GlossarA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z O Oberlandesgericht (OLG) Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen (InsO) Obstruktionsverbot Offenbarungseid Offene Handelsgesellschaft (OHG) Oberlandesgericht (OLG) Das Oberlandesgericht ist in Zivilsachen u.a. zuständig für die Berufung und Beschwerde gegen Entscheidung der Amtsgerichte als Familiengericht, sowie deren Entscheidungen unter Anwendung ausländischen Rechts oder gegen Parteien, die ihren (Wohn-) Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes hatten. Darüber hinaus ist das OLG zuständig für die Berufung und die Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts (§ 119 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG). Nach oben Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen (InsO) Während der Wohlverhaltensperiode hat der Schuldner einige Obliegenheiten zu erfüllen, will er nicht riskieren, die Erteilung der Restschuldbefreiung zu gefährden. Der Schuldner hat eine angemessene Tätigkeit auszuüben, die Hälfte des Wertes einer Erbschaft an den Treuhänder abzuführen, jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle dem Treuhänder mitzuteilen und (auf Verlangen) dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge zu erteilen (§ 295 InsO). Verstößt der Schuldner schuldhaft gegen diese Obliegenheiten und gefährdet er dadurch die Befriedigung der Gläubiger, versagt das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung. Mit Rechtskraft der Entscheidung ist die Wohlverhaltensperiode (und automatisch auch das Amt des Treuhänders) vorzeitig beendet. Die Gläubiger können sodann ihre ursprünglichen Forderungen wieder geltend machen. Nach oben Obstruktionsverbot Das Obstruktionsverbot im Insolvenzrecht bedeutet, dass die Annahme des Insolvenzplanes nicht an der missbräuchlichen Verweigerung der Zustimmung einer Minderheit von Gläubigern scheitern soll, sondern deren fehlende Zustimmung als erteilt gilt oder ersetzt werden kann, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (§ 245 InsO). Eine ähnliche Regelung sieht auch der § 309 InsO im Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens vor. Hat die Kopf- und Forderungsmehrheit dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt, wird auf Antrag die Zustimmung der „obstruierenden Gläubiger“ durch gerichtlichen Beschluss ersetzt, es sei denn, der betroffene Gläubiger wird im Verhältnis zu den anderen Gläubigern unangemessen benachteiligt oder er stünde im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besser als im Plan. Nach oben Offenbarungseid Offenbarungseid ist die frühere Bezeichnung für eine eidesstattliche Versicherung zur Bekräftigung der Richtigkeit eines vom Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgelegten Vermögensverzeichnisses. Nach oben Offene Handelsgesellschaft (OHG) Bei der OHG handelt es sich um eine Personengesellschaft, deren Zweck der Betrieb eines Handelsgewerbes ist, die eine Firma als Gesellschaftsnamen führt und bei der die Gesellschafter persönlich und ohne Beschränkung mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Die OHG besitzt Rechtsfähigkeit, ist aber keine juristische Person. Gesetzliche Regelungen finden sich in §§ 105 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB), daneben sind die Vorschriften zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in §§ 705 ff. BGB ergänzend anzuwenden (§ 105 Absatz 3 HGB). Die Gesellschafter können natürliche Personen, eine andere offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft (KG) sein. Die Gründung der OHG kann formlos erfolgen, Schriftform ist auch für den Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich. Soll jedoch ein Grundstück oder ein Schiff in das Gesellschaftsvermögen eingebracht werden, bedarf es der notariellen Beurkundung. Die Gesellschaft muss bei dem zuständigen Handelsregister angemeldet werden. Die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsbefugnis können unterschiedlich geregelt sein. Aus der Geschäftsführungsbefugnis folgt nicht automatisch die Vertretungsbefugnis. Jeder Gesellschafter ist allein vertretungsberechtigt (§ 125 Absatz 1 HGB). Auch hier kann im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung vereinbart werden. Die Gesellschafter haften unbeschränkt auch mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Scheidet ein Gesellschafter aus, haftet er bis zum Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden für bis zu seinem Ausscheiden entstandene und innerhalb der Fünf-Jahres-Frist fällig gewordene Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Bei Auflösung der Gesellschaft endet die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden spätestens fünf Jahre nach der Auflösung der Gesellschaft. Nach oben Copyright: Seghorn Inkasso GmbH, Legienstr. 1, 28188 Bremen 2007 Das nachstehende Glossar unterliegt dem gesetzlichen Urheberschutz. Alle Rechte bleiben vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung.
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