GlossarA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z N Nachgerichtliches Inkasso Nachrangige Insolvenzgläubiger Natürliche Person Nebenforderung Neubeginn der Verjährung Neuerwerb Neugläubiger Neumassegläubiger Notleidende Forderung Nachgerichtliches Inkasso Unter nachgerichtlichem Inkasso versteht man die Tätigkeit eines Inkassounternehmens, die nach erfolgter Titulierung der Forderung einsetzt. Das nachgerichtliche Inkasso umfasst den gesamten Bereich der Tätigkeiten, die von einem Inkassounternehmen im Rahmen seiner Erlaubnis zulässigerweise ausgeübt werden. Nach oben Nachrangige Insolvenzgläubiger Nachrangige Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst und nur dann befriedigt werden, wenn alle anderen Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt worden sind und nach dieser Befriedigung der Insolvenzgläubiger noch eine verteilbare Masse verbleibt. Nachrangige Insolvenzgläubiger nehmen am Insolvenzverfahren teil, haben aber kein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung. Es handelt sich bei ihren Forderungen um Ansprüche auf Zinsen ab der Verfahrenseröffnung, Kosten einzelner Insolvenzgläubiger für die Teilnahme am Verfahren, Forderungen auf Rückgewähr kapitalersetzender Darlehen und Ähnliches (vgl. im Einzelnen § 39 InsO). Nach oben Natürliche Person Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten (vergl. auch § 1 BGB). Nach oben Nebenforderung Die Nebenforderung ist eine Forderung, die abhängig aus einem anderen Anspruch (Hauptanspruch, Hauptforderung) entstanden ist und neben diesem geltend gemacht wird. Es kann sich um Zinsen, Nutzungen, Prozess-, Inkasso- oder sonstige Kosten handeln. Eine Nebenforderung kann im Prozess zur Hauptsache gehören oder werden. Nach oben Neubeginn der Verjährung Unter Neubeginn der Verjährung wird ein erneuter Lauf der (gesamten) Verjährungsfrist über die volle Zeitdistanz ohne Anrechnung der bisherigen Zeit verstanden. Der Neubeginn wurde früher auch als "Unterbrechung" bezeichnet. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind in § 212 BGB zwei Fälle geregelt, in denen die Verjährung erneut zu laufen beginnt:
Im zweitgenannten Fall fällt der Neubeginn der Verjährung rückwirkend wieder weg ("gilt als nicht eingetreten"), wenn:
Da die Verjährung wieder und wieder neu beginnen kann, kann die Gesamtdauer der Verjährung ein Vielfaches der gesetzlichen Frist betragen. Nach oben Neuerwerb Als Neuerwerb wird das Vermögen des Schuldners bezeichnet, das er nach der Verfahrenseröffnung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens erlangt (z. B. durch Erbschaft, Schenkung, Arbeitseinkünfte). Der Neuerwerb gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Nach oben Neugläubiger Als Neugläubiger werden solche Gläubiger bezeichnet, deren Forderungen gegen den Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen bzw. entstanden sind. Neugläubiger sind damit keine Insolvenzgläubiger, sie nehmen auch nicht am Insolvenzverfahren teil. Auf der anderen Seite umfasst eine mögliche Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren gegen natürliche Personen logisch diese Forderungen der Neugläubiger nicht. Nach oben Neumassegläubiger Neumassegläubiger sind Gläubiger, die Ansprüche erst erworben haben, nachdem der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Neumassegläubiger werden gegenüber den Altmassegläubigern bevorrechtigt bedient und zwar im zweiten Rang gleich nach den Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 209 InsO) Altmassegläubiger. Nach oben Notleidende Forderung Als notleidende Forderungen im engeren Sinne werden solche Forderungen bezeichnet, die kaufmännisch ausgemahnt und noch nicht tituliert sind. Nach oben Copyright: Seghorn Inkasso GmbH, Legienstr. 1, 28188 Bremen 2007 Das nachstehende Glossar unterliegt dem gesetzlichen Urheberschutz. Alle Rechte bleiben vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung.
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