GlossarA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z G GbR (Gesellschaft Bürgerlichen Rechts) Gerichtliches Mahnverfahren Gerichtsbarkeit (ordentliche, besondere) Gerichtskosten Gerichtsstand Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieherauftrag (Vollstreckungsauftrag) Gesamtgläubiger Gesamtschuld Gesamtschuldner Gesamtvollstreckung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesetzlicher Zinssatz Gewährleistungsfrist Glaubhaftmachung Gläubiger Gläubigerausschuss Geeignete Person/ geeignete Stelle Gläubigerautonomie Gläubigerversammlung Going concern Großer Senat Grundbuch Grundrechte Grundsatz der Universalität (Insolvenzverfahren) Grundschuld GbR (Gesellschaft Bürgerlichen Rechts) Die GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt, ist die Grundform aller Personengesellschaften. Die gesetzlichen Regeln finden sich in den §§ 705 ff BGB. Die GbR wird von Personen gegründet, die einen gemeinsamen Zweck erreichen wollen, den zu fördern sie sich vertraglich verpflichten (§ 705 BGB). Der Zweck kann wirtschaftlicher, aber auch ideeller Natur sein. Die Gründung der Gesellschaft erfolgt durch einen Gesellschaftsvertrag. Zur Geschäftsführung sind alle Gesellschafter gemeinschaftlich berechtigt. Die GbR ist nach der Rechtsprechung selbst partei- und rechtsfähig, wenn sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der GbR grundsätzlich als Gesamtschuldner und neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen. Auf der anderen Seite haftet das Gesellschaftsvermögen auch für Privatschulden des einzelnen Gesellschafters, allerdings nur in Höhe seines Anteils. Das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet demnach nicht für die Privatschulden eines einzelnen Gesellschafters (die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erfordert einen Titel gegen die Gesellschaft). Mit einem Titel nur gegen einen Gesellschafter kann nur in dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen mit dem Ziel der Kündigung der Gesellschaft und der sich anschließenden Teilung des Gesellschaftsvermögens vollstreckt werden. Die Vorschriften zur GbR in §§ 705 ff BGB finden auf viele weitere Personengesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft ergänzend Anwendung. Nach oben Gerichtliches Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren dient der schnellen Schaffung eines auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichteten Vollstreckungstitels, den Vollstreckungsbescheid. Im gerichtlichen Mahnverfahren findet, entgegen dem streitigen Verfahren, nur eine sehr eingeschränkte (Schlüssigkeits-) Prüfung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs statt. Geeignet ist das Mahnverfahren von seinem Sinn her nur bei voraussichtlich unbestrittenen Forderungen, nur so kann ohne Widerstand des Antragsgegners prozessökonomisch und rasch ein Titel geschaffen werden. Zulässig ist das gerichtliche Mahnverfahren bei allen Zahlungsansprüchen, bei denen die Gegenleistung bereits erfolgt ist bzw. der Zahlungsanspruch von einer Gegenleistung nicht abhängig ist. Ausgeschlossen ist dieses Verfahren bei Ansprüchen auf Zahlungen aus Verbraucherkreditverträgen gegenüber dem Verbraucher, wenn der ursprüngliche effektive Jahreszins den bei Vertragsabschluss geltenden Basiszins um 12 Prozentpunkte übersteigt. Der formularmäßige Mahnantrag (Inhalt vergl. § 690 ZPO) wird dem Schuldner von Amts wegen zugestellt. Soweit der Schuldner nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch erhebt, kann der Gläubiger Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides stellen. Dieser wiederum kann von Amts wegen oder aber auch durch den Gläubiger im Parteibetrieb (durch den Gerichtsvollzieher) zugestellt werden. Erhebt der Schuldner (neuerlich binnen einer Frist von zwei Wochen) keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, so ist dieser bestandskräftig und wie ein rechtskräftiges Urteil zu behandeln. Im Falle von Widerspruch und Einspruch kann der Gläubiger das Verfahren vor dem zuständigen Streitgericht als normalen Prozess aufnehmen, er muss dazu den Anspruch aus dem Mahnbescheid wie in einer Klage begründen. Die Bestimmungen über das gerichtliche Mahnverfahren finden sich in den §§ 688ff ZPO. Nach oben Gerichtsbarkeit (ordentliche, besondere) Die Organisationsstruktur der Gerichte wird als Gerichtsbarkeit bezeichnet. Man unterscheidet ordentliche Gerichte, zuständig für Zivil- und Strafsachen beim Amts-, Land- und Oberlandesgericht, und besondere Gerichte, das sind Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte und Finanzgerichte. Alle Streitigkeiten, die nicht besonderen Gerichten zugewiesen sind, und alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Vormundschaftsgericht und Familiengericht) gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Nach oben Gerichtskosten Als Gerichtskosten bezeichnet man die Gerichtsgebühren und gerichtlichen Auslagen, die in einem gerichtlichen Verfahren anfallen. Sie werden auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhoben, z.B. für den Zivilprozess (und auch andere Verfahren, vergl. § 1 GKG) nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Nach oben Gerichtsstand Der Gerichtsstand bezeichnet das örtlich zuständige Gericht eines Rechtsstreits. Der allgemeine Gerichtsstand ist das Gericht in dem Bezirk, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat (§ 13 ZPO). Neben dem allgemeinen Gerichtsstand nennt die ZPO eine Reihe von besonderen Gerichtsständen (§§ 20 ff ZPO), die Vorrang vor dem allgemeinen Gerichtsstand haben (z.B. Klagen in Grundstückssachen, Gerichtsbezirk, in dem das Grundstück liegt, § 24 ZPO). Die Zuständigkeit eines Gerichts kann grundsätzlich auch durch die Parteien festgelegt werden (sogenannte Gerichtsstandsvereinbarung). Nach oben Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieher sind Beamte des mittleren Dienstes der Justizverwaltung. Sie handeln hoheitlich als Organe der Zwangsvollstreckung. Die wichtigsten Aufgaben des Gerichtsvollziehers sind Mobiliarvollstreckung, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und die Vornahme von Zustellungen. Auch die Vornahme von Verhaftungen der Schuldner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die „Wegnahme von Personen“ zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen obliegt dem Gerichtsvollzieher. Er verkörpert als Beamter damit auch das staatliche Gewaltmonopol. Gerichtsvollzieher handeln deshalb auch nicht als Vertreter der Gläubiger, selbst wenn sie von diesen die Vollstreckungs- und Zustellungsaufträge erhalten. Die Gebühren der Gerichtsvollzieher sind bundeseinheitlich im Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) geregelt. Die Befugnisse der Gerichtsvollzieher ergeben sich weitgehend aus den Bestimmungen des 8. Buches der Zivilprozessordnung (ZPO), der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). Nach oben Gerichtsvollzieherauftrag (Vollstreckungsauftrag) Zur Einleitung der Vollstreckung in bewegliche Sachen des Schuldners hat der Gläubiger einen Auftrag zur Durchführung der Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher zu erteilen. Wer den zuständigen Gerichtsvollzieher nicht kennt, kann sich an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts wenden, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll. Diese leitet den Antrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter. Der Gläubiger hat den mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titel dem Auftrag beizufügen. Er kann dem Gerichtsvollzieher auch Weisungen zur Vollstreckung erteilen. Beispielsweise kann er bestimmen, dass der Gerichtsvollzieher ein bestimmtes besonders wertvolles Gemälde pfänden soll. Nach oben Gesamtgläubiger Von Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) spricht man, wenn bei mehreren Gläubigern jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber nur einmal leisten muss. Der Schuldner ist hier berechtigt, nach seinem Belieben an einen der Gesamtgläubiger schuldbefreiend zu leisten. Nach oben Gesamtschuld Gesamtschuld (§ 421 BGB) liegt vor, wenn von mehreren Schuldnern jeder verpflichtet ist, die ganze Leistung zu bewirken, der Gläubiger aber die Leistung insgesamt nur einmal verlangen kann. Dem Gläubiger steht es frei, welchen der Schuldner er (ganz oder teilweise) in Anspruch nimmt. Die Gesamtschuld ist die häufigste Form der Schuldnermehrheit. Leistet einer der Gesamtschuldner, wirkt dies auch für die anderen. Regelmäßig besteht im Innenverhältnis der Gesamtschuldner eine Ausgleichspflicht, im Zweifel haften Gesamtschuldner zu gleichen Teilen (§ 426 BGB). Soweit ein Gesamtschuldner die Forderung ausgeglichen hat und soweit ihm ein Ersatzanspruch gegen die anderen Gesamtschuldner zusteht, geht die Forderung des Gläubigers auf ihn über (§ 426 Abs. 2 BGB). . Nach oben Gesamtschuldner Von einer Gesamtschuldnerschaft spricht man, wenn mehrere Schuldner für eine Schuld in der Weise haften, dass jeder von ihnen verpflichtet ist, die gesamte Leistung zu erbringen, der Gläubiger aber die Leistung insgesamt nur einmal fordern darf (§ 421 BGB). Dem Gläubiger steht es in diesen Fällen die Entscheidung frei, gegen wen er seinen Anspruch (auch teilweise) geltend macht. Eine gesamtschuldnerische Haftung reduziert für den Gläubiger das Risiko des Forderungsausfalls, da er sich an (mindestens) zwei Schuldner halten kann. Geamtschuldnerschaftliche Haftung mehrerer wird begründet einmal durch Gesetz (z.B. gesamtschuldnerische Haftung von Gesamtschuldnern auch bei Vollstreckungskosten, § 788 ZPO) oder aber durch Vertrag (Darlehensverträge, Mietverträge, Energieversorgungsverträge etc.). Wichtig ist, dass eine Bürgschaft nicht zur gesamtschuldnerischen Haftung des Bürgen mit dem Hauptschuldner führt. Nach oben Gesamtvollstreckung Als Gesamtvollstreckung wird die in der Insolvenzordnung geregelte Vollstreckung in das gesamte Vermögen zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger bezeichnet. Das Gegenteil ist die Einzelvollstreckung nach den Bestimmungen der ZPO, bei der jeder einzelne Gläubiger die zwangsweise Durchsetzung seiner Forderung betreibt. Nach oben Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von derzeit mindestens 25.000 EUR, die nicht börsennotiert ist. Die GmbH ist eine juristische Person, sie ist Kaufmann und Handelsgesellschaft. Organe sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird durch den / die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 GmbHG). Eine Mindestanzahl an Gesellschaftern ist nicht erforderlich, die nur durch einen Gesellschafter gegründete GmbH (Einmann-GmbH) ist zulässig. Der Gesellschaftsvertrag ist zwingend notariell zu errichten und von allen Gesellschaftern zu unterschreiben. Wird hierbei ein Gesellschafter durch Vollmacht von einer anderen Person vertreten, so bedarf auch diese Vollmacht der notariellen Form. Die einzelnen Gesellschafter der GmbH sind Inhaber eines Gesellschaftsanteils. Sie haften grundsätzlich nicht persönlich gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft (§ 13 Absatz 2 GmbHG). Die Gesellschaft besteht grundsätzlich unabhängig von ihren Gesellschaftern. Ein- und Austritte von Gesellschaftern sind vom Bestand der Gesellschaft unabhängig. Die einzelnen Gesellschaftsanteile können auf andere Personen übertragen, gepfändet und vererbt werden. Nach oben Gesetzlicher Zinssatz Eine Schuld, die nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen ist, wird, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist, mit 4 % pro anno verzinst (§ 246 BGB = gesetzlicher Zinssatz). Nach oben Gewährleistungsfrist Mit der Übergabe der Leistungen an den Auftraggeber bzw. mit ihrer Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Diese ist die "Zeitspanne, nach deren Ende Gewährleistungsansprüche rechtlich nicht mehr bestehen." Das rechtliche Bestehen ist entweder durch Gesetzgebung (bei Kaufvertrag §§ 434 ff BGB) oder vertraglich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geregelt. Nach oben Glaubhaftmachung Die Glaubhaftmachung ist eine „Beweisführung“ unterhalb des Beweises. Bewiesen ist etwas, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die Glaubhaftmachung ist dem gegenüber ein Minus, nämlich lediglich der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Glaubhaftmachung als „Ersatz“ des Beweises ist nur in den Fällen zugelassen, in denen sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht (z.B. §§ 807, 903 ZPO). Zur Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung kann man sich aller gesetzlichen Beweismittel, auch der Versicherung an Eides statt, bedienen (§ 294 Abs. 1 ZPO). Nach oben Gläubiger Als Gläubiger wird bezeichnet, wer einen Anspruch gegen einen anderen (den Schuldner) hat. Der Anspruch kann auf Leistung (Zahlung, Lieferung), aber auch auf die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung (Übereignung eines Fahrzeuges etc.) gerichtet sein. Nach oben Gläubigerausschuss Der Gläubigerausschuss vertritt die Interessen der Gläubigergesamtheit im Insolvenzverfahren. Der Ausschuss kann vorläufig (§ 67 InsO) vom Insolvenzgericht oder erstmals von der Gläubigerversammlung (§ 68 InsO), zumeist im ersten Termin (Berichtstermin, §§ 29, 156 InsO), eingesetzt werden. Aufgabe des Gläubigerausschusses ist es, im Interesse der Gläubigergesamtheit den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 InsO). Der Gläubigerausschuss muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Gläubigerausschüsse werden üblicherweise nur bei Großverfahren eingesetzt bzw. gewählt werden. Bei Kleinverfahren (insbesondere im Verbraucherinsolvenzverfahren) bietet sich dieses Gremium wegen der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners und der Kosten des Ausschusses regelmäßig nicht an. Nach oben Geeignete Person/geeignete Stelle Der Begriff „geeignete Person oder Stelle“ stammt aus dem Insolvenzrecht. Er beschreibt die Personen oder Institutionen, die nach Vorstellung des Gesetzgebers die Eignung besitzen, dem Schuldner zu bescheinigen, dass im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern vergeblich versucht wurde (§ 305 InsO). Wer als geeignete Person oder Stelle anzusehen ist, ist in jedem Bundesland durch Landesgesetz oder verordnung geregelt. Geeignete Personen sind beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer. Geeignete Stellen sind die Verbraucherzentralen und die Vielzahl der karitativen Schuldnerberatungsstellen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen vieler Länder zählen hierzu nicht die sog. "gewerblichen Schuldnerberater". Nach oben Gläubigerautonomie Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlieren die Gläubiger ihr Recht, die Insolvenzforderungen beispielsweise im Wege der Einzelzwangsvollstreckung, durchzusetzen (§ 89 InsO). An die Stelle der Einzelvollstreckung tritt im Insolvenzverfahren die Gesamtvollstreckung, die einzelnen Gläubiger bilden demnach eine Interessen- und Gefahrengemeinschaft zur Verwirklichung ihrer Forderungen. Als Ausgleich für diesen Rechtsverlust erhalten die Gläubiger das Recht, autonom über das Verfahrensziel Sanierung oder Zerschlagung und die Art und Weise der Verfahrensabwicklung - in der Gläubigerversammlung zu entscheiden. Nach oben Gläubigerversammlung Die Gläubigerversammlung ist das Hauptorgan der Gläubiger im Insolvenzverfahren. Zur Teilnahme sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt § 74 InsO). Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet und entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Forderungssummen der abstimmenden Gläubiger (76 InsO). Nach oben Going concern "Going Concern" ist ein internationaler Begriff für Unternehmen, die z. B. im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch den Verwalter mit dem Ziel der Reorganisation und Sanierung fortgeführt werden. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass das Unternehmen und mit ihm auch das Anlagevermögen am bisherigen Standort verbleiben, was für die Bewertung von entscheidender Bedeutung ist. Nach oben Großer Senat Die Einheitlichkeit von Entscheidungen der verschiedenen Senate des BGH in reinen Rechtsfragen ist auch aus rechtsstaatlichen Gründen elementar. Da es sowohl diverse Straf- als auch Zivilsenate beim BGH gibt, ist die Gefahr abweichender Rechtsprechung durchaus gegeben. So wurden sog. „Große Zivilsenate“ und „Große Strafsenate“ gebildet, welche die Aufgabe haben, eine Rechtsfrage „allgemeingültig“ jeweils für die einzelnen Zivil- oder Strafsenate zu entscheiden, wenn einer der Senate von der bisherigen Rechtsprechung eines anderen Senats abweichen will. Nach oben Grundbuch Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die daran bestehenden Rechte verzeichnet sind. Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und die Belastung eines Grundstücks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch (§ 873 BGB). Die Eintragungen in das Grundbuch tragen die Vermutung der Richtigkeit in sich (§§ 891, 892 BGB). Die Einsicht in das Grundbuch ist jedermann gestattet, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Grundbuchordnung, GBO). Nach oben Grundrechte Als Grundrechte beschreibt man die wesentlichen Rechte, die ein Bürger gegenüber dem Staat hat. Das Grundgesetz enthält in seinem ersten und wichtigsten Abschnitt diese Grundrechte. Daneben finden sich in anderen Abschnitten noch grundrechtsähnliche Rechte, insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör und den gesetzlichen Richter. Die Grundrechte sind im Einzelnen: die Menschenwürde, die Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit, der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichbehandlung), die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Meinungsfreiheit, die Kunstfreiheit, der Schutz von Ehe und Familie, die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit, die Eigentumsgarantie, das Asylrecht und das Recht auf effektiven Rechtsschutz. Nach oben Grundsatz der Universalität (Insolvenzverfahren) Der Grundsatz der Universalität bedeutet, dass die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens, z.B. die Beschränkung der Zwangsvollstreckung, die Restschuldbefreiung etc., für und gegen alle Insolvenzgläubiger gelten, also auch gegenüber Gläubigern, die sich nicht am Verfahren beteiligen oder nicht einmal Kenntnis von dem Insolvenzverfahren haben. Nach oben Grundschuld Als Grundschuld bezeichnet das BGB die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. „Aus dem Grundstück“ bedeutet, dass ohne besondere (weitere) Vereinbarung der Besteller der Grundschuld nicht persönlich mit seinem gesamten Vermögen haftet, sondern nur in Form des (Verwertungswertes des) Grundstücks. Die Grundschuld wird wirksam durch Eintragung ins Grundbuch. Sie zählt zu den Grundpfandrechten und wird in der Regel (aber nicht notwendig) zur Absicherung eines Darlehens bestellt. Im Gegensatz zur Hypothek ist sie in ihrem Bestand von der gesicherten Forderung unabhängig: Wird das Darlehen zurückbezahlt, bleibt die Grundschuld unverändert bestehen. Der Berechtigte kann jedoch die Löschung der Grundschuld verlangen. Die Bestimmungen über die Grundschuld finden sich in §§ 1191 ff BGB. 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