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Glossar

 

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Haftungsbeschränkung
Handelsregister
Hauptforderung
Hemmung der Verjährung
Hypothek




Haftungsbeschränkung
Unter Haftungsbeschränkung ist zu verstehen das (teilweise) Ausschließen der Verschuldenshaftung oder die Begrenzung der Haftung der Höhe nach. Vom Grundsatz her haftet der Schuldner sowohl für Vorsatz als auch für Fahrlässigkeit (§§ 276, 823 BGB). In einigen gesetzlichen Bestimmungen (Beispiel: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr in § 680 BGB, Haftung des Finders in § 968 BGB ) ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Vertraglich wird häufig eine Haftungsbegrenzung bzw. Haftungsbeschränkung in ähnlichem Umfange vereinbart. Ein gänzlicher Haftungsausschluss, z.B. für vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen, ist nicht zulässig (§ 276 Abs. 3 BGB).

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Handelsregister
Handelsregister sind öffentliche, von jedermann einsehbare (§ 9 Handelsgesetzbuch, HGB) Register, die bei den Amtsgerichten in elektronischer Form geführt werden (§ 8 HGB). Eingetragen werden die Kaufleute und Handelsgesellschaften sowie bestimmte mit ihnen zusammenhängende Tatsachen (u.a. Gesellschafter, Prokuraerteilung, ggf. haftendes Kapital, etc.). Ein redlicher Dritter kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen im Handelsregister verlassen (Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB).

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Hauptforderung
Hauptforderung ist die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner, die der Gläubiger in der Hauptsache verfolgt. Dies können z.B. auf Zahlung gerichtete vertragliche aber auch deliktische Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld) sein. Nebenforderungen im Gegensatz hierzu sind Forderungen, die anlässlich der Nichterfüllung der Hauptforderung entstanden sind (Verzugsschäden wie Zinsen und Rechtsverfolgungskosten).

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Hemmung der Verjährung
Der Zeitraum, während dessen die Hemmung der Verjährung läuft, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, die Verjährung verlängert sich also um die Zeit der Hemmung. Z. B.: Eine Forderung würde mit dem Ablauf des 31.12.2007 verjähren. Beantragt man „rechtzeitig“ ein Mahnbescheid (bis zum 31.12.2007 eingehend beim Gericht), ist die Verjährung zunächst „angehalten“. Die Verjährung würde in diesem Falle (vergl. § 204 Abs. 2 BGB) erst sechs Monate nach Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides wieder beginnen können (dann aber läuft bereits die 30-jährige Verjährungsfrist für titulierte Ansprüche).

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Hypothek
Die Hypothek ist wie die Grundschuld ein Grundpfandrecht. Durch eine Hypothek wird ein Grundstück in der Weise belastet, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1113 BGB). "Aus dem Grundstück“ bedeutet, dass ohne besondere (weitere) Vereinbarung der Besteller der Hypothek nicht persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet, sondern nur in Form des (Verwertungswertes des) Grundstücks. Die Hypothek wird mit Eintragung in das Grundbuch wirksam, soweit die Übergabe eines Hypothekenbriefs vereinbart wurde (Briefhypothek) erst mit Übergabe des Briefes (§§ 1116, 1117 BGB). Die Hypothek ist, im Gegensatz zur Grundschuld, von einer Geldforderung gegen den Besteller der Hypothek (oder auch einen Dritten, für den der Besteller der Hypothek haften will) abhängig. Die Geldforderung ist die Hauptschuld, die Hypothek folgt deren Schicksal. Ist die Forderung durch den Besteller der Hypothek bezahlt, ist auch die Hypothek hinfällig, sie wandelt sich per Gesetz in eine Eigentümergrundschuld um (§ 1177 BGB). Wie nahe das Schicksal von Hypothek und Forderung miteinander verknüpft sind, zeigt die Bestimmung des § 1153 BGB; danach geht mit der Übertragung der Forderung die Hypothek mit über. Gleichzeitig kann die Forderung nicht ohne die Hypothek und die Hypothek nicht ohne die Forderung übertragen werden. Die Bestimmungen für die Hypothek finden sich in den §§ 1113 ff BGB.

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2007
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