GlossarA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z R Ratendarlehen Rating Rechtsanwalt Rechtsbehelf Rechtsbeistand Rechtsberatungsgesetz Rechtsdienstleistungsgesetz Rechtsmittel Rechtspfleger Regelinsolvenzverfahren Regelinsolvenzverfahren (tabellarischer Ablauf) Rückschlagsperre Ratendarlehen Von einem Ratendarlehen spricht man, wenn die Tilgung eines Darlehens zwar in gleichbleibenden Beträgen erfolgt, die Zinszahlungen sich aber jeweils an der Darlehensrestschuld orientieren und damit (vertragsgemäße Zahlung unterstellt) stetig sinken. Das Gegenteil hierzu ist das Annuitätendarlehen (gleichbleibende Höhe der Zahlungen). Nach oben Rating Das Rating eines Unternehmens spiegelt seine Kreditwürdigkeit / Bonität wider. Es ist die Beurteilung über die zukünftige Fähigkeit und Bereitschaft eines Kreditnehmers zur vertragsgemäßen Darlehensrückzahlung. Zweck eines Ratings ist die Ermittlung des Kreditrisikos und der Ausfallwahrscheinlichkeit (Basel II). Banken und spezialisierte Rating-Agenturen untersuchen die Bonität der Unternehmen. Die Benotung reicht von „ausgezeichnete Qualität" (AAA) bis zur Einstufung als nahezu sicherer Ausfall (SD). Nach oben Rechtsanwalt Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§1 Bundesrechtsanwaltsordnung BRAO) und übt einen freien Beruf - kein Gewerbe aus (§ 2 BRAO). Der Rechtsanwalt ist der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO). Als Rechtsanwalt wird durch die Landesjustizverwaltung nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist örtlich nicht beschränkt, er muss aber bei einem bestimmten Gericht zugelassen sein und in dessen Bezirk eine Kanzlei einrichten. Das Berufsrecht der Rechtsanwälte wird in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach oben Rechtsbehelf Rechtsbehelf ist der Oberbegriff für jedes verfahrensrechtliche Mittel, das der Anfechtung insbesondere einer gerichtlichen Entscheidung dient. Der Rechtsbehelf dient der Überprüfung einer Entscheidung. Rechtsbehelfe sind beispielsweise die Berufung, die Revision, der Einspruch, die Erinnerung. Nach oben Rechtsbeistand Der Rechtsbeistand ist die Berufsbezeichnung für eine Person, die ohne Rechtsanwalt zu sein, nach § 1 RBerG alter Fassung die Erlaubnis für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erhalten hat. Der Umfang der Zulassung kann unterschiedlich sein. Seit dem 01.01.1981 können Rechtsbeistände nicht mehr neu bestellt werden, der Berufsstand ist seitdem geschlossen. Die Vergütung des Rechtsbeistandes orientiert sich grundsätzlich an der Höhe der Rechtsanwaltsvergütung und richtet sich regelmäßig nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nach oben Rechtsberatungsgesetz (RBerG) Bis zum 30.06.2008 wurde die Rechtsberatung in Deutschland durch das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) (bis 1958 „Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung“ genannt) sowie in fünf Verordnungen zur Ausführung des RBerG geregelt. Das RBerG ist mit Wirkung vom 01.07.2008 durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst worden. Nach oben Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Das Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, RDG) soll das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ablösen. Das RDG wurde am 11.10.2007 beschlossen und kann zum 01.07.2008 in Kraft treten. Mit dieser grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 vollständig aufgehoben und durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist es u.a., bestimmte Rechtsdienstleistungen durch Nicht-Anwälte zuzulassen. So sollen alle Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen anbieten können, beispielsweise die Beratung eines Architekten zu baurechtlichen Fragen. Ferner soll die unentgeltliche Rechtsberatung unter Anleitung eines Volljuristen erlaubt werden. Dadurch soll etwa Mietervereinen, Verbraucherzentralen und Flüchtlingshilfeorganisationen die altruistische Rechtsberatung von Bedürftigen ermöglicht werden. Darüber hinaus sollen Regelungen über die Rechtsdienstleistungen vereinheitlicht und den europäischen Bedürfnissen angepasst werden. Nach oben Rechtsmittel Durch ein Rechtsmittel soll die Entscheidung eines Gerichts durch ein anderes (höheres) Gericht überprüft werden. Rechtsmittel besitzen zwei wesentliche Eigenschaften: den Devolutiveffekt (durch das Rechtsmittel geht der Rechtsstreit in die nächsthöhere Instanz über) und den Suspensiveffekt (das Rechtsmittel hemmt die Rechtskraft, die angefochtene Entscheidung wird (vorerst) nicht rechtskräftig). Rechtsmittel sind die Berufung, die Revision und die sofortige Beschwerde. Nach oben Rechtspfleger Ein Rechtspfleger ist ein Beamter des gehobenen Dienstes, der die im Rechtspflegergesetz bezeichneten Aufgaben der Rechtspflege wahrnimmt. Vielfach handelt es sich um Aufgaben, die ursprünglich einem Richter „zugedacht“ waren (vergl. §§ 3f RPflG) . Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig, er handelt und entscheidet selbstständig und ist nur dem Gesetz unterworfen, (9 RPflG). Nach oben Regelinsolvenzverfahren Das Regelinsolvenzverfahren (Gerichtsaktenzeichen IN) ist die Grundform des Insolvenzverfahrens. Das Regelinsolvenzverfahren wird nur dann durch das (vereinfachte) Verbraucherinsolvenzverfahren (Gerichtsaktenzeichen IK) ersetzt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Schuldner ist eine natürliche Person und übt keine selbstständige Tätigkeit aus. Soweit der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt (und nunmehr eingestellt) hat, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren nur eröffnet, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat und keiner der Gläubiger Forderungen aus Arbeitsverhältnissen stellt (§ 304 InsO). Treffen diese Ausnahmeregelungen nicht zu, wird das Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Tabellarisch dargestellt:
Wichtig: Für die Frage der Erteilung der Restschuldbefreiung spielt es keine Rolle, ob das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Restschuldbefreiung kann grundsätzlich jede natürliche Personen erlangen (§ 286 InsO). Nach oben Regelinsolvenzverfahren (tabellarischer Ablauf) Verfahrensablauf Regelinsolvenzverfahren
Rückschlagsperre Das Wort bedeutet, dass durch Zwangsvollstreckung erworbene Sicherungen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam werden, wenn sie im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach erlangt worden sind (§ 88 InsO). Beispielsweise verlieren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse damit (automatisch) ihre Wirkung, ohne dass der Insolvenzverwalter oder Treuhänder sie anfechten müsste. Eine verlängerte Rückschlagsperre von drei Monaten gilt nach § 312 Abs. 1 S. 3 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren. Wichtig ist, dass die Rückschlagsperre nicht eine mögliche Befriedigung des Gläubigers betrifft (dann greifen die Anfechtungsbestimmungen der §§ 129 ff InsO), sondern nur eine durch Zwangsvollstreckung erworbene Sicherheit. Nach oben Copyright: Seghorn Inkasso GmbH, Legienstr. 1, 28188 Bremen 2007 Das nachstehende Glossar unterliegt dem gesetzlichen Urheberschutz. Alle Rechte bleiben vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung.
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