GlossarA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z Z Zahlungsaufschub Zahlungsfrist Zahlungsunfähigkeit Zahlungsverzug/Schuldnerverzug Zentrale Mahngerichte ZPO Zweites Versäumnisurteil Zug-um-Zug Leistung Zustellung Zahlungsaufschub Technisch bedeutet der Zahlungsaufschub eine Stundung, also eine von einer vertraglich vereinbarten oder der gesetzlichen Leistungszeit ( § 271 Abs. 1 BGB „sofort“) abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmung der Leistungszeit, mit der Wirkung, dass die Fälligkeit der Leistung hinausgeschoben wird. Sobald ein solcher Zahlungsaufschub zwischen einem Unternehmer (Zahlungsempfänger) und einem Verbraucher (Zahlungspflichtiger) entgeltlich und für mehr als drei Monate gewährt wird, sind die Bestimmungen über Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff BGB ) teilweise anwendbar, § 499 BGB. Es gelten also insbesondere die Form- und Inhaltsvorschriften ebenso wie die Bestimmungen über das Widerrufsrecht, die Folgen der Formmängel, die Verzugszinsen und Verrechnungsfolge, sowie die Gesamtfälligstellung. Zahlungsaufschübe sind z. B. Kaufpreisstundungen durch Erhöhung des Preises bei späterer Zahlung oder ähnliche Konstruktionen. Nicht hierzu zählen Skontogewährung oder Vergünstigung bei Versicherungsverträgen, da hier Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Nach oben Zahlungsfrist Als Zahlungsfrist wird der Zeitraum bezeichnet, der in einem Vertrag eingeräumt wird, innerhalb derer der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Schuldner, ohne dass es einer Mahnung bedürfte, in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach oben Zahlungsunfähigkeit Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 InsO) drohende Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit setzt allerdings einen gewissen Zeitmoment voraus; nicht jede momentane Zahlungsverhinderung bedeutet sogleich die Zahlungsunfähigkeit. So fallen vorübergehende Zahlungsstockungen nicht darunter. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt Zahlungsunfähigkeit (erst) dann vor, wenn der Schuldner 10 % oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht binnen drei Wochen begleichen kann. Nur wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, dass der Liquiditätsengpass demnächst ganz oder zumindest fast vollständig beseitigt werden kann, kann auch in einem solchen Fall (ausnahmsweise) noch eine Zahlungsstockung angenommen werden. Nach oben Zahlungsverzug/Schuldnerverzug siehe Verzug. Nach oben Zentrale Mahngerichte Die Landesregierungen haben von der Ermächtigung in § 689 Abs. 3 ZPO, das gerichtliche Mahnverfahren zentralen Mahngerichten zuzuweisen, umfänglich Gebrauch gemacht. Zuständig sind für das Bundesland:
Nach oben ZPO Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verfahren vor den Zivilgerichten. Geregelt werden u.a. Gerichtsstände, die Prozessfähigkeit und die allgemeinen Voraussetzungen für Klageverfahren. Im Detail enthält die ZPO Vorschriften über die Verfahren vor den Amtsgerichten und Landgerichten. Gegen Entscheidungen sieht die ZPO die Rechtsmittel der Berufung, Revision und Beschwerde vor. Auch das Verfahren der Zwangsvollstreckung ist in der ZPO geregelt. Ergänzend werden in der ZPO auch Verfahrensregeln für Schiedsgerichte normiert. Im 11. Buch der ZPO wird zudem die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union geregelt. Nach oben Zweites Versäumnisurteil Ein zweites Versäumnisurteil ergeht, wenn der Beklagte nach seinem Einspruch gegen das (erste) Versäumnisurteil erneut nicht zum Termin erscheint. Gleiches gilt für den Antragsgegner im gerichtlichen Mahnverfahren, der nach einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vor Gericht nicht erscheint. Nach oben Zug-um-Zug-Leistung Zug-um-Zug-Leistung (§ 322 BGB) ist die Leistung, die gleichzeitig mit der Entgegennahme der Gegenleistung zu bewirken ist. Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, er ist zur Vorleistung verpflichtet (§ 320 BGB). Typische Fälle der Zug-um-Zug-Verträge sind die Geschäfte des täglichen Lebens (Ware gegen Geld). Nach oben Zustellung Die Zustellung ist die gesetzlich vorgeschriebene Form der Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der jeweils für das konkrete Verfahren bestimmten Form (§ 166 ZPO). Dokumente, deren Zustellung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, werden von Amts wegen, also durch das Gericht zugestellt. Das Gericht bedient sich dabei (in seltenen Fällen) eines Justizbediensteten, regelmäßig aber der Post („Zustellung mit Zustellungsurkunde“). In besonderen Fällen ist auch der Gerichtsvollzieher für die Zustellung zuständig (z.B. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, § 829 Abs. 2 ZPO). Hat der Adressat einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verfahrensbevollmächtigten, so ist an diesen zuzustellen (§§ 170 ff ZPO). Im Allgemeinen wird die Zustellung durch die persönliche Übergabe vollzogen. Ist dies nicht möglich, wird z.B. der Empfänger nicht angetroffen, muss eine Ersatzzustellung erfolgen, z.B. Übergabe des Schriftstücks an ein erwachsenes Haushaltsmitglied (Ehepartner, Lebensgefährten) oder an eine von der Familie angestellte erwachsene Person (z.B. Kindermädchen, Reinigungskraft, §§ 178 ff ZPO. Besteht auch diese Möglichkeit nicht, kann das Schriftstück beim zuständigen Bezirkspostamt hinterlegt und dem Empfänger eine schriftliche Mitteilung darüber im Briefkasten zurückgelassen werden (§ 180 ZPO). Im Übrigen kann die Zustellung an jedem Ort erfolgen, an dem der Adressat oder sein Vertreter angetroffen wird. Nach oben Copyright: Seghorn Inkasso GmbH, Legienstr. 1, 28188 Bremen 2007 Das nachstehende Glossar unterliegt dem gesetzlichen Urheberschutz. Alle Rechte bleiben vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung.
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