-Kaufmann" (jeder, der ein sonstiges Gewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen ist), den "Kaufmann kraft Eintragung" (jeder, der im Handelsregister eingetragen ist, auch wenn er kein Gewerbe betreibt) und den "Formkaufmann" (jeder, der kraft Gesetzes Kaufmann ist). Nach oben Klage Soweit ein Schuldner die Forderung eines Gläubigers nicht begleicht, hat dieser zwei Möglichkeiten die Forderung gerichtlich geltend zu machen: Er kann entweder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder aber Klage erheben. Notwendig ist eine Klage zunächst immer dann, wenn das gerichtliche Mahnverfahren nicht zulässig ist (also beispielsweise die geschuldete Gegenleistung vom Gläubiger noch nicht erbracht wurde). Empfehlenswert ist der Weg über die Klage, wenn der Schuldner Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch erhebt. In diesem Falle würde das gerichtliche Mahnverfahren nicht hilfreich sein, da der Schuldner sich über den Widerspruch oder Einspruch zur Wehr setzen würde. Die Klage ist vor dem zuständigen Gericht schriftlich einzureichen. Die Klageschrift muss enthalten die genaue Bezeichnung der Parteien, des Gerichts und des Streitgegenstandes. Der Grund des erhobenen Anspruchs muss dargestellt und ein bestimmter Klageantrag gestellt werden (§ 253 ZPO). Beweismittel sollen vorgetragen werden. Die Klage wird (sobald der Kläger den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss geleistet hat) dem Gegner von Amts wegen zugestellt. Der Gegner erhält Gelegenheit zur Erwiderung auf die Klage. Das Gericht entscheidet nach einer mündlichen Verhandlung oder, unter bestimmten Voraussetzungen, im schriftlichen Verfahren durch Urteil. Regelmäßig ist das Gericht zuständig, in dem der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Für Forderungen bis einschließlich 5.000 EUR ist das Amtsgericht zuständig, bei Forderungen über 5.000 EUR das Landgericht. Nach oben Kommanditgesellschaft (KG) Die KG ist eine handelsrechtliche Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes gerichtet ist und von deren Gesellschaftern wenigstens einer Komplementär und wenigstens einer Kommanditist ist ( § 161 HGB). Der Komplementär ist ein persönlich und unbeschränkt haftender Gesellschafter. Der Kommanditist haftet den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nur bis zur Höhe seiner Vermögenseinlage. Die KG entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und bezweckt den Betrieb eines Handelsgewerbes. Scheidet der persönlich haftende Gesellschafter aus, kann die KG nicht fortbestehen. Sie kann dann allenfalls als OHG weiter geführt werden. Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit dessen Erben weiter geführt. Die KG wird durch ihre Komplementäre vertreten. Komplementär kann auch eine juristische Person sein (GmbH & Co. KG). Die gesetzlichen Bestimmungen zur KG finden sich in §§ 161 ff HGB. Nach oben Kongruente Deckung Die kongruente Deckung bezeichnet einen Anfechtungstatbestand innerhalb des insolvenzrechtlichen Anfechtungsrechts (§ 130 InsO). Kongruent ist eine Sicherung oder Leistung des Schuldners, die der Gläubiger in der vertraglich vorgesehenen Form erhält. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Leistung oder Sicherheit angefochten werden:
Umfasst wird ein Tatbestand, bei dem der Schuldner einen Insolvenzgläubiger gesichert oder befriedigt und dieser Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag hatte. Solche Rechtshandlungen des Schuldners zugunsten eines einzelnen Gläubigers kann der Insolvenzverwalter anfechten (Inkongruente Deckung Insolvenzanfechtung). Nach oben Konkursordnung Das Konkursrecht ist seit dem 1. Januar 1999 mit teils erheblichen Änderungen durch die Insolvenzordnung ersetzt worden. Nach oben Kontrahierungszwang Der Begriff Kontrahierungszwang beschreibt die Verpflichtung eines Vertragspartners, einen Vertrag mit einem anderen abzuschließen (Abschlusszwang). Für wichtige Teilbereiche der Daseinsvorsorge ist ein Kontrahierungszwang vorgesehen (Strom, Wasser, Personenbeförderung, Monopolleistungen, beispielsweise der Post). Nach oben Kosten des Insolvenzverfahrens Als Kosten des Insolvenzverfahrens bezeichnet man die Gerichtskosten für dieses Verfahren, sowie die Kosten für die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und die Mitglieder des Gläubigerausschusses. Nach oben Kostenerstattungsanspruch Der Begriff „Kostenerstattungsanspruch“ bezeichnet allgemein den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Erstattung von Kosten, die aus der Rechtsverfolgung entstanden sind. Dies können einmal die prozessualen Kosten sein, die durch ein Gerichtsverfahren entstanden sind (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsvergütungen, Gutachterkosten etc.). Diese werden regelmäßig im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 104 ZPO) für den Gläubiger festgestellt und durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung können Kostenerstattungsansprüche für die Kosten der Zwangsvollstreckung ( § 788 ZPO) entstehen, die mit den titulierten Forderungen beigetrieben werden, aber auch im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzt werden können (§ 788 ZPO). Auch im vorgerichtlichen Bereich hat der Gläubiger gegen den säumigen Schuldner einen Anspruch auf Ersatz der entstanden Kosten (Rechtsanwaltsgebühren oder Inkassovergütung). Anspruchsgrundlage ist in erster Linie § 286 Abs. 1 i.V.m. § 280 BGB. Nach oben Kostenfestsetzungsverfahren Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens (§ 104 ZPO) wird durch das Gericht der Betrag der Kosten festgesetzt, den die eine am Gerichtsverfahren beteiligte Partei der anderen zu erstatten hat. Das Kostenfestsetzungsverfahren kann betrieben werden wegen der Kosten des Rechtsstreits (§ 104 ZPO) beim Prozessgericht, aber auch wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung beim Vollstreckungsgericht (§ 788 Abs. 3 ZPO). Die Kosten des Rechtsstreits umfassen im Wesentlichen die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist notwendig, da das Gericht in der Entscheidung lediglich über die Hauptsache (den Klagegegenstand) befindet, hinsichtlich der Kosten aber nur eine sog. „Kostengrundentscheidung“ (also die Entscheidung, wer und ggf. zu welcher Quote die Kosten trägt) trifft. Die genaue Bezifferung der zu erstattenden Kosten findet im Kostenfestsetzungsbeschluss (einer Art „Urteil über die Kostenhöhe“) statt. Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört zum Nachverfahren vor dem Rechtspfleger. Aufgrund der Kostenentscheidung in der Hauptsache, also der Quote, wird das Kostenfestsetzungsverfahren durchgeführt. Es endet mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die zu zahlenden Beträge dann genau beziffert werden. Voraussetzungen für das Kostenfestsetzungsverfahren sind der Kostenfestsetzungsantrag und der Titel (Urteil oder Vergleich). Der Kostenfestsetzungsantrag wird von der Partei gestellt, die aufgrund der Kostenentscheidung im Hauptsachenverfahren Kostenerstattungsansprüche an die andere Partei hat. Im Regelfall ist dies die im Rechtsstreit obsiegende Partei. In dem Antrag muss neben der Erklärung, dass Kostenfestsetzung begehrt wird, der Rechtsstreit genau benannt werden. Nach oben Copyright: Seghorn Inkasso GmbH, Legienstr. 1, 28188 Bremen 2007 Das nachstehende Glossar unterliegt dem gesetzlichen Urheberschutz. Alle Rechte bleiben vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung.
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