GlossarA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z B Bankgeheimnis (+Abtretung) Bargeschäft Basel II Beibringungsgrundsatz Bestreiten von Forderungen (InsO)) Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) Beleihung Berichtstermin Betreuung Betriebsstilllegung (Insolvenz) Betriebsübergang Beweislast Bewegliches Vermögen Bonität Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) Bürgerliches Recht Bundesgerichtshof Bankgeheimnis (+Abtretung) Mit Bankgeheimnis wird das Recht und die Pflicht der Banken zur Geheimhaltung aller Kundendaten bezeichnet. Das Bankgeheimnis ist nicht ausdrücklich gesetzlich normiert, gewohnheitsrechtlich aber anerkannt. Das Bankgeheimnis gilt zwar auch gegenüber dem Staat, ist aber kein Grundrecht. Die Reichweite des Bankgeheimnisses wird vom Gesetzgeber bestimmt, so dass es zahlreiche Zugriffsbefugnisse von Behörden auf diese Daten gibt. Das Bankgeheimnis steht nach der Rechtsprechung einer Abtretung der Bankenforderung zumindest dann nicht entgegen, wenn die Forderung notleidend ist. Nach oben Bargeschäft Die Regelung des § 142 InsO beschränkt das insolvenzrechtliche Anfechtungsrecht bei sog. Bargeschäften auf die Fälle des § 133 Abs. 1 InsO, also die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung. Ein Bargeschäft liegt vor, wenn für die Leistung des (insolventen) Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Der Begriff „Bargeschäft“ ist weit zu fassen und betrifft jeglichen Leistungsaustausch. Erforderlich für die Annahme eines Bargeschäftes ist, dass die vertragsgemäße Leistung und die Gegenleistung gleichwertig sind und in einem engen zeitlichen Zusammenhang („unmittelbar“) erfolgen. Wann ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, ist Frage des Einzelfalls. Regelmäßig wird bei einem zeitlichen Abstand von zwei Wochen zwischen Leistung und Gegenleistung noch ein Bargeschäft angenommen werden können, nicht aber bei einem Abstand von über einem Monat. Nach oben Basel II Die Basel II-Vereinbarung enthält Vorgaben für die Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitute im Zusammenhang mit der Kreditvergabe. Im Mittelpunkt steht die Frage nach den Richtlinien zur Eigenkapitalunterlegung der Banken bei Krediten an Unternehmen. Bislang hinterlegten Kreditinstitute zur Risikoabsicherung pauschal 8 Prozent der Kreditsumme. Im Rahmen von Basel II wird die Eigenkapitalhinterlegung nun nach den individuellen Kreditrisiken gestaffelt. Abhängig von der Bonität des den Kredit beanspruchenden Unternehmens kann dieser Prozentsatz künftig zwischen 1,6 und 12 % variieren. (Lediglich bei einer Kreditsumme unter 1 Mio. EUR dürfen die Kreditunternehmen den Kredit wie einen Privatkundenkredit behandeln und müssen lediglich (pauschal) 6 % der Darlehenssumme hinterlegen.) Die Bonität des Darlehensnehmers bestimmt damit letztendlich die Konditionen des Kredits: Bei Krediten an Unternehmen mit schlechter Bonität muss die Bank einen höheren Teil des Eigenkapitals hinterlegen, dementsprechend werden die Zinsen für diese mit einem höheren Risiko behafteten Darlehen überdurchschnittlich hoch sein. Vor allem für mittlere Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit zu Bonitätsanalysen durch unabhängige Ratingunternehmen oder durch bankinterne Ratings. Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Millionen EUR Jahresumsatz dürfen von Banken als weniger risikoreich eingestuft werden als es ihrem eigentlichen Rating entspricht. Für diese Unternehmen haben sie dann lediglich Eigenkapital in einer ähnlichen Größenordnung wie bislang zurückzuhalten. Nach oben Beibringungsgrundsatz Der Beibringungsgrundsatz bedeutet im Zivilrecht, dass die Parteien eines Rechtsstreits in weiten Teilen die Herrschaft über das Verfahren haben und zwar dergestalt, dass sie entscheiden, welchen Tatsachenstoff sie dem Rechtsstreit zugrunde legen, welche Tatsachen sie also in den Rechtsstreit einbringen. Grundsätzlich darf das Gericht nur solchen Vortrag berücksichtigen, den auch die Parteien zum Gegenstand ihres Vortrages im Verfahren machen. Was nicht in das Verfahren eingebracht wird, wird regelmäßig auch nicht Grundlage einer Entscheidung sein können. Insbesondere im Bereich des Familienrechts tritt der Beibringungsgrundsatz hinter dem Amtsermittlungsgrund zurück. Nach oben Bestreiten von Forderungen (InsO) Die Insolvenzordnung soll einen geordneten Verfahrensablauf gewährleisten. Hierzu zählt auch, dass nur solche Forderungen am Verfahren teilnehmen (und auch bei der Schlussverteilung berücksichtigt werden), die berechtigt sind. Forderungen, die nach Ansicht eines der Verfahrensbeteiligten (Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder, Schuldner oder andere Insolvenzgläubiger) unberechtigt sind, können bestritten werden. Je nachdem, ob die Forderung tituliert ist oder nicht, sind die Rechtsfolgen unterschiedlich:
Nach oben Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) Im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) sind 512 der insgesamt etwa 750 in Deutschland tätigen Inkasso-Unternehmen organisiert. Seit 1956 vertritt der Verband die Interessen der Inkassobranche in der Öffentlichkeit. Die Inkassofirmen realisieren die Forderungen ihrer Auftraggeber und führen so dem Wirtschaftskreislauf erhebliche Geldsummen wieder zu. Pro Jahr sind das zurzeit gut vier Milliarden EUR. Zusammen verwalten die BDIU-Mitgliedsunternehmen ein Forderungsvolumen von über 22 Milliarden EUR. Bei „frischen“ (also nicht ausgeklagten) Forderungen liegt die Realisierungsquote bei ca. 50 Prozent. Die Anfänge dieses traditionsreichen Wirtschaftszweiges gehen auf das Jahr 1872 zurück, als das erste „Auskunfts- und Kontrollbureau“ seine Tätigkeit aufnahm. Die BDIU-Mitgliedsunternehmen haben sich allesamt rechtsstaatlicher Verfahrensweise verpflichtet und unterliegen der Überwachung durch die örtlichen Gerichtspräsidenten. Sie müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie umfangreiche theoretische und praktische Rechtskenntnisse nachweisen. Der BDIU bemüht sich konsequent um einen hohen Qualitätsstandard seiner Mitglieder. http://www.bdiu.de/ Stand 22. Nov. 07 Nach oben Beleihung Unter „Beleihung“ wird umgangssprachlich die Belastung eines durch ein Immobiliendarlehen finanziertes Grundstück verstanden. Die maximale Kredithöhe richtet sich nach dem Beleihungswert und der Beleihungsgrenze des Objekts. Den Beleihungswert stellt ein Sachverständiger fest. Die Höhe beträgt in der Regel 70% bis 90 % des Preises, der für ein Objekt zu erzielen ist. Der Beleihungswert ist Ausgangswert für die Beleihungsgrenze. Diese liegt beim Realkredit in etwa bei 3/5 (=60%) des Beleihungswertes. Um die Forderung des Gläubigers dinglich abzusichern, wird das zu beleihende Objekt mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet. Der Begriff „Beleihung“ wird auch im öffentlich Recht verwendet. So werden ursprünglich staatliche Aufgaben und Leistungen auf private Unternehmen übertragen. Diese werden sodann, soweit erforderlich, mit den mit der übertragenen Aufgabe zusammenhängenden hoheitlichen Befugnis „beliehen“. Nach oben Berichtstermin Ein Berichtstermin (vergl. §§ 156,157 InsO) bezeichnet die erste Gläubigerversammlung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wird. In diesem Termin werden die Weichen für das weitere Verfahren gestellt. Der Verwalter berichtet über die wirtschaftliche Lage der insolventen Person oder des insolventen Unternehmens, die Ursachen der Insolvenz und die Sanierungschancen. Bei insolventen Firmen entscheiden die Gläubiger sodann über Fortführung oder Betriebsstilllegung des Unternehmens und die Art und Weise der Verwertung des Betriebsvermögens. Auch können die Gläubiger den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten (§§ 217ff InsO). Nach oben Betreuung Die Betreuung ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt. Die Bestimmungen über die Betreuung ersetzen seit dem 01.01.1992 die „Vormundschaft über Erwachsene“ (sog. „Entmündigung“). Für eine Betreuung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene (zu Betreuende) muss volljährig sein. Es muss weiterhin eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen. (Auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen kommt es nicht an). Durch diese Behinderung muss der Betroffene ganz oder teilweise außerstande sein, Angelegenheiten selbst zu besorgen. Schließlich muss die Betreuung erforderlich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen nicht durch Bevollmächtigte oder andere Hilfen besorgt werden können. Betreuungen werden demnach nur für diejenigen Lebensbereiche angeordnet, in denen sich der Betreute nicht „selbst helfen“ kann. Der Betreuer vertritt den Betreuten im Rahmen der Betreuung gerichtlich wie außergerichtlich. Nach oben Betriebsstilllegung (Insolvenz) Soweit im Insolvenzverfahren die Stilllegung des insolventen Betriebes (vergl. §§ 120ff InsO) notwendig wird, darf der Insolvenzverwalter (als Arbeitgeber) die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen. Unter Umständen muss er allerdings rechtzeitig vorher das Arbeitsamt durch eine sogenannte Massenentlassungsanzeige von der geplanten Massenentlassung informieren. Auch müssen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gewahrt werden. Nach oben Betriebsübergang Von einem Betriebsübergang spricht man, wenn ein Dritter die wesentlichen Teile eines Betriebes, insbesondere Maschinen und Anlagen, das Betriebsgrundstück, die Geschäftsbeziehungen oder das „Know-how“ übernimmt. Kraft Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer auf den Übernehmer über (§ 613a BGB). Nach oben Beweislast Der Begriff der Beweislast im Zivilrecht beschreibt, wer regelmäßig den Nachweis für einen umstritten Sachvortrag zu führen hat und wer damit die Folgen und das Risiko für die Nichterweislichkeit trägt. Regelmäßig hat derjenige, der sich eines Anspruchs berühmt, dessen Grundlagen zu beweisen. Wer einen Kaufpreisanspruch geltend macht, hat den Abschluss eines Kaufvertrages zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, bleibt also für das Gericht die Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung offen, wird er den Rechtsstreit verlieren. Gelingt dagegen der Beweis, so obliegt es der Gegenpartei diesen durch Gegenbeweise zu erschüttern; in diesem Falle träfe sie die „Beweislast“. Die Beweislast ist eine praktische Folge der Parteienherrschaft im Zivilrecht und des Beibringungsgrundsatzes. Es existieren verschiedentlich Beweislastregeln, wie z.B. in § 292 ZPO, wonach das Gesetz eine Vermutung für oder gegen das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache aufstellen kann. In diesem Falle muss der Gegner diese gesetzliche Beweisvermutung seinerseits erschüttern. Nach oben Bewegliches Vermögen Unter beweglichem Vermögen versteht man Forderungen und Rechte an beweglichen Sachen einer natürlichen oder juristischen Person (s. auch unbewegliches Vermögen). Nach oben Bonität Die Bonität von Unternehmen oder Privatpersonen beschreibt den Gesamtblick über deren Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit im Geschäftsleben. Letztlich ist die Bonität der Ausdruck der Kreditwürdigkeit. Für Gläubiger ist maßgeblich, dass der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Erbringung der vertraglichen Gegenleistung nachkommen kann und will. Dies ist bei einmaligen Geschäften genauso von Bedeutung wie Geschäften mit langjähriger Zahlungsverpflichtung eines Vertragspartners (beispielsweise bei Krediten). Die Bonität misst die Fähigkeit, diesen Verpflichtungen gegenwärtig und zukünftig nachzukommen. Nach oben Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) Die BAFin ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen. Sie wurde am 1.5.2002 durch Zusammenlegung der Bundesaufsichtsämter für Kreditwesen, Versicherungswesen und Wertpapierhandel gegründet. Sitz der Anstalt ist Bonn und Frankfurt am Main. Die BAFin überwacht als Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht (Allfinanzaufsicht) im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Geschäfte der betroffenen Unternehmen. Sie befasst sich u. a. auch mit Fragen der Einlagensicherung, des Anleger- und Verbraucherschutzes, der Altersvorsorge, der Geldwäschebekämpfung und der Verfolgung unerlaubter Finanzgeschäfte. Nach oben Bürgerliches Recht Das bürgerliche Recht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts, das vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Es schließt die Rechtsnormen ein, die für jedermann gleichermaßen gelten. Demgegenüber ist das „Sonderprivatrecht“ nur für bestimmte Personengruppen (Kaufleute, Aktionäre, Gesellschafter, etc.) anwendbar. Zum Sonderprivatrecht zählen beispielsweise das Arbeitsrecht, das Handelsrecht (HGB) und das Gesellschaftsrecht (u.a. Aktiengesetz, GmbHG). Das bürgerliche Recht kann man (grob) gliedern in den Allgemeinen Teil, das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht. Nach oben Bundesgerichtshof Der Bundesgerichtshof für Zivilsachen ist in bürgerlichen Streitigkeiten zuständig für die Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision und der Rechtsbeschwerde (§ 133 des Gerichtsverfassungsgesetzes, GVG). Die Spruchkammern des Bundesgerichtshofs werden Senate genannt (§ 130 GVG). Nach oben Copyright: Seghorn Inkasso GmbH, Legienstr. 1, 28188 Bremen 2007 Das nachstehende Glossar unterliegt dem gesetzlichen Urheberschutz. Alle Rechte bleiben vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung.
© Seghorn Inkasso GmbH BremenEin Unternehmen der LEGA AG |