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Verbraucher
Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung
Verbraucherinsolvenzverfahren
Verbraucherinsolvenzverfahren (tabellarischer Ablauf)
Verbraucherkredit
Verfahrensbevollmächtigtet
Verfahrenskosten
Verfügung
Vergleich
Verjährung
Verjährungsfristen
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Versäumnisurteil
Versagungsgründe
Versicherungsnehmer
Vertrag
Vertragsfreiheit
Verzug
Verzugsschaden
Verzugszinsen
Vollmacht
Vollstreckbare Ausfertigung
Vollstreckungsverbot
Vollstreckungsklausel
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungstitel
Vollstreckungsschutz
Vollstreckungsverbot
Vorgerichtliches Inkasso
Vorläufiger Insolvenzverwalter



Verbraucher
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert den Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

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Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung
Für diese gilt nicht das reguläre, sondern das Verbraucherinsolvenzverfahren. Eine natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, ist Verbraucher. Hat sie früher eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, ist sie ebenfalls Verbraucher, wenn sie zur Zeit des Eröffnungsantrages weniger als 20 Gläubiger hat und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (natürliche Person Insolvenzfähigkeit Schuldner).

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Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren (Gerichtsaktenzeichen IK) wird nur gegen natürliche Personen, die keiner aktiven selbstständigen Tätigkeit nachgehen, eröffnet. Bei ehemals selbstständig tätigen natürlichen Personen wird das Verbraucherinsolvenzverfahren nur eröffnet, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und keiner der Gläubiger Forderungen aus Arbeitsverhältnissen stellt (§ 304 InsO). Soweit die vorgenannten Voraussetzungen nicht greifen, wird das Regelinsolvenzverfahren (Gerichtsaktenzeichen IN) eröffnet. Das Verbraucherinsolvenzverfahren sieht eine Reihe von Verfahrenserleichterungen vor (z.B. die Möglichkeit des schriftlichen Verfahrens in weiten Teilen, § 312 InsO).
Tabellarisch dargestellt:


 


 

Wichtig: Für die Frage der Erteilung der Restschuldbefreiung spielt es keine Rolle, ob das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Restschuldbefreiung kann grundsätzlich jede natürliche Personen erlangen (§ 286 InsO).

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in vier Stufen:
-außergerichtlicher Einigungsversuch
-gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
-eigentliches Insolvenzverfahren
-Wohlverhaltensperiode.


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Verbraucherinsolvenzverfahren (tabellarischer Ablauf)


 

Außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert Außergerichtlicher Einigungsversuch geglückt
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, §§ 305, 13
Außergerichtlicher Vergleich, § 779 BGB
Masse vorhanden oder Prozesskostenstundung Keine Masse, keine Prozesskostenstundung
Beschluss nach § 306, Ruhen des Verfahrens oder sofortige Aufnahme § 306 Abweisung mangels Masse, § 26
Zustellungen an die Gläubiger, § 307
Scheitern des Plans, keine Zustimmungs-
Ersetzung nach § 309
Annahme des Plans
Aufnahme des Verfahrens, § 311 Eröffnungsantrag gilt als zurückgenommen
Eröffnungsbeschluss, Bestimmung des Prüfungstermins und des Treuhänders, ggf. Sicherungsmaßnahmen
Verwertung des Vermögens durch Treuhänder
Prüfungstermin
Bestimmung des Schlusstermins Einstellung mangels Masse,
§ 207
Verwertung
Schlusstermin, Anhörung der Gläubiger zur Restschuldbefreiung, § 290
Ankündigung der Restschuldbefreiung, § 291 Bestimmung des Treuhänders Versagung der Restschuldbefreiung, § 290
Aufhebung des Verfahrens
Wohlverhaltensperiode
Kein Verstoß gegen Obliegenheiten Verstoß gegen Obliegenheiten, § 295, 296
Versagung der Restschuldbefreiung, § 296
Erteilung der Restschuldbefreiung, § 300
Widerruf der Restschuldbefreiung, § 303

 


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Verbraucherkredit
Ein Verbraucherkredit ist ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) als Darlehensgeber und einem Verbraucher (§ 13 BGB) als Darlehensnehmer. Für Verbraucherkredite gelten aus Gründen des Verbraucherschutzes regelmäßig bestimmte Form- und Inhaltsvorschriften, die in den §§ 491 BGB ff (ehemals im Verbraucherkreditgesetz normiert) genannt sind.

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Verfahrensbevollmächtigte
Als Verfahrensbevollmächtigte bezeichnet man die Personen, die in Vollmacht einer Partei das Verfahren für sie betreiben. Dies sind in Klageverfahren regelmäßig Rechtsanwälte, im Zwangsvollstreckungsverfahren aber auch Inkassounternehmen.

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Verfahrenskosten
Kosten des Insolvenzverfahrens.

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Verfügung
Der Begriff Verfügung hat im rechtlichen Bereich unterschiedliche Bedeutungen. Beispielsweise verfügt man über sein Eigentum, wenn man einen Gegenstand auf einen anderen überträgt. Bei einem Testament spricht man auch von einer „letztwilligen Verfügung“.
Verfügung ist aber auch eine Entscheidung, die von einer Behörde oder einem Gericht getroffen wird. Die Verfügung, z. B. Terminsanberaumung oder Ladungsverfügung wird i.d.R. vom Vorsitzenden an Stelle des Gerichts erlassen. Im Verwaltungsrecht ist Verfügung die häufige Bezeichnung eines Verwaltungsaktes, der ein Gebot oder Verbot oder eine ähnlich wirkende Maßnahme gegenüber dem Bürger beinhaltet.

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Vergleich
Der Vergleich ist nach der Definition des § 779 Abs. 1 BGB ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Unterschieden wird zwischen dem außergerichtlichen Vergleich und dem Prozessvergleich, der vor Gericht geschlossen wird. Letzterer ist gleichzeitig ein Vollstreckungstitel (vergl. § 794 ZPO).

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Verjährung
Im Zivilrecht wird durch die Verjährung der Zeitpunkt bestimmt, an dem der Anspruch zwar noch erfüllt werden kann, nicht aber mehr erfüllt werden muss ( Einrede der Verjährung). Geregelt ist die Verjährung in den §§ 194 ff BGB. Nach Eintritt der Verjährung geht der Anspruch zwar nicht unter, er kann aber nicht mehr durchgesetzt werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB. Sie greift, wenn das Gesetz für einen bestimmten Fall nicht eine kürzere oder eine längere Verjährungsfrist vorsieht (z.B. § 197 BGB). Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.


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Verjährungsfristen
Der Begriff „Verjährungsfrist“ bezeichnet den Zeitraum, nach dessen Ablauf die Verjährung eines Rechts eintritt. Im Zivilrecht gilt nach § 195 BGB grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist (die mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt, § 199 BGB). Im BGB finden sich allerdings eine Reihe von Ausnahmen von dieser Regel (Mietrecht, § 546 BGB; Werkvertragsrecht, § 634a BGB), so dass stets der Blick in die Spezialnormen erforderlich ist. Wichtigste Ausnahme ist die 30-jährige Verjährungsfrist u.a. bei titulierten Ansprüchen (§ 197 BGB). Die Verjährung kann unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt werden (§§ 203ff BGB) Hemmung der Verjährung. Auch ein Neubeginn der Verjährungsfrist kommt unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei Anerkenntnis oder gerichtlicher Geltendmachung einer Forderung, § 212 BGB) in Betracht.

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Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Als verlängerten Eigentumsvorbehalt bezeichnet man die vertragliche Vereinbarung der Parteien (Verkäufer und Käufer), dass dann, wenn der vereinbarte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers, z. B. in Folge einer Verarbeitung oder Weiterveräußerung der Kaufsache, erlischt, die neue Sache bzw. die daraus entstehende Kaufpreisforderung an die Stelle des Eigentumsvorbehalts tritt (Anwartschaftsrecht Eigentumsvorbehalt).

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Versäumnisurteil
Als Versäumnisurteil bezeichnet man ein Urteil, das gegen die säumige Partei ergeht. Die Säumnis tritt einmal ein, wenn eine Partei (Kläger wie Beklagter) nicht zum Termin erscheint. Säumnis ist aber auch gegeben, wenn sich der Beklagte auf eine Klage trotz Fristsetzung durch das Gericht nicht äußert. Versäumnisurteile gibt es nur im Zivilprozess (außer gegen Beklagte in Ehe- u. Kindschaftssachen) und im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Ein Versäumnisurteil kann nur auf Antrag der (nicht säumigen) Gegenpartei ergehen. Es setzt voraus, dass die Klage zulässig und, wenn es gegen den Beklagten ergeht, auch schlüssig ist.

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Versagungsgründe
Im Schlusstermin haben die Gläubiger die Möglichkeit, die übliche Folge des Involvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person, nämlich die Restschuldbefreiung, zu verhindern, wenn sie glaubhaft machen, dass der Schuldner einen sog. „Versagungsgrund“ erfüllt hat. Die einzelnen Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung sind nach § 290 InsO:

  • Der Schuldner ist wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283 (Insolvenzstraftatbestände) rechtskräftig verurteilt worden;
  • unrichtige Angaben bei Beantragung eines Kredits bis zu 3 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  • dem Schuldner wurde innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Insolvenzantrag bereits einmal die Restschuldbefreiung erteilt;
  • das vorsätzliche oder grob fahrlässige Eingehen von Verbindlichkeiten oder die Verschwendung von Vermögen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag;
  • die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitteilungspflichten durch den Schuldner während des Insolvenzverfahrens;
  • die vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben in den dem Gericht vorzulegenden Verzeichnissen durch den Schuldner.
Erweist sich der Versagungsantrag eines Gläubigers als begründet, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Das Verfahren ist damit beendet, die Wohlverhaltensperiode beginnt nicht zu laufen. In der Praxis sind die meisten Versagungsgründe nur sehr schwer nachzuweisen. Überdies wird der Gläubiger massiv in seinen behindert, da der Antrag nur im Schlusstermin gestellt werden kann.

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Versicherungsnehmer
Mit Versicherungsnehmer wird der Vertragspartner der Versicherung bei einem Versicherungsvertrag bezeichnet; er ist derjenige, der die Versicherungsprämie zu zahlen hat. Der Versicherungsnehmer muss aber nicht mit der versicherten Person oder der aus der Versicherung begünstigten Person identisch sein.

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Vertrag
Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das durch Angebot und Annahme zustande kommt. Verträge können einseitig verpflichtend (z.B. eine Schenkung), unvollständig zweiseitig verpflichtend (z.B. ein Auftrag) oder vollkommen zweiseitig verpflichtend sein (gegenseitiger Vertrag, wie z.B. ein Kaufvertrag). Verträge sind, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt, formlos (also auch mündlich) gültig.

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Vertragsfreiheit
Die Vertragsfreiheit bestimmt das Recht eines jeden Menschen, seine Lebensverhältnisse frei zu gestalten. Sie ist eine Ausprägung der Privatautonomie. Die Vertragsfreiheit beinhaltet einmal die freie Entscheidung, ob ein Vertrag geschlossen wird (Abschlussfreiheit), zum anderen die Freiheit der Entscheidung, wie ein Vertrag gestaltet wird (Inhaltsfreiheit). Die Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen in den allgemeinen Bestimmungen. Die Abschlussfreiheit wird beispielsweise begrenzt durch Kontrahierungszwänge (gängig im Rahmen der Daseinsvorsorge für Strom, Wasser etc.), die Inhaltsfreiheit beispielsweise im Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht, aber auch im Verbrauchervertragsrecht.

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Verzug
Beim Verzug handelt es sich um eine schuldhafte Pflichtverletzung innerhalb eines Schuldverhältnisses, die darin liegt, dass eine der Parteien die vertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbringt. In Verzug geraten können demnach sowohl der Gläubiger (beispielsweise durch Nichtannahme der gekauften Ware) wie auch der Schuldner (durch Nichtzahlung des Kaufpreises). Zahlungsverzug wird in den meisten Fällen durch eine Mahnung nach der Fälligkeit einer Geldforderung herbeigeführt (vergl. § 286 BGB). Es ist ebenfalls möglich, einen Käufer durch die Angabe einer kalendarisch bestimmbaren Frist automatisch in Verzug zu setzen (Bestimmung eines Zahlungstermins). Schließlich ist es möglich, dass der Schuldner nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Schuldner bereits aus einer Rechnung deutlich entnehmen kann, was gezahlt werden soll. Der Verzug tritt nach Ablauf einer Verzögerungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungszustellung ein. Soweit der Käufer ein Verbraucher ist, muss er vorher durch einen Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen darauf aufmerksam gemacht worden sein (§ 286 Abs. 3 BGB).
Verzug kann nach § 286 Abs. 4 BGB nur eintreten, wenn der Schuldner seine Säumnis zu vertreten hat (kein Verzug ohne Verschulden).

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Verzugsschaden
Der Verzugsschaden ist Teil des Schadensersatzanspruchs, den der Gläubiger gegenüber dem säumigen Schuldner geltend machen kann. Als Verzugsschäden gelten beispielsweise die Kosten der Rechtsverfolgung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassounternehmens und die Verzugszinsen. Der pauschale Verzugszinssatz liegt 5% über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und bei 8 Prozent über dem Basiszinssatz, soweit kein Verbraucher beteiligt ist.

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Verzugszinsen
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Grundsätzlich beträgt der Verzugszins für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Soweit kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Verzugszins acht Prozentpunkte über dem Basiszins (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Gläubiger kann jedoch aus einem anderen Rechtsgrund auch höhere Zinsen verlangen (§ 288 Abs. 3 BGB).

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Vollmacht
Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Sie kann als sogenannte Innenvollmacht dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt werden; möglich ist aber auch eine Außenvollmacht, bei der die Erteilung dem Dritten gegenüber erklärt wird. Die Vollmacht ist regelmäßig nicht formgebunden und kann jederzeit widerrufen werden. Besonderheiten gelten für die Prozessvollmacht (§ 80 ZPO). Diese ist schriftlich zu erteilen und ggf. dem Gericht vorzulegen.

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Vollstreckbare Ausfertigung
Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung benötigt der Gläubiger eine mit einer sogenannten Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils oder sonstigen Titels. Die vollstreckbare Ausfertigung wird auf Antrag des Gläubigers regelmäßig durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt und dient dem Gerichtsvollzieher als Legitimation für die durchzuführende Zwangsvollstreckung. Die übliche Vollstreckungsklausel lautet nach § 725 ZPO:
„Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“

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Vollstreckungsverbot
Während des eröffneten Insolvenzverfahrens besteht für die einzelnen Insolvenzgläubiger ein Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO); die Einzelzwangsvollstreckung ist damit unzulässig und wird durch die „Gesamtvollstreckung“ der Insolvenzordnung ersetzt. Dieses Verbot gilt sowohl für die Vollstreckung in die Insolvenzmasse als auch in das sonstige Vermögen des Schuldners, auch in künftige Forderungen auf Bezüge und Lohnersatzleistungen.

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Vollstreckungsvoraussetzungen
Die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich ist (§ 750 ZPO):
Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel, Zustellung des Titels. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, darf die Zwangsvollstreckung weder durch den Gerichtsvollzieher noch das Vollstreckungsgericht durchgeführt werden.

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Vollstreckungsklausel
siehe vollstreckbare Ausfertigung.

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Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungsbescheid ist ein auf Zahlung einer Geldsumme gerichteter Zahlungstitel, der in seiner Wirkung einem Versäumnisurteil gleich steht. Er ergeht im gerichtlichen Mahnverfahren nach §§ 688 ff ZPO auf Antrag des Gläubigers, wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch eingelegt hat (§ 699 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid ist, wie der Mahnbescheid, dem Schuldner förmlich zuzustellen. Erhebt der Schuldner nicht binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, ist dieser bestandskräftig (§ 700 ZPO).

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Vollstreckungsgericht
Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann (§ 828 Abs. 1,2 ZPO). Zum Zuständigkeitsbereich des Vollstreckungsgerichts zählt insbesondere auch das Verfahren nach dem ZVG, also der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung bei Grundstücken. Soweit die Zwangsvollstreckung in Grundrechte des Schuldners eingreift, wird ein Richter tätig (Haftbefehl, Durchsuchungsanordnung), im Übrigen sind die Aufgaben weitgehend dem Rechtspfleger zugewiesen (vergl. § 3 Rechtspflegergesetz).

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Vollstreckungstitel
Vollstreckungstitel sind Titel (Titulierung), aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Dies sind u.a. vollstreckbare Endurteile (§ 704 ZPO), gerichtliche Vergleiche, Vollstreckungsbescheide, notarielle Urkunden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 794 ZPO, dort noch weitere Nennungen). Von der Urkunde, die den Anspruch gewährt (z.B. einem Urteil), wird eine sog. „vollstreckbare Ausfertigung“ erteilt, nur aus diesem kann die Vollstreckung erfolgen (§ 724 ZPO). Die vollstreckbare Ausfertigung enthält die Vollstreckungsklausel (§ 725 ZPO). Vollstreckbare Ausfertigung.

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Vollstreckungsschutz
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sind (§ 765 a ZPO). Diese allgemeine Regel gilt für alle zivilrechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Darüber hinaus gibt es weitere Regelungen, die es dem Schuldner ermöglichen, die Zwangsvollstreckung zumindest zu beschränken, beispielsweise die Regelung des § 850k ZPO bei Kontopfändungen.

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Vorgerichtliches Inkasso
Als vorgerichtliches Inkasso bezeichnet man den Forderungseinzug durch Inkassounternehmen bei notleidenden Forderungen vor der Titulierung. Innerhalb dieses Verfahrensabschnittes wird ein erheblicher Prozentsatz der notleidenden Forderungen eingezogen. Die gute Erfolgsquote ist vielfach bedingt durch die Gewährung von Ratenzahlungen, die auf die besondere finanzielle Situation des Schuldners abgestimmt werden.

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Vorläufiger Insolvenzverwalter
Im Insolvenzeröffnungsverfahren kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, also zu einem Zeitpunkt, an dem es noch um die Entscheidung geht, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht (vergl. §§ 21 ff InsO). Sinn der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist es, das schuldnerische Vermögen zugunsten der Insolvenzmasse zu sichern, also eine Vermögensverschlechterung (beispielsweise durch Vermögensverschiebungen) zu verhindern.
Wenn das Gericht dem Schuldner zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Stellung eines Sequesters (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter). Dieser tritt sodann im Rechtsverkehr faktisch an die Stelle des Schuldners (meist des Geschäftsführers, der damit keinerlei Verfügungsrechte mehr besitzt). Das Gericht kann statt dessen den Schuldner auch unter die „Aufsicht“ des vorläufigen Insolvenzverwalters stellen und bestimmen, dass Verfügungen des insolventen Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufiger Verwalters wirksam sind. In diesem Falle hat der vorläufige Verwalter kein eigenes Geschäftsführungsrecht, er kann lediglich die Verfügungen des Schuldners blockieren bzw. unterbinden. In diesem Falle redet man von einem sog. „schwachen vorläufiger Verwalter“. Soweit ein vorläufiger schwacher Verwalter vom Gericht weitere Rechte im Hinblick auf das Schuldnervermögen erhält (z.B. Einziehung von Forderung) spricht man gemeinhin von einem „halbstarken“ vorläufigen Verwalter. Der vorläufige Verwalter wird zumeist auch später als Insolvenzverwalter eingesetzt. Dies ist allerdings nicht zwingend.

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