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Glossar

 

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Überschuldung
Überwachungsverfahren
Unbewegliches Vermögen
Und-Konto
Unternehmer (BGB)
Urkunde
Urteil




Überschuldung
Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 InsO). Bei der Überschuldung handelt es sich um einen Insolvenzgrund (Eröffnungsgrund, § 16 InsO). Die Überschuldung ist ein rein bilanzieller Eröffnungsgrund, gilt demnach nur für juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Festgestellt wird die Überschuldung anhand einer zu erstellenden sog. „Überschuldungsbilanz“, deren Aussehen sich maßgeblich nach der vorzunehmenden Fortführungsprognose richtet. Ist die Fortführung des Unternehmens wahrscheinlich, sind die Aktiva regelmäßig höher zu bewerten als im Falle einer Liquidation, wo lediglich die zu erwartenden Zerschlagungswerte zugrunde gelegt werden.
Umgangssprachlich wird der Begriff „Überschuldung“ zwischenzeitlich auch auf die natürlichen Personen bezogen.


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Überwachungsverfahren
Unter Überwachungsverfahren versteht man die langfristige Verfolgung ausgeklagter Forderungen durch ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt / Rechtsbeistand. Vielfach ist die wirtschaftliche Schieflage, in die der Schuldner geraten ist, keine endgültige, sondern dauert nur eine gewisse Zeit an. Da der Schuldner nicht verpflichtet ist, dem Gläubiger mitzuteilen, wenn er wieder zu Vermögen gekommen ist, ist das Überwachungsverfahren wichtig, um auch Jahre nach der Titulierung einer Forderung diese noch realisieren zu können.

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Unbewegliches Vermögen
Unter unbeweglichem Vermögen versteht man Grundstücke, Erbbaurechte, Wohnungseigentum, Miteigentumsanteile, eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke bewegliches Vermögen.

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Und-Konto
Beim einem sog. Und-Konto handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto mehrerer Personen (häufig Ehegatten), die jeweils nur gemeinsam zur Verfügung über das Konto befugt sind. Bei einer Gesamthandsgemeinschaft sind Leistungen aus dem Konto grundsätzlich nur an alle Kontoinhaber möglich. Hier ist regelmäßig ein Titel und ein Pfändungsbeschluss gegen alle Berechtigten erforderlich. Denkbar ist bare auch eine Bruchteilsgemeinschaft. In diesem Fall ist der Gläubiger darauf verwiesen, die anteiligen Einlageforderungen seines Schuldners und dessen Ansprüche an die Gemeinschaft zu pfänden.

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Unternehmer (BGB)
Ein Unternehmer ist nach § 14 Abs.1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Gesetzgeber stellt bei dieser Differenzierung nicht nur auf die Art der „Person“ ab, sondern auch auf den Charakter des Geschäftes. Ein Unternehmer handelt im Zweifel geschäftlich (§ 344 HGB analog).

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Urkunde
Als Urkunde im zivilrechtlichen Sinne sieht die Rechtsprechung die sieht die „schriftliche Verkörperung eines Gedankens“ an. Ohne Belang ist dabei, in welcher Schrift die Urkunde abgefasst wurde oder ob sie geschrieben oder gedruckt wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch eine Fotokopie eine Urkunde sein.
Die Zivilprozessordnung unterscheidet im Rahmen des Urkundsbeweises zwischen öffentlichen Urkunden (§ 415 ZPO) und Privaturkunden (§ 416 ZPO).

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Urteil
Der Begriff "Urteil" bezeichnet eine gerichtliche Entscheidung, für die besondere Formen vorgeschrieben sind. Grundsätzlich wird durch Urteil über eine Klage entschieden. Ein Urteil muss schriftlich abgefasst werden, es besteht aus dem Rubrum (Urteilskopf), dem Tenor/Spruch (Urteilsformel) sowie dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen (ersterer kann u.U. entfallen). Es gibt verschiedenen Arten von Urteilen, beispielsweise das Versäumnisurteil und das Anerkenntisurteil.

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2007
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