GlossarA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z V Verbraucher Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung Verbraucherinsolvenzverfahren Verbraucherinsolvenzverfahren (tabellarischer Ablauf) Verbraucherkredit Verfahrensbevollmächtigtet Verfahrenskosten Verfügung Vergleich Verjährung Verjährungsfristen Verlängerter Eigentumsvorbehalt Versäumnisurteil Versagungsgründe Versicherungsnehmer Vertrag Vertragsfreiheit Verzug Verzugsschaden Verzugszinsen Vollmacht Vollstreckbare Ausfertigung Vollstreckungsverbot Vollstreckungsklausel Vollstreckungsbescheid Vollstreckungsgericht Vollstreckungstitel Vollstreckungsschutz Vollstreckungsverbot Vorgerichtliches Inkasso Vorläufiger Insolvenzverwalter Verbraucher Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert den Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Nach oben Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung Für diese gilt nicht das reguläre, sondern das Verbraucherinsolvenzverfahren. Eine natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, ist Verbraucher. Hat sie früher eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, ist sie ebenfalls Verbraucher, wenn sie zur Zeit des Eröffnungsantrages weniger als 20 Gläubiger hat und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (natürliche Person Insolvenzfähigkeit Schuldner). Nach oben Verbraucherinsolvenzverfahren Das Verbraucherinsolvenzverfahren (Gerichtsaktenzeichen IK) wird nur gegen natürliche Personen, die keiner aktiven selbstständigen Tätigkeit nachgehen, eröffnet. Bei ehemals selbstständig tätigen natürlichen Personen wird das Verbraucherinsolvenzverfahren nur eröffnet, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und keiner der Gläubiger Forderungen aus Arbeitsverhältnissen stellt (§ 304 InsO). Soweit die vorgenannten Voraussetzungen nicht greifen, wird das Regelinsolvenzverfahren (Gerichtsaktenzeichen IN) eröffnet. Das Verbraucherinsolvenzverfahren sieht eine Reihe von Verfahrenserleichterungen vor (z.B. die Möglichkeit des schriftlichen Verfahrens in weiten Teilen, § 312 InsO). Tabellarisch dargestellt:
Wichtig: Für die Frage der Erteilung der Restschuldbefreiung spielt es keine Rolle, ob das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Restschuldbefreiung kann grundsätzlich jede natürliche Personen erlangen (§ 286 InsO). Verbraucherinsolvenzverfahren (tabellarischer Ablauf)
Nach oben Versicherungsnehmer Mit Versicherungsnehmer wird der Vertragspartner der Versicherung bei einem Versicherungsvertrag bezeichnet; er ist derjenige, der die Versicherungsprämie zu zahlen hat. Der Versicherungsnehmer muss aber nicht mit der versicherten Person oder der aus der Versicherung begünstigten Person identisch sein. Nach oben Vertrag Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das durch Angebot und Annahme zustande kommt. Verträge können einseitig verpflichtend (z.B. eine Schenkung), unvollständig zweiseitig verpflichtend (z.B. ein Auftrag) oder vollkommen zweiseitig verpflichtend sein (gegenseitiger Vertrag, wie z.B. ein Kaufvertrag). Verträge sind, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt, formlos (also auch mündlich) gültig. Nach oben Vertragsfreiheit Die Vertragsfreiheit bestimmt das Recht eines jeden Menschen, seine Lebensverhältnisse frei zu gestalten. Sie ist eine Ausprägung der Privatautonomie. Die Vertragsfreiheit beinhaltet einmal die freie Entscheidung, ob ein Vertrag geschlossen wird (Abschlussfreiheit), zum anderen die Freiheit der Entscheidung, wie ein Vertrag gestaltet wird (Inhaltsfreiheit). Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen in den allgemeinen Bestimmungen. Die Abschlussfreiheit wird beispielsweise begrenzt durch Kontrahierungszwänge (gängig im Rahmen der Daseinsvorsorge für Strom, Wasser etc.), die Inhaltsfreiheit beispielsweise im Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht, aber auch im Verbrauchervertragsrecht. Nach oben Verzug Beim Verzug handelt es sich um eine schuldhafte Pflichtverletzung innerhalb eines Schuldverhältnisses, die darin liegt, dass eine der Parteien die vertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbringt. In Verzug geraten können demnach sowohl der Gläubiger (beispielsweise durch Nichtannahme der gekauften Ware) wie auch der Schuldner (durch Nichtzahlung des Kaufpreises). Zahlungsverzug wird in den meisten Fällen durch eine Mahnung nach der Fälligkeit einer Geldforderung herbeigeführt (vergl. § 286 BGB). Es ist ebenfalls möglich, einen Käufer durch die Angabe einer kalendarisch bestimmbaren Frist automatisch in Verzug zu setzen (Bestimmung eines Zahlungstermins). Schließlich ist es möglich, dass der Schuldner nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Schuldner bereits aus einer Rechnung deutlich entnehmen kann, was gezahlt werden soll. Der Verzug tritt nach Ablauf einer Verzögerungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungszustellung ein. Soweit der Käufer ein Verbraucher ist, muss er vorher durch einen Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen darauf aufmerksam gemacht worden sein (§ 286 Abs. 3 BGB). Verzug kann nach § 286 Abs. 4 BGB nur eintreten, wenn der Schuldner seine Säumnis zu vertreten hat (kein Verzug ohne Verschulden). Nach oben Verzugsschaden Der Verzugsschaden ist Teil des Schadensersatzanspruchs, den der Gläubiger gegenüber dem säumigen Schuldner geltend machen kann. Als Verzugsschäden gelten beispielsweise die Kosten der Rechtsverfolgung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassounternehmens und die Verzugszinsen. Der pauschale Verzugszinssatz liegt 5% über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und bei 8 Prozent über dem Basiszinssatz, soweit kein Verbraucher beteiligt ist. Nach oben Verzugszinsen Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Grundsätzlich beträgt der Verzugszins für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Soweit kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Verzugszins acht Prozentpunkte über dem Basiszins (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Gläubiger kann jedoch aus einem anderen Rechtsgrund auch höhere Zinsen verlangen (§ 288 Abs. 3 BGB). Nach oben Vollmacht Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie kann als sogenannte Innenvollmacht dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt werden; möglich ist aber auch eine Außenvollmacht, bei der die Erteilung dem Dritten gegenüber erklärt wird. Die Vollmacht ist regelmäßig nicht formgebunden und kann jederzeit widerrufen werden. Besonderheiten gelten für die Prozessvollmacht (§ 80 ZPO). Diese ist schriftlich zu erteilen und ggf. dem Gericht vorzulegen. Nach oben Vollstreckbare Ausfertigung Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung benötigt der Gläubiger eine mit einer sogenannten Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils oder sonstigen Titels. Die vollstreckbare Ausfertigung wird auf Antrag des Gläubigers regelmäßig durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt und dient dem Gerichtsvollzieher als Legitimation für die durchzuführende Zwangsvollstreckung. Die übliche Vollstreckungsklausel lautet nach § 725 ZPO: „Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ Nach oben Vollstreckungsverbot Während des eröffneten Insolvenzverfahrens besteht für die einzelnen Insolvenzgläubiger ein Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO); die Einzelzwangsvollstreckung ist damit unzulässig und wird durch die „Gesamtvollstreckung“ der Insolvenzordnung ersetzt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Vollstreckung in die Insolvenzmasse als auch in das sonstige Vermögen des Schuldners, auch in künftige Forderungen auf Bezüge und Lohnersatzleistungen. Nach oben Vollstreckungsvoraussetzungen Die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich ist (§ 750 ZPO): Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel, Zustellung des Titels. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, darf die Zwangsvollstreckung weder durch den Gerichtsvollzieher noch das Vollstreckungsgericht durchgeführt werden. Nach oben Vollstreckungsklausel siehe vollstreckbare Ausfertigung. Nach oben Vollstreckungsbescheid Der Vollstreckungsbescheid ist ein auf Zahlung einer Geldsumme gerichteter Zahlungstitel, der in seiner Wirkung einem Versäumnisurteil gleich steht. Er ergeht im gerichtlichen Mahnverfahren nach §§ 688 ff ZPO auf Antrag des Gläubigers, wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt hat (§ 699 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid ist, wie der Mahnbescheid, dem Schuldner förmlich zuzustellen. Erhebt der Schuldner nicht binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, ist dieser bestandskräftig (§ 700 ZPO). Nach oben Vollstreckungsgericht Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann (§ 828 Abs. 1,2 ZPO). Zum Zuständigkeitsbereich des Vollstreckungsgerichts zählt insbesondere auch das Verfahren nach dem ZVG, also der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung bei Grundstücken. Soweit die Zwangsvollstreckung in Grundrechte des Schuldners eingreift, wird ein Richter tätig (Haftbefehl, Durchsuchungsanordnung), im Übrigen sind die Aufgaben weitgehend dem Rechtspfleger zugewiesen (vergl. § 3 Rechtspflegergesetz). Nach oben Vollstreckungstitel Vollstreckungstitel sind Titel (Titulierung), aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Dies sind u.a. vollstreckbare Endurteile (§ 704 ZPO), gerichtliche Vergleiche, Vollstreckungsbescheide, notarielle Urkunden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 794 ZPO, dort noch weitere Nennungen). Von der Urkunde, die den Anspruch gewährt (z.B. einem Urteil), wird eine sog. „vollstreckbare Ausfertigung“ erteilt, nur aus diesem kann die Vollstreckung erfolgen (§ 724 ZPO). Die vollstreckbare Ausfertigung enthält die Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO). Vollstreckbare Ausfertigung. Nach oben Vollstreckungsschutz Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sind (§ 765 a ZPO). Diese allgemeine Regel gilt für alle zivilrechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen, die es dem Schuldner ermöglichen, die Zwangsvollstreckung zumindest zu beschränken, beispielsweise die Regelung des § 850k ZPO bei Kontopfändungen. Nach oben Vorgerichtliches Inkasso Als vorgerichtliches Inkasso bezeichnet man den Forderungseinzug durch Inkassounternehmen bei notleidenden Forderungen vor der Titulierung. Innerhalb dieses Verfahrensabschnittes wird ein erheblicher Prozentsatz der notleidenden Forderungen eingezogen. Die gute Erfolgsquote ist vielfach bedingt durch die Gewährung von Ratenzahlungen, die auf die besondere finanzielle Situation des Schuldners abgestimmt werden. Nach oben Vorläufiger Insolvenzverwalter Im Insolvenzeröffnungsverfahren kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, also zu einem Zeitpunkt, an dem es noch um die Entscheidung geht, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht (vergl. §§ 21 ff InsO). Sinn der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist es, das schuldnerische Vermögen zugunsten der Insolvenzmasse zu sichern, also eine Vermögensverschlechterung (beispielsweise durch Vermögensverschiebungen) zu verhindern. Wenn das Gericht dem Schuldner zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Stellung eines Sequesters (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter). Dieser tritt sodann im Rechtsverkehr faktisch an die Stelle des Schuldners (meist des Geschäftsführers, der damit keinerlei Verfügungsrechte mehr besitzt). Das Gericht kann statt dessen den Schuldner auch unter die „Aufsicht“ des vorläufigen Insolvenzverwalters stellen und bestimmen, dass Verfügungen des insolventen Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufiger Verwalters wirksam sind. In diesem Falle hat der vorläufige Verwalter kein eigenes Geschäftsführungsrecht, er kann lediglich die Verfügungen des Schuldners blockieren bzw. unterbinden. In diesem Falle redet man von einem sog. „schwachen vorläufiger Verwalter“. Soweit ein vorläufiger schwacher Verwalter vom Gericht weitere Rechte im Hinblick auf das Schuldnervermögen erhält (z.B. Einziehung von Forderung) spricht man gemeinhin von einem „halbstarken“ vorläufigen Verwalter. Der vorläufige Verwalter wird zumeist auch später als Insolvenzverwalter eingesetzt. Dies ist allerdings nicht zwingend. Nach oben Copyright: Seghorn Inkasso GmbH, Legienstr. 1, 28188 Bremen 2007 Das nachstehende Glossar unterliegt dem gesetzlichen Urheberschutz. Alle Rechte bleiben vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung.
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