GlossarA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z S Säumniszuschlag Salvatorische Klausel Schadensersatz Schadenersatzanspruch Schlusstermin Schriftform Schriftsatz Schuldner (Gemein-) Schuldner Schuldnerverzeichnis Schuldübernahme Schuldbeitritt Sequester Sicherungsabtretung Sicherungseinbehalt (Factoring) Skonto Streitige Forderung Stundung Säumniszuschlag Säumniszuschläge werden regelmäßig im Bereich des öffentlich Rechts gefordert, wenn ein Zahlungspflichtiger seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Im Steuerrecht trifft § 240 Abs. 1 Nr. 1 AO folgende Regelung: „Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages zu entrichten.“ § 24 Abs. 1 SGB IV trifft eine ähnliche Regelung für Sozialversicherungsabgaben. Die Gesundheitsreform hat im Rahmen der Einführung einer allgemeinen Krankheitskostenversicherungspflicht im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine entsprechende Bestimmung in § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG vorgesehen. Für den Fall des Rückstandes bei Zahlung der Versicherungsprämie bei einem privaten Versicherer hat der Versicherungsnehmer einen Säumniszuschlag von einem Prozent für jeden angefangenen Monat zu entrichten. Das Gesetz tritt am 01.01.2009 in Kraft. Nach oben Salvatorische Klausel „Salvatorische Klausel“ ist ein der Rechtsgeschichte entlehnter Begriff, der besagt, dass gewisse Rechtssätze nur gelten, sofern nicht andere Normen bestehen, die vor ihnen den Vorrang haben. In der Praxis findet man eine salvatorische Klausel in vielen Vertragswerken. Regelmäßig soll für den Fall, dass eine Bestimmung des Vertrages unwirksam ist (oder wird) schon bei Vertragsschluss eine Bestimmung getroffen werden, die im Falle der Nichtigkeit an die Stelle der betroffenen Klausel tritt. Verwendet wird beispielsweise die folgende Formulierung: „Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.“ Nach oben Schadensersatz Als Schadensersatz bezeichnet man den Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens durch einen Anderen, regelmäßig, aber nicht notwendig, durch den Schädiger. Der Schaden kann materieller wie immaterieller Art. Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz kann vertraglich vereinbart sein (z.B. durch eine Schadenversicherung), im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Hauptsächlich handelt es sich um Schadensersatz aufgrund der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen (vergl. § 280 BGB) und die Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus Gefährdungshaftung. Regelmäßig ist der Schadensersatz so zu leisten, dass der Geschädigte so gestellt wird, als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten (§ 249 BGB). Nach oben Schadenersatzanspruch Schadensersatzansprüche werden unterschieden nach primären und sekundären Schadensersatzansprüchen. Primäre Schadensersatzansprüche entstehen direkt durch das schädigende Ereignis (z.B. Beschädigung oder Zerstörung einer Sache). Sekundäre Schadensersatzansprüche entstehen durch die Verletzung vertraglicher Pflichten (Zahlungsverzug, Schlechtlieferung, Falschlieferung). Nach oben Schlusstermin Der Schlusstermin bezeichnet im Insolvenzverfahren den Termin zur abschließenden Gläubigerversammlung (§ 197 InsO). Der Termin dient zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse. Der Schlusstermin beendet faktisch die Gläubigerbeteiligung am Insolvenzverfahren. Nach seiner Abhaltung können allenfalls noch die letzten Vermögenswerte quotal an die Gläubiger verteilt werden; sodann ist die Abwicklung abgeschlossen und das Verfahren endgültig abschlussreif. Es wird vom Gericht aufgehoben (§ 200 InsO). Nach oben Schriftform In der Regel sind Rechtsgeschäfte, die man abschließt, formlos, also zum Beispiel auch mündlich, gültig. Für besondere Konstellationen sieht das Gesetz indes eine besondere Form beim Abschluss von Verträgen vor (bei deren Nichteinhaltung der Vertrag formnichtig und damit unwirksam ist). Eine dieser besonderen Formen ist die Schriftform. Hierzu bestimmt der § 126 BGB, dass, soweit das Gesetz die Schriftform vorsieht, die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Der Gesetzgeber sieht die Schriftform bei einigen sehr wichtigen Rechtsgeschäften vor, beispielsweise beim Verbraucherkreditvertrag (§ 492 BGB) oder bei einer Bürgschaft (§ 766 BGB) vor. Nach oben Schriftsatz Im Prozess werden die schriftlichen Darlegungen der Parteien als Schriftsätze bezeichnet. In Schriftsätzen wird beispielsweise auf eine Klage erwidert oder es werden Anträge gestellt. Nach oben Schuldner Schuldner im weiteren Sinne ist jeder, der eine (beispielsweise vertragliche) Leistung gegenüber einem anderen (dem Gläubiger) noch zu erbringen hat. Unterzeichnet man einen gegenseitigen Vertrag, ist man typischerweise ebenso Gläubiger wie Schuldner. Beim Kaufvertrag schuldet der Käufer den Kaufpreis und ist gleichzeitig Gläubiger des Anspruchs auf Übereignung der Kaufsache. Schuldner im engeren Sinne ist derjenige, der einem Gläubiger eine Leistung schuldet. Von Gesamtschuldnern spricht man, wenn mehrere Personen aus demselben Schuldverhältnis haften. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wird Schuldner auch als Parteibezeichnung für denjenigen verwendet, gegen den sich die Vollstreckung richtet. Nach oben (Gemein-) Schuldner (Etwas untechnisch) wird als Gemeinschuldner der Schuldner (auch die juristische Person, die Firma) bezeichnet, gegen den ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Gängiger Ausdruck auch im Rahmen der InsO ist jedoch „Schuldner“. Nach oben Schuldnerverzeichnis Das Vollstreckungsgericht führt ein Verzeichnis der Personen, die in einem bei ihm anhängigen Verfahren die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben haben oder gegen die nach § 901 ZPO die Haft angeordnet ist (§ 915 ZPO). In dieses Schuldnerverzeichnis sind auch die Personen aufzunehmen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabeordnung oder vor einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde abgegeben haben. Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Verzeichnis zu vermerken, wenn sie sechs Monate gedauert hat. Einzutragen sind darüber hinaus die Personen, bei denen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde (§ 26 Abs. 2 InsO). Soweit ein berechtigtes Interesse nach § 915 Abs. 3 ZPO besteht, insbesondere die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner betrieben werden soll, hat der Gläubiger ein Recht auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 b ZPO; auch auf kostenpflichtige Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses). Nach oben Schuldübernahme Ähnlich wie durch eine Abtretung der Forderung ein neuer Gläubiger in das Schuldverhältnis eintritt, kann auch der Schuldner durch Schuldübernahme wechseln. Die Schuldübernahme ist ein abstrakter, d.h. vom Rechtsgrund der Übernahme unabhängiger Vertrag, durch den ein Dritter als neuer Schuldner an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Eine Schuldübernahme kann einmal erfolgen durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem (übernehmenden neuen) Schuldner. In diesem Falle kann der alte Schuldner die Übernahme nicht verhindern. Erfolgt die Schuldübernahme jedoch durch Vertrag zwischen dem alten und dem neuen Schuldner, ist sie, im Gegensatz zur Abtretung einer Forderung, bei der der Gläubigerwechsel ohne Zustimmung des Schuldners erfolgt, nicht ohne die Genehmigung des Gläubigers möglich (§ 415 BGB). Abzugrenzen ist die Schuldübernahme von dem Schuldbeitritt und der Bürgschaft. Nach oben Schuldbeitritt Beim Schuldbeitritt tritt der neue Schuldner neben den bisherigen Schuldner mit der Folge, dass der Gläubiger sich nunmehr an zwei Schuldner wenden kann. Beide Schuldner haften dem Gläubiger sodann als Gesamtschuldner. Der Schuldbeitritt kann einmal durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und beitretendem Schuldner erfolgen, ohne dass dies der Altschuldner verhindern könnte. Möglich ist aber auch ein Vertrag zwischen Altschuldner und beitretendem Schuldner über den Schuldbeitritt. Da der Gläubiger durch diese Verfügung allein Vorteile erlangt, kann der Beitritt ohne seine Zustimmung erfolgen. Nach oben Sequester Als Sequester bezeichnet man einen amtlich bestellten (Zwangs-) Verwalter und Verwahrer. Sequestrationen finden beispielsweise im Verfahren über einen Arrest statt (vergl. § 938 ZPO). Im Sinne der Insolvenzordnung hat der vorläufige Insolvenzverwalter Sequesterfunktion, wenn ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen übertragen worden ist (§ 22 InsO). Nach oben Sicherungsabtretung Die Sicherungsabtretung ist die Übertragung des Eigentums an einem beweglichen Gegenstand (z. B. einer Sache oder einer Forderung) an einen anderen mit der internen Absprache, eine Forderung gegen den Abtretenden abzusichern, z. B. die Lohnabtretung zur Sicherung einer Darlehensforderung. Die Sicherungsabtretung ist eine vollwertige Abtretung. Ungeachtet dessen gewährt das Insolvenzrecht dem Sicherungseigentümer, anders als dem Vorbehaltseigentümer, lediglich ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO). Nach oben Sicherungseinbehalt (Factoring) Beim Factoring wird teilweise nicht der gesamte Kaufpreis an den Forderungsverkäufer ausgezahlt, vielmehr behält der Factor zunächst einen Teilbetrag ein, um mögliche Rabatte und Skonti, aber auch Mängeleinreden der Schuldner ausgleichen zu können. Die Höhe dieses sog. „Sicherungseinbehalts“ wird zwischen den Parteien frei verhandelt und variiert je nach Art der Forderungen. Nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Frist wird der Sicherheitseinbehalt abgerechnet und ausbezahlt. Nach oben Skonto Skonto beschreibt das Angebot des Zahlungsberechtigten an den Zahlungspflichtigen, bei Zahlung innerhalb eines genannten Zeitrahmens einen (meist prozentualen) Nachlass auf die geschuldete Geldsumme zu gewähren. Nach oben Streitige Forderung Unter „streitiger Forderung“ versteht man allgemein einen Anspruch, der unter den Parteien, aus welchem Grunde auch immer, strittig ist. Dies kann außergerichtlich der Fall sein, aber auch im Rahmen eines Klageverfahrens. Im Bereich der InsO bezeichnet man als streitige Forderungen solche, die im Verfahren zur Forderungsanmeldung und Forderungsprüfung (gleich von wem) bestritten wurden. Vom Grundsatz her muss derjenige, der eine titulierte Forderung bestreitet, gegen den Forderungsinhaber auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung klagen. Bei einer nicht titulierten Forderung obliegt es dem Gläubiger, gegen den Bestreitenden auf Feststellung der Forderung zur Tabelle zu klagen (§§ 179, 184 InsO). Bestreiten von Forderungen. Nach oben Stundung Als Stundung bezeichnet man das zeitliche Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung. Die Stundung beruht in der Regel auf einer vertraglichen Abrede, die gleich mit Vertragsschluss oder später erfolgen kann. Der Schuldner bleibt trotz Stundung zur vorzeitigen Erfüllung berechtigt. Die Stundung ist ein Leistungsverweigerungsrecht (Einrede). Als solches hemmt sie die Verjährung (§ 205 BGB). Eine nachträglich vereinbarte Stundung ist eine Vertragsänderung. Sie ist nur wirksam, wenn sie den Formerfordernissen des Vertrages entspricht. Die nachträgliche Vereinbarung ist vielfach auch als eine Anerkennung der Forderung durch den Schuldner anzusehen, was statt der Hemmung zu einem Neubeginn der Verjährung führt (§ 212 BGB). Nach oben Copyright: Seghorn Inkasso GmbH, Legienstr. 1, 28188 Bremen 2007 Das nachstehende Glossar unterliegt dem gesetzlichen Urheberschutz. Alle Rechte bleiben vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung.
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