GlossarA B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z M Mahnbescheid Mahngericht Mahnung Mahnverfahren) Masse (Insolvenz) Massearmut Massegläubiger Masseunzulänglichkeit Masseverbindlichkeiten Mobiliarvollstreckung Mahnbescheid Der Mahnbescheid (früher „Zahlungsbefehl“) ergeht auf Antrag des Gläubigers im gerichtlichen Mahnverfahren nach §§ 688 ZPO. Er wird dem Schuldner (Antragsgegner) von Amts wegen zugestellt. Dieser hat das Recht, sich gegen den Anspruch durch Einlegung eines Widerspruchs (beim Mahngericht) zur Wehr zu setzen. Die Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner führt zur Hemmung der Verjährung (§ 204 BGB). Soll durch die Zustellung des Mahnbescheides die Verjährung gehemmt werden, so tritt die Wirkung der Zustellung bereits mit dem Eingang des Mahnantrages beim Amtsgericht ein (§ 167 ZPO). Nach oben Mahngericht Ausschließlich (sachlich) zuständig für das gerichtliche Mahnverfahren als Mahngericht ist das Amtsgericht. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dem der Antragsteller, also der Gläubiger, seinen Wohnort oder seinen Sitz hat (§ 689 ZPO). Den Landesregierungen ist vorbehalten, abweichende Regelungen zu treffen und das gerichtliche Mahnverfahren einem Amtsgericht für mehrere Amtsgerichtsbezirke zuzuweisen (§ 689 Abs. 3 ZPO). Dies ist weitgehend durch die Einführung zentraler Mahngerichte erfolgt. Nach oben Mahnung Eine Mahnung ist eine „Erinnerung“ des Gläubigers an den Schuldner, eine fällige Leistung zu erbringen. Rechtlich ist die Mahnung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist formlos gültig, muss inhaltlich aber eindeutig zum Ausdruck bringen, dass eine konkrete geschuldete Leistung verlangt wird. Nach oben Mahnverfahren Der Begriff „Mahnverfahren“ bezeichnet allgemein den Ablauf bei der Behandlung rückständiger Forderungen. Jedes Unternehmen mit eigenem Mahnwesen hat eigene Vorgehensweisen entwickelt (z.B. : 1., 2., 3. Mahnung, danach Abgabe nach Extern). Das „gerichtliche Mahnverfahren“ als solches hat mit der eigentlichen Mahnung nichts gemein, es ist ein vereinfachtes Prozessverfahren. Nach oben Masse (Insolvenz) Als Insolvenzmasse bezeichnet man das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO). Nicht zur Insolvenzmasse zählen die unpfändbaren Gegenstände und Forderungen (§ 36 InsO), wobei sich die Frage der Pfändbarkeit nach den allgemeinen Bestimmungen (vornehmlich der ZPO) richtet. Nach oben Massearmut Massearmut liegt vor, wenn sich innerhalb des eröffneten Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken (§ 207 InsO). Nach oben Massegläubiger Massegläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet (z.B. durch den Insolvenzverwalter, §§ 53,55 InsO) oder durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind (z. B. Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens, Vergütung des Insolvenzverwalters) Altmassegläubiger Neumassegläubiger. Massegläubiger genießen im Verfahren nach der Insolvenzordnung eine bevorrechtigte Befriedigung. Nach oben Masseunzulänglichkeit Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Verfahrens feststellt, dass die Insolvenzmasse zwar für die Verfahrenskosten, nicht aber für die sonstigen fälligen Masseverbindlichkeiten ausreicht (§ 208 InsO). Es werden dann die Verfahrenskostengläubiger, die Neumassegläubiger und zuletzt die Altmassegläubiger nach gleichem Rang bedient (§ 209). Danach wird das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO). Die Quote für die einfachen Insolvenzgläubiger ist null, sie gehen leer aus. Nach oben Masseverbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten sind die „Schulden der Insolvenzmasse“ gegenüber den Massegläubigern. Es sind also im Wesentlichen die Kosten des Insolvenzverfahrens und die während des Verfahrens neu entstandenen Ansprüche (§§ 54, 55 InsO). Nach oben Mobiliarvollstreckung Unter Mobiliarvollstreckung wird gemeinhin die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher verstanden. Der Gerichtsvollzieher wird tätig aufgrund eines Auftrages eines Gläubigers, der einen vollstreckbaren Titel in Händen hält. Der Gerichtsvollzieher wird den Schuldner aufsuchen und/oder ihn zunächst zur Zahlung auffordern. Zahlt der Schuldner daraufhin die gesamte Forderung inklusive der Zwangsvollstreckungskosten, wird ihm die Zahlung quittiert und der Vollstreckungstitel ausgehändigt. Zu einer Pfändung kommt es dann nicht. Zahlt der Schuldner nicht, wird der Gerichtsvollzieher nach pfändbaren Gegenständen suchen. Er ist dabei zur Durchsuchung der Wohnung des Schuldners berechtigt. Widerspricht der Schuldner allerdings der Durchsuchung der Wohnung, kann eine Durchsuchung nur aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen, der auf Antrag des Gläubigers erlassen wird. Gegenstände, die der Gerichtsvollzieher vorfindet, hat er zu pfänden. Allerdings können zum Schutz des Schuldners nicht sämtliche Gegenstände gepfändet werden. Der Gerichtsvollzieher hat ihm beispielsweise Sachen, die dem persönlichen Gebrauch und dem Haushalt dienen, zu belassen, wenn diese einer bescheidenen Lebensführung entsprechen. Ebenso sind Gegenstände nicht zu pfänden, die der Schuldner für seine Erwerbstätigkeit braucht. Gepfändete Sachen bleiben zunächst im Besitz des Schuldners. Sie werden mit einem Pfandsiegel (dem so genannten "Kuckuck") versehen. Gepfändetes Bargeld, Schmuck oder Wertpapiere nimmt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner weg. Gepfändete Sachen versteigert der Gerichtsvollzieher öffentlich. Den Erlös der Versteigerung erhält der Gläubiger. Gepfändetes Bargeld übergibt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger. Die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wird geregelt in den §§ 750ff ZPO, durch die Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). Nach oben Copyright: Seghorn Inkasso GmbH, Legienstr. 1, 28188 Bremen 2007 Das nachstehende Glossar unterliegt dem gesetzlichen Urheberschutz. Alle Rechte bleiben vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung.
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