Glossar
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D
Datenschutz
Debitorenmanagement
Differenzlohn
Dingliches Recht
Disponibles Recht
Dissens
Drittschuldnererklärung
Drittschuldner
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Datenschutz
Das Recht eines jeden Bürgers auf informelle Selbstbestimmung wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geschützt. Der Datenschutz dient dem Schutz des einzelnen Betroffenen vor den Gefahren, die die Datenverarbeitung für ihn mit sich bringt. Das BDSG regelt für öffentliche und nichtöffentliche Stellen den Rahmen des zulässigen Umgangs mit personenbezogenen Daten. Hierunter fallen:
- das Erheben: gezieltes Beschaffen von Daten,
- das Speichern: Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung
- das Verändern: jedes inhaltliche Umgestalten gespeicherter Daten,
- das Übermitteln: Bekanntgabe von Daten durch die verantwortliche Stelle an Dritte durch Weitergabe, Einsichtnahme oder Abruf,
- das Sperren: das Kennzeichnen von Daten zu dem Zweck, ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
- das Löschen: das vollständige Unkenntlichmachen von Daten,
- und das Nutzen: jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung im eigentlichen Sinne handelt.
Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur dann erfasst, gespeichert und verarbeitet werden, wenn der Betroffene zustimmt oder es für die Erreichung der jeweiligen amtlichen oder geschäftlichen Zwecke erforderlich ist.
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Debitorenmanagement
Das Debitorenmanagement ist ein Teil des gesamten Forderungsmanagements. Sein wesentlicher Inhalt ist das Versenden von Rechnungen und Mahnungen, die Zahlungsüberwachung, sowie die Veranlassung der weiteren Maßnahmen bis zum Ausgleich des Kundenkontos. Hierzu zählt auch der schriftliche und telefonische Kontakt mit dem Kunden. Unternehmen gehen vermehrt dazu über, das gesamte Debitorenmanagement oder Teile von diesem auf spezialisierte Dienstleister (häufig Inkassounternehmen) zu übertragen.
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Differenzlohn
Im Insolvenzrecht bezeichnet der Begriff „Differenzlohn“ den Differenzbetrag zwischen der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung und dem gezahlten Arbeitslosengeld (Insolvenzausfallgeld), der dem Arbeitnehmer des Schuldners als Forderung gegen ihn bestehen bleibt und beim Insolvenzverwalter angemeldet werden kann. Der Differenzlohnanspruch für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist Masseschuld, der für die vorhergehenden Zeiträume eine bloße Insolvenzforderung (Quote).
Häufig muss der Insolvenzverwalter Arbeitnehmer schon vor Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen, weil wegen zurückgehender Aufträge keine sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht oder die Zahlung von Lohn/Gehalt nicht mehr sichergestellt ist. Die so freigestellten Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen.
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Dingliches Recht
Dingliche Rechte regeln die gesetzlich geschützte Zuordnung und Beziehung einer Sache oder eines Grundstückes zu einer Person. Sie bestimmen das unmittelbare Recht an einer Sache und gelten gegenüber jedermann.
Die dinglichen Rechte regeln z.B. Eigentum, Besitz, Dienstbarkeit, Hypothek, Grundschuld, Pfandrechte etc..
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Disponibles Recht
vergl. „Abdingbarkeit“
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Dissens
Von einem Dissens (=Einigungsmangel) wird gesprochen, wenn sich die Vertragsparteien nicht vollständig über den Inhalt eines Vertrages geeinigt haben.
Ein offener Dissens liegt vor, wenn eine vollständige Einigung über den Vertragsinhalt nicht zustande kam und dies den Vertragsparteien bewusst ist. Dabei ist es belanglos, ob die fehlende Einigung eine vertragliche Hauptpflicht oder Nebenpflicht betraf. Solange die Parteien keine Einigung über die Punkte erzielt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Regelung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, § 154 Abs. 1 BGB.
Die Regelung des § 154 BGB greift jedoch nicht ein, wenn sich die Parteien ungeachtet der fehlenden Einigung erkennbar vertraglich binden wollen und sich die noch bestehenden Lücken ausfüllen lassen. In diesem Falle ist der Vertrag einer Auslegung zugänglich. Zunächst ist dabei auf die Bestimmungen des dispositiven Rechts zurückzugreifen, hilft dies nicht weiter, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Nur soweit auch dann kein Ergebnis zu erzielen ist, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Bei einem sog. versteckten Dissens (§ 155 BGB) sind die Parteien der Meinung, sich geeinigt und damit einen wirksamen Vertrag geschlossen zu haben, was objektiv jedoch nicht der Fall ist. In diesem Falle gilt das Vereinbarte, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien auch ohne den offenen Punkt den Vertrag geschlossen hätten. Auch in diesem Falle ist der Vertrag einer Auslegung zugänglich. Zunächst ist dabei auf die Bestimmungen des dispositiven Rechts zurückzugreifen, hilft dies nicht weiter, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Nur soweit auch dann kein Ergebnis zu erzielen ist, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Soweit die Parteien jedoch Unterschiedliches erklären, tatsächlich aber dasselbe meinen, liegt kein Dissens vor. Hier gilt das gemeinsam Gewollte.
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Drittschuldner
Der Begriff „Drittschuldner“ wird im Wesentlichen im Zwangsvollstreckungsrecht verwandt. Drittschuldner ist derjenige, gegen den der Schuldner eine Forderung hat. Diese Forderung kann ein Gläubiger, unter Berücksichtigung der Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850ff ZPO, durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Beschluss bewirkt, dass der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner, sondern an den pfändenden Gläubiger zu leisten hat.
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Drittschuldnererklärung
Soweit ein Gläubiger im Rahmen einer Forderungspfändung eine Forderung des Schuldners gegenüber einem Dritten (Drittschuldner) pfändet, ist dieser verpflichtet, nach Zustellung des Beschlusses sich gegenüber diesem Gläubiger über den Bestand der Forderung zu erklären.
Der Drittschuldner muss nach § 840 ZPO erklären, inwieweit er die Forderung anerkennt und ob Zahlungen zu erwarten sind, ob die Forderung bereits vorrangig gepfändet ist und ob andere Ansprüche gegen die Forderung geltend machen. Dies ist der gesetzliche Inhalt der sog. „Drittschuldnererklärung“, die dazu dient, dem Gläubiger Klarheit über die Erfolgsaussichten der ausgebrachten Pfändung zu verschaffen.
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Drohende Zahlungsunfähigkeit
Neben der (tatsächlichen) Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit ein weiterer Insolvenzgrund. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 InsO) Zahlungsunfähigkeit. Dieser, der Konkursordnung noch unbekannte Insolvenzgrund wurde in die InsO aufgenommen, um bei sich für absehbare Zukunft abzeichnender Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig die Notbremse ziehen zu können und damit die Chance einer Sanierung des Unternehmens zu erhöhen.
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2007
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