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Factoring
Factoring (echtes Factoring)
Factoring (unechtes Factoring)
Familienrecht
Forderungsanmeldung
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Fernabsatzvertrag
Fiduziarische Abtretung
Forderungs(ver-)kauf
Forderungsaufstellung
Forderungsmanagement
Forderungspfändung (einer Geldforderung)
Forfaitierung
Formvorschriften
Freies Vermögen




Factoring
Factoring ist der (ständige, laufende) Kauf von Forderungen regelmäßig aus Warenlieferungen und Dienstleistungen. Gegenstand des Factoring sind typischerweise „frische“, nicht bereits notleidende (also keine ausgeklagten) Forderungen. Das Factoring dient der Schaffung von Liquidität durch kurzfristige Umsatzfinanzierung.

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Factoring (echtes Factoring)
Beim echten Factoring liegt das Risiko der Beitreibung der Forderung allein beim Forderungskäufer, dem Factor. Der ursprüngliche Gläubiger hat nichts mehr mit der Forderung zu tun, insbesondere trägt er keinerlei Risiken der Forderung mehr.

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Factoring (unechtes Factoring)
Beim unechten Factoring verbleibt das Risiko des Forderungseinzugs beim „Verkäufer“ der Forderung, so dass im Innenverhältnis zwischen Factor und dem Anschlusskunden kein echter endgültiger Kauf besteht.

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Familienrecht
Das Familienrecht ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches in den §§ 1297 ff BGB geregelt. Der Begriff "Familienrecht" umfasst die in Bezug auf Ehe und Verwandtschaft geltenden Rechtsregeln. Zum Familienrecht gehören das Eherecht, das Kindschafts- und Verwandtschaftsrecht sowie die Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft.

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Forderungsanmeldung
Die Forderungsanmeldung ist ein Begriff aus dem Insolvenzrecht und in §§ 174 ff InsO geregelt. Gläubiger, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den insolventen Schuldner haben (Insolvenzgläubiger), müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter (im Verbraucherinsolvenzverfahren beim Treuhänder) zur Insolvenztabelle anmelden. Nur auf diesem Wege nehmen sie am Insolvenzverfahren teil und haben die Möglichkeit, von der Verwertung des Vermögens des Schuldners zu profitieren. Gläubiger, die ihre Forderungen nicht anmelden, erhalten demnach keine „Insolvenzquote“. Die Forderungsanmeldung hat schriftlich zu erfolgen, zudem ist der Forderungsgrund und der geschuldete Betrag in EUR anzugeben (§ 174 InsO). Dokumente, die den Anspruch des Gläubigers belegen, sind zumindest im Abdruck beizufügen. Nach neuerer BGH-Rechtsprechung ist bei einer titulierten Forderung die Übermittlung des Originaltitels an den Verwalter (Treuhänder) nicht (mehr) erforderlich.

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Freiwillige Gerichtsbarkeit
Bei Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich im Wesentlichen um Registersachen und den Bereich der Vormundschaftsgerichte und Familiengerichte. Beide Gerichte gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein staatlich geregeltes Verfahren, das vorwiegend in privatrechtlichen Angelegenheiten zum Tragen kommt. Das Verfahren ist geregelt im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

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Fernabsatzvertrag
Unter einem Fernabsatzvertrag versteht man einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, bei dem der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt. Soweit der Fernabsatzvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird, gelten die besonderen (Verbraucherschutz-) Bestimmungen der §§ 312b ff BGB. Im Wesentlichen gilt die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach dem bürgerlichen Recht (BGB-Info-V). Danach ist ein Unternehmer verpflichtet, vor Abschluss eines Vertrages unter anderem über folgende Punkte zu informieren:
  • Identität und ladungsfähige Anschrift des Verkäufers,
  • Preis (inkl. aller Steuern),
  • alle eventuell anfallenden zusätzlichen Liefer- und Versandkosten,
  • wesentliche Merkmale der Ware oder der Dienstleistung,
  • die Mindestlaufzeit, sofern es sich um wiederkehrende Leistungen handelt (z.B. Pay-TV),
  • die Belehrung über ein Widerrufs- und Rückgaberecht des Kunden.


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Fiduziarische Abtretung
Von einer fiduziarischen Abtretung spricht man, wenn eine Forderung unter treuhänderischer Bindung abgetreten wird. Die Abtretung erfolgt dergestalt, dass im Verhältnis zu Dritten der Abtretungsempfänger der (Neu-) Gläubiger und damit Alleinberechtigter aus der Forderung ist. Im Innenverhältnis zwischen Altgläubiger und Neugläubiger wird im Rahmen einer weiteren Vereinbarung ein Treuhandverhältnis begründet. Häufige Erscheinungsform ist die fiduziarische Abtretung einer Forderung zum Zwecke des Forderungseinzugs an ein Inkassounternehmen. Hier wird die Forderung im Außenverhältnis in vollem Umfang an das Inkassounternehmen abgetreten. Nur im Innenverhältnis ist das Inkassounternehmen treuhänderisch regelmäßig insoweit gebunden, dass die aus der Forderung realisierten Gelder an den Abtretenden abzuführen sind.

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Forderungs(ver-)kauf
Forderungskauf ist der Oberbegriff für den entgeltlichen Erwerb von Forderungen. Hierzu zählt einmal das Factoring, zum anderen aber auch der Kauf notleidender (bereits kaufmännisch durchgemahnter) Forderungen, sowie titulierter und ausgeklagter Forderungen. Als Käufer von Forderungen treten vielfach Inkassounternehmen auf. Für den Ursprungsgläubiger liegt das Interesse am Forderungsverkauf einmal in der Schaffung von Liquidität. Darüber hinaus entlastet er seine Bilanzen und erspart die Kosten für den internen Forderungseinzug. Das Geschäft über einen Forderungskauf ist typischerweise zweiaktig. Zunächst wird der Kaufvertrag über die Forderungen geschlossen. Nach Zahlung des Kaufpreises geht das Eigentum an den Forderungen in Form einer Abtretung vom Verkäufer auf den Käufer über.

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Forderungsaufstellung
Die Forderungsaufstellung ist eine Auflistung des aktuellen Forderungsstandes. Gesetzliche Vorgaben an deren Gestaltung gibt es nicht. Regelmäßig wird die Forderung aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner eine kostenlose Forderungsaufstellung unter o.g. Aufteilung zu übermitteln (§ 305 Abs. 2 S. 2 InsO).

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Forderungsmanagement
Forderungsmanagement ist der Oberbegriff für alle Leistungen eines Unternehmens, die in Zusammenhang mit einer Forderung gebracht werden können. Hierzu zählen beispielsweise das Debitorenmanagement, das innerbetriebliche Mahnwesen (außergerichtlich wie gerichtlich), die Kreditverwaltung etc.. Das Forderungsmanagement ist häufig sehr kostenintensiv und bindet in den Unternehmen erhebliche Ressourcen, so dass vielfach eine (teilweise) Ausgliederung dieses Aufgabenbereichs (Outsourcing) auf externe Dienstleister (u.a. Inkassounternehmen beim Debitorenmanagement) erfolgt.


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Forderungspfändung (einer Geldforderung)
Vom Grundsatz her kann ein Gläubiger nahezu jede Art einer Geldforderung des Schuldners pfänden. Dies geschieht durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§ 829 BGB). Die gängigste Forderungspfändung ist die Pfändung von Arbeitseinkommen und sonstigen wiederkehrenden Bezügen des Schuldners (§§ 850 ff ZPO). Diese ist (unter einigen Einschränkungen, §§ 850a f ZPO) unter Berücksichtigung von sog. Pfändungsgrenzen (§ 850c ZPO) möglich. Weiter pfändbar sind unter anderem die Steuererstattungsansprüche, Kontenguthaben, Ansprüche aus Lebensversicherungs- und Bausparverträgen etc. des Schuldners. Die Forderungspfändung ist die Erfolg versprechendste Vollstreckungsmaßnahme, die dem Gläubiger zur Verfügung steht.


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Forfaitierung
Bei der Forfaitierung handelt es sich um eine besondere Form des Factoring, also des Forderungsverkaufs. Die Forfaitierung ist eine Art von Exportfinanzierung, bei der ein Exporteur Forderungen aus seinem Exportgeschäft an ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Finanzdienstleister verkauft. Bei der Forfaitierung handelt es sich regelmäßig um ein echtes Factoring; der Erwerber der Forderung trägt also das Risiko des Forderungseinzugs, der Unternehmer als Forderungsverkäufer haftet demnach nur für den ordnungsgemäßen Bestand der Forderung. Für den Exporteur liegt der Vorteil der Forfaitierung in der schnellen Forderungsrealisierung und der damit verbundenen Liquidität, sowie in der Reduzierung des Risikos des Forderungsausfalls.

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Formvorschriften
Grundsätzlich steht es im Zivilrecht im Ermessen der Parteien, wie sie einen Vertrag gestalten. Nach allgemeinen Regeln können Verträge schriftlich, mündlich, aber auch durch schlüssiges Handeln (Kopfnicken bei einer Versteigerung) geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch im Hinblick auf die besondere Bedeutung einiger Rechtsgeschäfte, ist von diesem Grundsatz für einige Vertragsarten per Gesetz eine bestimmte Form vorgeschrieben worden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt folgende Formen: Schriftform (§ 126 BGB), elektronische Form (§ 126a BGB), Textform (§ 126b BGB), notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) und die öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB).
Formvorschriften gelten beispielsweise für Bürgschaften (Schriftform nach § 766 BGB) und für Grundstücksgeschäfte (notarielle Beurkundung, § 873 BGB).

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Freies Vermögen
Als „freies Vermögen“ bezeichnet man (untechnisch) das Vermögen, das ein insolventer Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erlangt und das nicht zur (Nachtrags-) Verteilung an die Insolvenzgläubiger gelangt. Hierzu zählen beispielsweise die Beträge, die der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode aus seinem pfandfreien Vermögen anspart oder über eine Schenkung Dritter erhält.

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2007
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