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Glossar

 

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T

Teilleistung
Teilzahlung
Titulierung
Treu und Glauben
Treuhand
Treuhänder (InsO)




Teilleistung
Grundsätzlich hat der zur Leistung Verpflichtete die vertraglich vereinbarte Leistung als Ganzes zu erbringen. Nach § 266 BGB ist der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. Sinn der Regelung ist, den Gläubiger nicht durch mehrfache Leistungen zu belasten. Vertraglich kann jedoch eine andere Vereinbarung getroffen und Teilleistungen zugelassen werden (§ 266 BGB ist disponibel). In spezialgesetzlichen Regelungen sind Ausnahmen geregelt, beispielsweise bei der Mietkaution (§ 551 Abs. 2 BGB) oder im Verbraucherkreditrecht (§ 497 Abs. 3 BGB, auf den im Übrigen auch weitere Bestimmungen bei Verträgen mit Verbrauchern verweisen).

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Teilzahlung
Vergl. zunächst „Teilleistungen“. In der Praxis wichtigste Ausnahme von der Regel des § 266 BGB ist der § 497 Abs. 3 BGB. Im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen und einigen anderen Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern darf der Gläubiger (Unternehmer) Teilzahlungen des Schuldners nicht zurückweisen, er muss also auch Kleinstbeträge als Raten annehmen.

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Titulierung
Titulierung bedeutet die bestandskräftige Feststellung eines Anspruchs durch ein Gericht. Dies geschieht regelmäßig durch ein Urteil, im gerichtlichen Mahnverfahren durch einen Vollstreckungsbescheid. Die Titulierung bewirkt zum einen, dass die Forderung nur in absoluten Ausnahmefällen nachträglich noch angegriffen werden kann; die Titulierung dient damit dem Rechtsfrieden. Auf der anderen Seite bewirkt die Titulierung, dass der im Titel (= Urteil etc.) festgestellte Anspruch nicht mehr der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), sondern der 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 197 BGB) unterliegt.
Weitere Vollstreckungstitel sind u.a. ein gerichtlicher Vergleich, der Kostenfestsetzungsbeschluss, notarielle Schuldanerkenntnisse etc. (§ 794 ZPO).

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Treu und Glauben
Der § 242 BGB besagt, dass der Schuldner verpflichtet ist, seine Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies erfordern. Dieser allgemeine Grundsatz hat im gesamten Rechtsverkehr Gültigkeit und weist in Teilbereichen Überschneidungen mit dem Begriff des „ordentlichen Kaufmanns“ auf. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist wegen seiner Vielschichtigkeit nicht zu definieren. Die Rechtsprechung hat einige Fallgruppen herausgearbeitet, die eine grundsätzliche Orientierung erleichtern (z.B. Mitwirkungspflichten, Schutzpflichten, Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, Gebot der Verhältnismäßigkeit, Verwirkung, etc.).

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Treuhand
Treuhand bedeutet die Ausübung oder Verwaltung fremder Rechte (Treugut) durch eine Person (Treuhänder) im eigenen Namen, aber in schuldrechtlicher Bindung gegenüber demjenigen, dem die Rechte an sich zustehen (Treugeber). Kennzeichnend für die gesetzlich nicht geregelten Treuhandverhältnisse ist, dass dem Treuhänder nach außen mehr Befugnisse übertragen werden, als er im Verhältnis zum Treugeber ausüben darf. Die privatrechtliche Treuhand kann ausgestaltet sein als bloße Ermächtigungstreuhand, bei der dem Treuhänder das Treugut nicht übertragen, sondern nur die Befugnis eingeräumt wird, im eigenen Namen darüber zu verfügen. Häufiger ist aber die Vollrechtstreuhand, bei der der Treuhänder nach außen das volle Recht am Treugut erwirbt, also Eigentümer der Sachen, Inhaber der Forderungen (fiduziarische Treuhand) usw. wird. Die Treuhand kann den Interessen des Treuhänders dienen (eigennützige Treuhand, so z. B. bei der Sicherungsübereignung) oder denen des Treugebers (fremdnützige Treuhand, Verwaltungstreuhand).


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Treuhänder (InsO)
Der Treuhänder nimmt im Verbraucherinsolvenzverfahren in weiten Bereichen die Aufgaben wahr, die im Regelinsolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter obliegen (§ 313 InsO). Zusätzlich obliegt es dem Treuhänder, während der Wohlverhaltensperiode die pfändbaren Bezüge des Schuldners einzuziehen und an die Gläubiger zu verteilen. Zu Anfechtungshandlungen ist der Treuhänder (anders als der Insolvenzverwalter) nicht berechtigt, es sei denn, die Gläubigerversammlung hat ihn ausdrücklich entsprechend beauftragt (§ 313 Abs. 2 InsO).

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2007
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