GlossarA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z P Pfändung (Mobiliarpfändung) Pfändung (allgemein) Pfändung (Kontenpfändung) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Privatautonomie Prozessfähigkeit Prozesskostenhilfe Prozessvollmacht Prüfungstermin Pfändung (Mobiliarpfändung) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in den Besitz nimmt. Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung eines Pfandsiegels („Kuckuck“) oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist (§ 808 ZPO). Nach oben Pfändung (allgemein) Unter Pfändung versteht man die staatliche Beschlagnahmung von Gegenständen zum Zwecke der Befriedigung einer Geldforderung eines Gläubigers. Die Pfändung ist ein Akt der Zwangsvollstreckung. Gegenstand der Pfändung können bewegliche Sachen und Forderungen des Schuldners sein (§§ 808, 828 ff ZPO). Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht, das eine Verwertung des Pfandes ermöglicht. Die Verwertung erfolgt bei der Mobiliarpfändung durch den Gerichtsvollzieher durch Versteigerung, bei der Forderungspfändung durch den Überweisungsbeschluss, der dem Gläubiger die Forderung zur Einziehung überweist. In diesem Bereich der Einzelzwangsvollstreckung geht die frühere Pfändung der späteren vor. Nach oben Pfändung (Kontenpfändung) Die Pfändung von Kontenguthaben des Schuldners erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den der Gläubiger beim zuständigen Gericht beantragt hat (§§ 828,829 ZPO). Das kontoführende Bankinstitut des Schuldners wird dadurch als Drittschuldner in Anspruch genommen, dass der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet wird. Auf dem Konto eingehende Sozialleistungen des Schuldners sind binnen 7 Tagen nach Gutschrift von der Pfändung ausgenommen (§ 55 SGB I). Laufende Einkünfte des Schuldners (Arbeitseinkommen) kann das Gericht auf Antrag des Schuldners bis maximal der Höhe der unpfändbaren Gehaltsteile (vergl. § 850c ZPO) von der Pfändung freistellen (§ 850k ZPO). Zur Pfändung eines Kontenguthabens bei einer Bank ist die Angabe der Kontonummer im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erforderlich. Nach oben Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Die Pfändung von Forderungen erfolgt durch Pfändung einer Forderung des Schuldners und deren Überweisung (regelmäßig zur Einziehung und nicht an Erfüllung statt). Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss werden in der Praxis in einem Beschluss zusammengefasst, dem sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Voraussetzungen: Pfändungsbeschluss (mit Verbot der Zahlung an Drittschuldner und Gebot an Schuldner sich jeder Verfügung zu enthalten, § 829 Abs. 1 ZPO), Erlassen durch das Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO). Zustellung durch Gläubiger (über Gerichtsvollzieher) an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 2 ZPO). Die Forderungen des Schuldners gegen mehrere Drittschuldner können in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugleich gepfändet werden (§ 829 Abs. 1 ZPO). Nach oben Privatautonomie Der Begriff der „Privatautonomie“ bezeichnet das Recht eines jeden Menschen, im Rahmen der geltenden Rechtsordnung seine Lebensverhältnisse durch Rechtsgeschäfte eigenverantwortlich zu regeln. Die Privatautonomie ist in ihrem Kern als Ausprägung des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung auch verfassungsrechtlich geschützt. Zur Privatautonomie zählt beispielsweise die Vertragsfreiheit, aber auch die Freiheit zur Bestimmung über das Eigentum. Grenzen der Privatautonomie finden sich in diversen Bestimmungen (vergl. zu Verträgen unter Abdingbarkeit). Nach oben Prozessfähigkeit Prozessfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Partei, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen, d.h. Prozesshandlungen vorzunehmen und entgegen zu nehmen (§ 51 ZPO). Prozessfähig ist, wer sich durch Verträge wirksam verpflichten kann, also wer geschäftsfähig ist. Entsprechendes gilt für den Fall einer Betreuung, soweit der Gegenstand der Betreuung reicht. Prozessunfähig sind Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige. Auch juristische Personen sind prozessunfähig. Sie müssen sich durch ihre Organe vertreten lassen. Die Prozessfähigkeit ist Zulässigkeitsvoraussetzung im Prozess, die von Amts wegen zu prüfen ist. Liegen die Voraussetzungen der Prozessfähigkeit nicht vor, wird die Klage als unzulässig durch Prozessurteil abgewiesen. Nach oben Prozesskostenhilfe Art. 103 des Grundgesetzes (GG) gewährt jedermann den ungehinderten Zugang zu den Gerichten. Selbstverständlich ist daher, dass ein Prozess (ein effektiver Rechtsschutz) nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern darf. Daher gewährt § 114 ZPO der bedürftigen Partei sog. „Prozesskostenhilfe“ und zwar für alle Verfahren. Soweit notwendig, wird der bedürftigen Partei auch ein Rechtsanwalt beigeordnet. Grundsätzlich sind die Beträge, für die die Prozesskostenhilfe gewährt wurde, an die Staatskasse (ggf. in Raten) zurück zu zahlen. Nur die gänzlich mittellose Partei wird von dieser Verpflichtung befreit (§§ 114 ff ZPO). Nach oben Prozessvollmacht Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben (§ 80 Abs. 1 ZPO). Die Verpflichtung zum Nachweis ordnungsgemäßer Bevollmächtigung gilt nicht nur im eigentlichen streitigen Verfahren, sondern im gesamten Bereich der Zivilprozessordnung (beispielsweise auch der Zwangsvollstreckung). Die Prüfung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung erfolgt von Amts wegen, es sei denn, ein Rechtsanwalt tritt als Bevollmächtigter auf (§ 88 ZPO). Nach oben Prüfungstermin Im Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) werden die durch die Gläubiger angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern. Die Teilnahme am Prüfungstermin steht allen Insolvenzgläubigern frei. Nach oben Copyright: Seghorn Inkasso GmbH, Legienstr. 1, 28188 Bremen 2007 Das nachstehende Glossar unterliegt dem gesetzlichen Urheberschutz. Alle Rechte bleiben vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung.
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