Seghorn Inkasso Bremen

Glossar

 

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Nachgerichtliches Inkasso
Nachrangige Insolvenzgläubiger
Natürliche Person
Nebenforderung
Neubeginn der Verjährung
Neuerwerb
Neugläubiger
Neumassegläubiger
Notleidende Forderung




Nachgerichtliches Inkasso
Unter nachgerichtlichem Inkasso versteht man die Tätigkeit eines Inkassounternehmens, die nach erfolgter Titulierung der Forderung einsetzt. Das nachgerichtliche Inkasso umfasst den gesamten Bereich der Tätigkeiten, die von einem Inkassounternehmen im Rahmen seiner Erlaubnis zulässigerweise ausgeübt werden.

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Nachrangige Insolvenzgläubiger
Nachrangige Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst und nur dann befriedigt werden, wenn alle anderen Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt worden sind und nach dieser Befriedigung der Insolvenzgläubiger noch eine verteilbare Masse verbleibt. Nachrangige Insolvenzgläubiger nehmen am Insolvenzverfahren teil, haben aber kein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung. Es handelt sich bei ihren Forderungen um Ansprüche auf Zinsen ab der Verfahrenseröffnung, Kosten einzelner Insolvenzgläubiger für die Teilnahme am Verfahren, Forderungen auf Rückgewähr kapitalersetzender Darlehen und Ähnliches (vgl. im Einzelnen § 39 InsO).

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Natürliche Person
Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten (vergl. auch § 1 BGB).

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Nebenforderung
Die Nebenforderung ist eine Forderung, die abhängig aus einem anderen Anspruch (Hauptanspruch, Hauptforderung) entstanden ist und neben diesem geltend gemacht wird. Es kann sich um Zinsen, Nutzungen, Prozess-, Inkasso- oder sonstige Kosten handeln. Eine Nebenforderung kann im Prozess zur Hauptsache gehören oder werden.

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Neubeginn der Verjährung
Unter Neubeginn der Verjährung wird ein erneuter Lauf der (gesamten) Verjährungsfrist über die volle Zeitdistanz ohne Anrechnung der bisherigen Zeit verstanden. Der Neubeginn wurde früher auch als "Unterbrechung" bezeichnet. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind in § 212 BGB zwei Fälle geregelt, in denen die Verjährung erneut zu laufen beginnt:

  • Der Schuldner erkennt gegenüber dem Gläubiger einen Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise an,

  • eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung wird vorgenommen oder beantragt.

Für das Anerkenntnis reicht jedes rein tatsächliches Verhalten des Schuldners aus, das auf das Bestehen einer Schuld schließen lässt. Ein Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist nicht notwendig.
Im zweitgenannten Fall fällt der Neubeginn der Verjährung rückwirkend wieder weg ("gilt als nicht eingetreten"), wenn:

  • dem Vollstreckungsantrag nicht stattgegeben wird,

  • der Vollstreckungsantrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen wird,

  • die Vollstreckungsmaßnahme auf Antrag des Gläubigers aufgehoben wird,

  • die Vollstreckungsmaßnahme mangels der gesetzlichen Voraussetzung für eine Vollstreckung aufgehoben wird.

Durch den Neubeginn verfällt die Zeit, die bis zum Eintritt des Neubeginns der Verjährung verstrichen ist, so dass der Gläubiger wieder mehr Zeit hat, bis die Forderung gegenüber dem Schuldner verjährt. Die Frist läuft ab dem auf die maßgebliche Handlung folgenden Tag (§ 187 Absatz 1 BGB).
Da die Verjährung wieder und wieder neu beginnen kann, kann die Gesamtdauer der Verjährung ein Vielfaches der gesetzlichen Frist betragen.

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Neuerwerb
Als Neuerwerb wird das Vermögen des Schuldners bezeichnet, das er nach der Verfahrenseröffnung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens erlangt (z. B. durch Erbschaft, Schenkung, Arbeitseinkünfte). Der Neuerwerb gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO).

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Neugläubiger
Als Neugläubiger werden solche Gläubiger bezeichnet, deren Forderungen gegen den Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen bzw. entstanden sind. Neugläubiger sind damit keine Insolvenzgläubiger, sie nehmen auch nicht am Insolvenzverfahren teil. Auf der anderen Seite umfasst eine mögliche Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren gegen natürliche Personen logisch diese Forderungen der Neugläubiger nicht.

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Neumassegläubiger
Neumassegläubiger sind Gläubiger, die Ansprüche erst erworben haben, nachdem der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Neumassegläubiger werden gegenüber den Altmassegläubigern bevorrechtigt bedient und zwar im zweiten Rang gleich nach den Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 209 InsO) Altmassegläubiger.

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Notleidende Forderung
Als notleidende Forderungen im engeren Sinne werden solche Forderungen bezeichnet, die kaufmännisch ausgemahnt und noch nicht tituliert sind.

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2007
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