GlossarA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z E Eidesstattliche Versicherung Eigentum Eigentumsvorbehalt Einspruch Einstellung mangels Masse Einziehungsermächtigung Einziehungsvollmacht Empfangsbekenntnis Englische Limited companies Einrede Einwendung Erbrecht Erfolgsprovision Eröffnungsantrag Eröffnungsbeschluss Eröffnungsgrund Erweiterter Eigentumsvorbehalt Eidesstattliche Versicherung Die eidesstattliche Versicherung oder Versicherung an Eides statt ist ein Mittel der Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen oder zur Beteuerung der Richtigkeit von Erklärungen; sie stellt eine schwächere Bekräftigung als der Eid dar. Im Prozess unterliegt sie der freien Beweiswürdigung. Sie ist vom Recht entweder vorgeschrieben oder zugelassen, z. B. im Zivilrecht nach § 259 BGB die Verpflichtung eines Rechenschaftspflichtigen, seine Berichtspflicht gegebenenfalls im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung, auch vor dem Amtsgericht, zu erfüllen. Die eidesstattliche Versicherung ist im Zwangsvollstreckungsrecht begrifflich an die Stelle des früheren Offenbarungseides getreten. Der Gläubiger kann vom Schuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über Umfang und Gegenstände (gerade auch Forderungen) seines Vermögens verlangen (§ 807 ZPO) mit dem Ziel, Informationen über weitere Vollstreckungsmöglichkeiten zu erhalten. Der Schuldner hat unter den Voraussetzungen des § 807 ZPO auf Antrag des Gläubigers die eidesstattliche Versicherung gegenüber dem zuständigen Gerichtsvollzieher abzugeben. Hierzu füllt der Schuldner ein Vermögensverzeichnis aus, dessen Vollständigkeit und Richtigkeit er an Eides statt versichert. Das Vermögensverzeichnis wird sodann beim zuständigen Amtsgericht (Schuldnerverzeichnis) hinterlegt. Nach oben Eigentum Als Eigentum bezeichnet man das umfassende Herrschaftsrecht an einer Sache, mit der der Eigentümer nach Belieben verfahren kann (§ 903 BGB). Wehren kann sich der Eigentümer zivilrechtlich gegen Eigentumsstörungen (§ 1004 BGB) oder -verletzungen (§ 823 Abs. 1 BGB). Das Strafrecht schützt den Eigentümer gegen besonders schwere Eingriffe (sog. Eigentumsdelikte). Der verfassungsrechtliche Schutz ist durch Art. 14 GG gewährleistet. Allerdings sind die Befugnisse des Eigentümers nicht schrankenlos. Vielmehr bilden die Rechte anderer eine auch nach der Verfassung zu beachtende Grenze (so genannte Sozialbindung des Eigentums). Nach oben Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt ist ein vertraglich vereinbartes Sicherungsrecht. Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass die Übertragung des Eigentums an der Kaufsache unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises steht. Tritt der Verkäufer wegen Nichtzahlung des Kaufpreises vom Vertrag zurück, verbleibt das Eigentum an der Kaufsache bei ihm. Der Käufer erwirbt vertraglich ein Anwartschaftsrecht auf Übertragung der Kaufsache, das mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises zum Vollrecht auf das Eigentum erstarkt. Anwartschaftsrecht verlängerter Eigentumsvorbehalt erweiterter Eigentumsvorbehalt Nach oben Einspruch Der Einspruch ist ein förmlicher Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung (Beispiel für letzteres: Steuerbescheid). Im Zvilprozessrecht ist der Einspruch zulässig gegen Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide (§§ 338, 700 ZPO). Beim Versäumnisurteil muss der Einspruch schriftlich mit Begründung (§ 340 ZPO) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (§ 339 ZPO). Ein zulässiger Einspruch (§ 341 ZPO) versetzt im Umfang der Anfechtung den Prozess in die Lage zurück, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befunden hat (§ 342 ZPO). Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid muss ebenfalls schriftlich und binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden (§ 700,338f ZPO). Im Gegensatz zum Versäumnisurteil bedarf es keiner Begründung. Nach Einspruch ist zunächst die Klage durch den Kläger zu begründen, erst danach kommt es zu einem Gleichlauf zum Verfahren beim Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. Nach oben Einstellung mangels Masse Ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet und durchgeführt werden, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind. Wenn das Vermögen des Insolvenzschuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken, erfolgt die Abweisung des Verfahrens mangels Masse durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 26 InsO). Die Abweisung mangels Masse ist im Schuldnerverzeichnis einzutragen (§ 26 Abs. 2 InsO). Denkbar ist auch der Fall, dass sich erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass das Vermögen des Schuldners nicht zur Deckung der weiteren Verfahrenskosten ausreicht; auch in diesem Falle erfolgt eine Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§ 207 InsO, Fall der Massearmut). Der Abweisung und Einstellung mangels Masse kommt in der Praxis faktisch nur bei Firmeninsolvenzen Bedeutung zu, da in Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig die Verfahrenskosten nach § 4a InsO gestundet werden und damit gedeckt sind. Nach oben Einziehungsermächtigung Bei der Einziehungsermächtigung handelt es sich um eine der möglichen Formen der Berechtigung des Inkassounternehmens zum Forderungseinzug. Im Verhältnis zum Schuldner tritt das Inkassounternehmen als Forderungsinhaber auf. Im Innenverhältnis zum Auftraggeber bleibt jedoch dieser Eigentümer der Forderung. Die Einziehungsermächtigung liegt demnach ihrem Charakter nach zwischen der Vollabtretung und der Vollmacht. Nach oben Einziehungsvollmacht Die Einziehungsvollmacht ist eine der möglichen Formen der Berechtigung des Inkassounternehmens zum Forderungseinzug. Hier erhält das Inkassounternehmen nur eine Vollmacht zum Forderungseinzug im Verhältnis zum Schuldner. Forderungsinhaber bleibt nach innen wie nach außen der die Vollmacht gebende Gläubiger. (Mandant). Nach oben Empfangsbekenntnis Allgemein ist ein Empfangsbekenntnis die schriftliche Bestätigung über den Empfang einer Leistung, beispielsweise in Form einer Quittung. Im Rahmen der Zivilprozessordnung bezeichnet man als Empfangsbekenntnis die schriftliche Erklärung eines Rechtsanwaltes oder einer sonstigen Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, ein bestimmtes Schriftstück erhalten zu haben. Diese Art der Zustellung ist möglich von Amts wegen (§ 174 ZPO) oder von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO). Nach oben Englische Limited companies Die Limited ist eine englische Gesellschaftsrechtsform. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft, deren Gründung in zwei verschiedenen Formen möglich ist. Die Public Limited Company (plc.) bietet Aktien auf dem offenen Markt an. Die Private Limited Company by Shares (ltd) ist ähnlich der deutschen GmbH und begrenzt die Anzahl der Gesellschafter. Um diese Rechtsform in Deutschland zu nutzen und anzumelden, sind eine Adresse und Vertretung in England nötig. Die notarielle Anmeldung zur Eintragung ins deutsche Handelsregister muss durch den Geschäftsführer erfolgen. Wenn die Limited ihre hauptsächlichen Tätigkeiten in Deutschland ausführt, wird sie nach deutschem Steuerrecht, gleich der GmbH, behandelt, hat also eine Bilanzierungs- und Steuerklärungspflicht. Zusätzlich erwartet das englische Finanzamt ein behördliches Schreiben mit der deutschen Steuernummer, um eine Befreiung von der Körperschaftssteuererklärung zuzulassen. Die Vorteile der Limited gegenüber der GmbH liegen in einer schnelleren Gründung, die nur wenige Tage dauert, in der Transparenz und dem Einsatz von nur 100 britischen Pfund als Eigenkapital, im Gegensatz zur GmbH mit derzeit 25.000 € Kapital. Die Haftung entspricht dem Gesellschaftsvermögen. Auch ein Neustart nach Insolvenz ist bei einer Limited möglich. Es entstehen allerdings in Deutschland keinerlei Steuervorteile und es müssen sowohl in Deutschland, als auch in England Steuererklärungen eingereicht werden. In gesellschaftsrechtlichen Belangen wird englisches Recht angewandt. Nach oben Einrede Die Einrede ist eine Art Gegenrecht des Schuldners, das die Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers verhindert. Die Einrede kann zeitlich beschränkt sein (Einrede des nicht erfüllten Vertrages), aber auch dauerhaft die Durchsetzung des Rechtes des Gläubigers verhindern. Beispiel für eine dauerhafte Einrede ist die Einrede der Verjährung. Einreden vernichten demnach nicht den Anspruch, sie nehmen ihm lediglich die Durchsetzbarkeit. Einreden werden (im Gegensatz zu Einwendungen) in gerichtlichen Verfahren nicht von Amts wegen beachtet, sondern müssen vom Berechtigten vorgetragen werden. Nach oben Einwendung Die Einwendung ist ein anspruchsvernichtender Umstand. Im Gegensatz zur Einrede, die ein Recht bzw. einen Anspruch zwar bestehen lässt, ihm aber seine Durchsetzbarkeit nimmt, wirkt die Einwendung rechtsvernichtend. Wichtiges Beispiel einer Einwendung ist die Verwirkung, im Rahmen des Schuldrechts der Rücktritt vom Vertrag oder die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung. Einwendungen sind in gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu beachten, der Einwendungsberechtigte muss sich also nicht ausdrücklich auf die Einwendung berufen (Unterschied zur Einrede, die ausdrücklich geltend gemacht werden muss). Nach oben Erbrecht Das Erbrecht wird im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt (§§ 1922ff BGB). Grundsatz des Erbrechts ist, dass mit dem Tode einer Person, also mit dem Erbfall, deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Die Erben treten also in vollem Umfange in die Rechtsstellung des Erblassers ein, erben also sowohl Rechte wie Pflichten, positives wie negatives Vermögen. Erbschaften können (nur als Ganzes) angenommen und ausgeschlagen werden (§§ 1942ff BGB). Nach oben Erfolgsprovision Der Begriff „Erfolgsprovision“ beschreibt allgemein ein Entgelt, das (üblicherweise neben einer „Grundvergütung“ im Rahmen beispielsweise eines Dienstleistungsvertrages) für den Fall gezahlt wird, dass mit der Tätigkeit ein bestimmtes vordefiniertes Ergebnis erreicht wird (Beispiel: Abschlussprovisionen). Im Bereich des Forderungseinzugs durch Inkassounternehmen werden in besonderen Fällen zwischen dem Auftraggeber und dem Inkassounternehmen Erfolgsprovisionen für den Fall der Realisierung der Forderungen vereinbart, die neben die übliche Inkassovergütung treten. Im Gegensatz zur Inkassovergütung, zu deren Ersatz der Schuldner aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens verpflichtet ist, lösen Erfolgsprovisionen keinen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner aus. Die Erfolgsprovision ist stets vom Auftraggeber zu tragen. Nach oben Eröffnungsantrag Das Insolvenzverfahren wird eröffnet ausschließlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind der insolvente Schuldner und jeder seiner Gläubiger. Mit Eingang des Eröffnungsantrages bei Gericht ist das Insolvenzverfahren anhängig (§ 13 InsO). Nach oben Eröffnungsbeschluss Nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht, ob die vorhandenen Vermögenswerte des Gemeinschuldners ausreichen, die Kosten des Verfahrens zu decken. Ist dies nicht der Fall, wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO). Ist das Vermögen kostendeckend, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies geschieht durch den Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO). Der Eröffnungsbeschluss beinhaltet die genaue Bezeichnung des insolventen Schuldners, den Namen und die Anschrift des Insolvenzverwalters und die Stunde der Eröffnung des Verfahrens (§ 27 InsO). Gleichzeitig werden die Gläubiger aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 28 InsO). Zudem müssen die Gläubiger dem Verwalter mitteilen, welche Sicherungsrechte sie an Gegenständen der Insolvenzmasse beanspruchen. Schließlich bestimmt das Gericht im Eröffnungsbeschluss den Termin zur ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und den Termin zur Prüfung der Forderungen (Prüfungstermin, § 29 InsO). Im Verbraucherinsolvenzverfahren tritt an die Stelle des Insolvenzverwalters der Treuhänder (§§ 313, 292 InsO). Nach oben Eröffnungsgrund Ein Insolvenzverfahren wird nur eröffnet, wenn einer (oder auch mehrere) der drei Insolvenzgründe vorliegt. Insolvenzgrund ist entweder die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Schuldners ( §§ 17 19 InsO). Nach oben Erweiterter Eigentumsvorbehalt Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt wird der Eigentumsübergang nicht nur von der Begleichung der konkreten Rechnung abhängig gemacht, sondern regelmäßig (im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses) von der Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsbeziehung. Das Eigentum geht demnach erst dann auf den Käufer über, wenn sämtliche Rechnungen gezahlt sind. Nach oben Copyright: Seghorn Inkasso GmbH, Legienstr. 1, 28188 Bremen 2007 Das nachstehende Glossar unterliegt dem gesetzlichen Urheberschutz. Alle Rechte bleiben vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung.
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