
A
Abänderungsklage
Ablehnung der Verfahrenseröffnung
Absonderungsberechtigte Gläubiger
Abdingbarkeit
Abtretung
Abwehrklage
AGB
Aktiengesellschaft (AG)
Allgemeines Verfügungsverbot
Altmassegläubiger
Amtsgericht
Anderkonto
Anerkenntnisurteil
Anfechtungsgesetz
Angebot
Annahme
Annahmefrist
Annuität
Annuitätendarlehen
Anspruch
Anspruchsgrundlage
Anwartschaftsrecht
Arbeitseinkommen (Verschiebung bzw. Verschleierung)
Asset Backed Securities (ABS)
Aufbewahrungsfristen
Aufrechnung
Auftraggeber (Inkasso)
Auftragnehmer (Inkasso)
Ausgeklagte Forderungen
Auslandsinkasso
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Aussonderungsberechtigte Gläubiger
Ausübungsberechtigung
Automatisiertes Mahnverfahren
Abänderungsklage
Für unser Rechtssystem ist wesentlich, dass gerichtliche Entscheidungen, die Rechtskraft erlangt haben, grundsätzlich Bestand haben sollen. Nur so ist gewährleistet, dass der Rechtsfrieden gewahrt bleibt. Eine Ausnahme hiervon macht § 323 ZPO, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein rechtskräftiges Urteil abgeändert (allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft, die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage, § 323 Abs. 3 ZPO) werden kann.
Voraussetzung ist, dass ein Titel vorliegt, in dem der Verpflichtete zur Zahlung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen verurteilt wird.
Weitere Voraussetzung ist, dass sich die bei Erlass des Titels vorhandenen Verhältnisse wesentlich geändert haben (dies wird regelmäßig bei einer Änderung einer Bezugsgröße von 10 % angenommen). Klagebefugt ist der durch die Änderung der Verhältnisse jeweils Beschwerte, also sowohl der aus dem Titel Berechtigte wie auch der Verpflichtete. Ist die Abänderungsklage erfolgreich, wird über die Höhe des Anspruchs neu befunden, also die Rechtskraft der ersten Entscheidung insoweit durchbrochen.
Für den häufigsten Fall der Verurteilung zur Leistung von Unterhalt trifft § 645 ZPO eine Regelung für ein vereinfachtes Verfahren. Einen ähnlichen Fall wie § 323 ZPO betrifft die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO.
Nach oben
Abdingbarkeit
Unter Abdingbarkeit versteht man die rechtliche Möglichkeit (und Zulässigkeit), vertraglich Lebenssachverhalte abweichend von den gesetzliche Regelungen zu vereinbaren. Das zivile Rechtssystem unseres Landes wird bestimmt durch den Grundsatz der Privatautonomie; regelmäßig steht es den Vertragsparteien frei, die Vereinbarungen zu treffen, die die jeweilige konkrete Vertragssituation erfordert. Die Fülle der gesetzlichen Bestimmungen, beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch, stellt vielfach nur allgemeine Regeln für typische Vertragskonstellationen auf. Da diese allgemeinen Regeln vielen vertraglichen Besonderheiten nicht Rechnung tragen, sind sie grundsätzlich zwischen den Parteien verhandelbar, sie sind disponibel. Man spricht daher bei abdingbaren gesetzlichen Regelungen auch von disponiblem Recht. Gängiger Fall ist Abbedingens ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Eine gibt eine Reihe von Ausnahmen von der grundsätzlichen Abdingbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen, beispielsweise im Sachenrecht des BGB zum Schutze der Rechtsklarheit. Aber auch das Vertragsrecht beschreibt einige Bestimmungen als indisponibel (zwingend), beispielsweise aus Gründen des Verbraucherschutzes (vergl. §§ 487, 506 BGB).
Nach oben
Ablehnung der Verfahrenseröffnung
Die Ablehnung der Verfahrenseröffnung erfolgt durch Beschluss des Insolvenzgerichts, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig oder unbegründet, also z.B. ein Eröffnungsgrund nicht feststellbar ist oder eine sonstige Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens fehlt. Der in der Praxis häufigste Fall ist die Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO).
Nach oben
Absonderungsberechtigte Gläubiger
Gläubiger, die an einem Gegenstand, welcher sich im Vermögen des Schuldners befindet und zur Insolvenzmasse zählt, ein Pfandrecht, Sicherungseigentum oder ein Zurückbehaltungsrecht haben (§§ 50 f InsO), sind zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. Sie haben kein Recht auf Herausgabe der Sache (aussonderungsberechtigte Gläubiger), sondern nur das Recht auf Befriedigung aus dem Sicherungsgut vor allen anderen Gläubigern (§ 166 InsO). Betroffen sind körperliche Sachen wie auch Forderungen. Handelt es sich um ein Recht an einem Grundstück des Schuldners, kann sich der Gläubiger durch Zwangsversteigerung oder verwaltung „abgesondert“ befriedigen (§§ 49, 165 InsO). Hier gilt in erster Linie das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG).
Nach oben
Abtretung
Durch die Abtretung gemäß § 398 BGB (Zession) kann ein Gläubiger über eine ihm zustehende Forderung rechtsgeschäftlich verfügen, sie also auf eine andere Person übertragen. Die Abtretung erfolgt durch Vertrag zwischen dem Abtretenden (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar). Dieser Vertrag kann formlos, also auch mündlich geschlossen werden. Die Abtretung ist eine abstrakte Verfügung; der rechtliche Grund der Abtretung (Forderungskauf, Sicherungszweck etc.) ist hierfür gleichgültig. Die Abtretung bedarf regelmäßig keiner Zustimmung des Schuldners, es sei denn, der ursprüngliche Gläubiger und der Schuldner haben eine abweichende Regelung, beispielsweise in Form eines Abtretungsverbotes, getroffen. Künftige Forderungen sind abtretbar, soweit Sie im Zeitpunkt ihrer Entstehung hinreichend bestimmbar sind. Nicht abtretbar sind Forderungen, die nicht der Pfändung unterliegen (§ 400 BGB), so zum Beispiel die unpfändbaren Teile des Einkommens (vergl. §§ 850ff ZPO).
Nach oben
Abwehrklage
Als Abwehrklage bezeichnet man allgemein eine zivilrechtliche Klage, die auf eine Unterlassung oder Beseitigung einer Rechtsgutsverletzung zielt.
Abwehrklagen dienen in erster Linie der Beseitigung oder Unterlassung einer Störung des Eigentums, aber auch dem Schutz anderer absoluter Rechte wie Gesundheit, Freiheit, Leben, aber auch das Persönlichkeitsrecht.
Nach oben
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt „AGB“, geregelt in §§ 305 ff BGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (§ 305 Abs. 1 BGB).
In den §§ 305 ff BGB werden die Voraussetzungen vorgegeben, unter denen AGBs wirksamer Vertragsbestandteil werden. Bestimmte, den Vertragspartner benachteiligende Klausel werden als unzulässig erklärt. Die Bestimmungen über die AGB sind in erster Linie Verbraucherschutzbestimmungen, finden aber in Teilen auch auf den Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten Anwendung (§ 310 BGB).
Nach oben
Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft ist eine handelsrechtliche Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person, § 1 Abs. 1 AktG). Das Grundkapital der AG ist in Aktien zerlegt (§ 1 Abs. 2 AktG). Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet lediglich das Gesellschaftervermögen. Die AG ist eine Handelsgesellschaft, selbst wenn Gegenstand des Unternehmens nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes ist (sog. „Formkaufmann“, § 3 AktG).
Nach oben
Allgemeines Verfügungsverbot
Das Insolvenzgericht ist gehalten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann Monate betragen. Hier sichert im Bedarfsfalle das Gericht die Insolvenzmasse beispielsweise durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, durch Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbotes gegen den Schuldner oder durch die vorläufige Einstellung der Einzelzwangsvollstreckung (§ 21 InsO).
Nach oben
Altmassegläubiger
Als „Altmassegläubiger“ werden Gläubiger mit Ansprüchen bezeichnet, die vor der (drohenden) Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom Insolvenzverwalter begründet worden sind. Stellt sich im eröffneten Verfahren heraus, dass die verfügbare Liquidität (Masse) nicht zur Befriedigung der Masseverbindlichkeiten ausreicht, werden solche Ansprüche erst nach den Ansprüchen der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Verfahrenskostengläubiger und der Neumassegläubiger befriedigt (§ 209 InsO).
Nach oben
Amtsgericht
Das Amtsgericht ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau die Unterstufe bildet. Zuständig ist das Amtsgericht für Strafsachen und Zivilsachen (hier u.a. als Familien-, Vollstreckungs- und Insolvenzgericht). Das Amtsgericht ist weiter „Registergericht“ (Handelsregister, Grundbuch, Schuldnerverzeichnis etc.). Dem Amtsgericht im Rechtszug übergeordnet ist das Landgericht.
Nach oben
Anderkonto
Das Anderkonto ist ein Bankkonto, das der treuhänderischen Verwahrung fremder Gelder dient. Das Anderkonto wird von einem „Treuhänder“ im eigenen Namen und (ausschließlich) zur eigenen Verfügungsbefugnis geführt, allerdings deutlich gekennzeichnet als Fremdkonto (Anderkonto) und Benennung der eigentlich Berechtigten. Anderkonten bewirken, dass die dort eingehenden Gelder vom übrigen Vermögen des Treuhänders getrennt bleiben. Dies bewirkt im Falle der Insolvenz, dass Gelder auf Anderkonten nicht der Insolvenzmasse zufließen. Die Berechtigten aus dem Konto haben ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO.
Das Führen von Anderkonten bleibt nur bestimmten Berufsgruppen vorbehalten, welche bestimmte Rechte genießen (z.B. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater).
Geläufigstes Beispiel ist das Notaranderkonto zur Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages.
Nach oben
Anerkenntnisurteil
Ein Anerkenntnisurteil ergeht, wenn und soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt (§ 307 Abs. 1 ZPO). Erfolgt das Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO), so ist der Beklagte ohne mündliche Verhandlung entsprechend seinem Anerkenntnis zu verurteilen (§ 307 ZPO).
Das Anerkenntnisurteil muss ohne jede Sachprüfung ergehen, so dass auch ein nicht bestehender Anspruch aufgrund des Anerkenntnisses tituliert wird.
Im Falle des sofortigen Anerkenntisses fallen dem Kläger die Kosten des Verfahrens zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat (§ 93 ZPO). Das Anerkenntnisurteil wirkt wie ein normales Endurteil und kann daher auch mit denselben Rechtsmitteln angegriffen werden.
Nach oben
Anfechtungsgesetz
Das „Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz AnfG)“ soll den Gläubiger vor benachteiligenden Verfügungen des Schuldners schützen. Sinn des Gesetzes ist, Vermögensverschiebungen des Schuldners zu Lasten des Gläubigers zu verhindern. Anfechtbar sind beispielsweise Handlungen des Schuldners innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Anfechtung, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, den Gläubiger zu benachteiligen, wenn der Empfänger der Verfügung um die Benachteiligung wusste oder ihm bekannt war, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte (§ 3 AnfG). Anfechtbar sind weiter unentgeltliche Verfügungen des Schuldners bis zu vier Jahre vor der Anfechtung (§ 4 AnfG). In der Praxis hat das AnfG auf Grund der schwierigen Beweislage des Anfechtenden eher eine geringe Bedeutung.
Das AnfG gilt nur außerhalb des Insolvenzverfahrens, im Letzteren gelten die Spezialnormen der §§ 129 ff InsO.
Nach oben
Angebot
Das Angebot (Antrag, § 145 BGB) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist.
Das Angebot muss so gestaltet sein, dass der notwendige Inhalt des angestrebten Vertrages so bestimmt oder zumindest bestimmbar ist, dass der künftige Vertragspartner das Angebot durch ein schlichtes „ja“ annehmen kann. Beispielsweise müssen bei einem Kaufvertrag Käufer, Verkäufer, Kaufgegenstand und Kaufpreis genannt sein.
Der Abschluss des Vertrages erfolgt durch die Annahme des Angebots durch den Adressaten des Angebots.
Nach oben
Annahme
Die Annahme eines wirksamen Angebotes führt zum Abschluss eines Vertrages.
Die Annahme ist wie das Angebot eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, sie wird erklärt durch die vorbehaltslose Zustimmung zum Antrag des Anbietenden. Die „Annahme“ mit einer Änderung oder Abweichung bedeutet die Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot des Ablehnenden, § 150 Abs. 2 BGB.
Die Annahme kann nur innerhalb der Annahmefrist erklärt werden.
Nach oben
Annahmefrist
Ein Angebot nach § 145 BGB hat nicht zeitlich unbeschränkt Bestand. Es erlischt, einmal, wenn der Empfänger des Angebots dieses abgelehnt hat (§ 146 BGB) oder nicht innerhalb einer beim Angebot genannten Frist annimmt, § 148 BGB. Ein unter Anwesenden gemachtes Angebot kann nur sofort angenommen werden (sonst erlischt es), § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gleiches gilt für Angebote von Person zu Person, die mittels telefonisch oder einer sonstigen technischen Einrichtung übermittelt wurden, § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Ein Angebot unter Abwesenden kann nur innerhalb der „üblichen“ Beantwortungszeit angenommen werden, § 147 Abs. 2 BGB.
Eine verspätete Annahme gilt als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Antrag, § 150 Abs. 1 BGB.
Nach oben
Annuität
Im Bereich der Finanzwelt versteht man unter Annuität eine regelmäßige Zahlung des Zahlungspflichtigen an seinen Gläubiger (beispielsweise eine Bank), die Zinsen und Tilgung enthält. Die Höhe der Zahlung bleibt unverändert, so dass mit der Zeit der Tilgungsanteil wächst und der Zinsanteil sinkt.
Nach oben
Annuitätendarlehen
Von einem Annuitätendarlehen spricht man, wenn die Tilgung und Zinsleistung für ein Darlehen in gleichbleibenden Annuitäten erfolgt. Die Höhe der regelmäßigen Zahlung bleibt dabei unverändert, so dass mit der Zeit der Tilgungsanteil wächst und der Zinsanteil sinkt. Im Gegensatz hierzu steht das Ratendarlehen, bei dem die nur Tilgungsleistung gleich bleibt, während die Zinsleistung ständig sinkt.
Nach oben
Anspruch
Als Anspruch bezeichnet man das Recht, von einem anderen ein Tun (d.h. jede mögliche Handlung, Abgabe einer Willenserklärung, Leistung, usw.), Unterlassen oder Dulden zu verlangen. Der Anspruch kann Ausfluss eines absoluten Rechts wie etwa des Eigentums sein; er kann aber auch aus einem Schuldverhältnis entstehen (sog. schuldrechtlicher Anspruch, § 241 Abs. 1 BGB).
Nach oben
Anspruchsgrundlage
Als Anspruchsgrundlage bezeichnet man die gesetzliche Bestimmung, die einen bestimmten Anspruch gewährt (Beispiel Kaufvertrag: Der Käufer hat den Kaufpreis zu zahlen, § 433 Abs. 2 BGB; vergl. auch § 311 BGB). Ohne eine solche Anspruchsgrundlage besteht kein Anspruch.
Nach oben
Anwartschaftsrecht
Die Anwartschaft ist eine Art Vorstufe zum Erwerb des eigentlichen Rechts. Rechtsgeschäftliches Beispiel ist die durch die bedingte Übereignung der Kaufsache unter Eigentumsvorbehalt dem Käufer eingeräumte, vom Verkäufer nicht mehr entziehbare Aussicht auf Erwerb des Volleigentums. Auch im Recht der Sozialversicherung gibt es Anwartschaften („Rentenanwartschaften“).
Nach oben
Arbeitseinkommen (Verschiebung bzw. Verschleierung)
Grundsätzlich soll der pfändende Gläubiger Zugriff auf die Gesamtheit der in den Grenzen der §§ 850ff ZPO pfändbaren Einkommen des Schuldners haben. Eine Reihe von Schuldnern versuchen (ungeachtet einer möglichen Strafbarkeit wegen Vollstreckungsvereitelung nach § 288 StGB) durch Verschiebung oder Verschleierung ihres tatsächlichen Arbeitseinkommens die Zugriffsmasse der Gläubiger zu schmälern. Von einer Verschiebung des Arbeitseinkommens spricht man, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung das Gehalt nicht dem Schuldner selbst, sondern einem Dritten, zumeist einem Familienmitglied, auszahlt. Erhält ein Gläubiger von dieser Vereinbarung Kenntnis, kann er auch den an den Dritten auszuzahlenden Betrag pfänden (§ 850h Abs. 1 ZPO). In diesem Falle muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch dieser dritten Person zugestellt werden.
Von „verschleiertem Arbeitseinkommen“ spricht man, wenn der Schuldner für einen Dritten in dessen Betrieb unentgeltlich oder gegen einen unverhältnismäßig geringen Lohn arbeitet. In diesem Falle hat der Gläubiger die Möglichkeit, die nach den Umständen angemessene Vergütung zu pfänden (§ 850h Abs. 2 ZPO). Im Verhältnis von Arbeitgeber zu Gläubiger gilt diese dann als geschuldet.
Nach oben
Asset Backed Securities (ABS)
Bei einer Asset Backed-Geschäften verkauft ein Gläubiger regelmäßig viele gleichartige Forderungen (Forderungspool), um damit (vorzeitig) neue Liquidität zu erlangen. Verkäufer sind sowohl Unternehmen als auch Kreditinstitute, die über ein ausreichend großes Forderungsportfolio verfügen. Käufer sind Zweckgesellschaften, die den Ankaufspreis über die Begebung von Wertpapieren decken. Als ABS bezeichnet man diese Wertpapiere oder Schuldscheine, die Zahlungsansprüche gegen die Zweckgesellschaft zum Gegenstand haben. Die Zahlungsansprüche werden durch einen Bestand unverbriefter Forderungen (assets) gesichert (backed), die auf die Zweckgesellschaft übertragen werden und den Inhabern der Asset Backed Securities (Investoren) als Haftungsgrundlage zur Verfügung stehen. Für die Einziehung der Forderungen bleibt der Verkäufer verantwortlich, das Ausfallrisiko übernimmt in der Regel der Käufer.
Nach oben
Aufbewahrungsfristen
Der Kaufmann ist verpflichtet Handelsbücher, Bilanzen, Inventare, Lageberichte und Organisationsunterlagen für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren. Die Geschäftskorrespondenz muss 6 Jahre lang aufbewahrt werden (§§ 257 HGB, 147 Abs.3 AO).
Nach oben
Aufrechnung
Unter Aufrechnung versteht man ein Gegenrecht des Schuldners einer Forderung das bewirkt, dass die gegen ihn gerichtete Forderung (teilweise) erlischt. Etwas kompliziert formuliert der § 387 BGB: „Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die obliegende Leistung bewirken kann.“
Voraussetzung ist demnach, dass beide Parteien einander Gleichartiges (Geld, gleiche Sachen) schulden und die Forderungen fällig bzw. erfüllbar sind. Typisch ist die Aufrechnung von Geldforderungen. Die Aufrechnung soll ein unnötiges Hin und Her der Leistungen vermeiden helfen, aber auch verhindern, dass eine Seite etwas fordert, was sie „eigentlich“ alsbald selbst zu leisten hätte. Die Aufrechnung ist gegenüber dem anderen Teil zu erklären und bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, erlöschen (§§ 388, 389 BGB).
Nach oben
Auftraggeber (Inkasso)
Auftraggeber eines Inkassounternehmens ist der Gläubiger, der einem Inkassounternehmen das Mandat zur Einziehung offener Forderungen erteilt. Bei diesem Mandat handelt es sich regelmäßig um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).
Nach oben
Auftragnehmer (Inkasso)
Das Inkassounternehmen, das im Mandat für einen Gläubiger die Einziehung seiner Forderungen übernimmt, ist Auftragnehmer des Inkassovertrages (entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, § 675 BGB).
Nach oben
Ausgeklagte Forderungen
Bei sog. „ausgeklagten“ Forderungen hat der Gläubiger einen Titel gegen den Schuldner erwirkt und die jeweils sinnvollen Einziehungsmaßnahmen ohne Erfolg ausgeschöpft. Regelmäßig ist dies bei anhaltender Zahlungsunfähigkeit bzw. Unpfändbarkeit des Schuldners der Fall.
Nach oben
Auslandsinkasso
Die Regeln des Forderungseinzugs bestimmen sich jeweils nach dem Land, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder wo sich das Vermögen, in das vollstreckt werden soll, befindet. Entscheidend ist regelmäßig also nicht die Nationalität des Schuldners, sondern sein ständiger Aufenthaltsort. Forderungen gegen Schuldner fremder Nationalität mit Wohnsitz in Deutschland können also regelmäßig nach den geltenden Bestimmungen des deutschen Rechts eingezogen werden. Hat der Schuldner dagegen seinen allgemeinen Wohnsitz im Ausland, so hat der Forderungseinzug nach dem jeweiligen Landesrecht zu erfolgen. Muss die Forderungseinziehung im Ausland erfolgen, darf selbst bei unseren Nachbarländern trotz mancher Ähnlichkeiten nicht von auch nur annähernd gleichen Voraussetzungen für Inkasso und Zwangsvollstreckung ausgegangen werden.
Die Seghorn Inkasso GmbH ist Mitglied der TCM Group International, Ltd. Dieser Verbund unabhängiger Inkasso-Unternehmen wurde mit dem Ziel gegründet, ein weltweites Netzwerk mit jeweils einem Partner pro Land aufzubauen. Es ist das wahrscheinlich größte Netzwerk unabhängiger Inkasso-Unternehmer weltweit, mit Partnern in über 150 Ländern. An die Mitglieder dieser Gruppe werden hohe Anforderungen gestellt, um die Seriosität und Leistungsfähigkeit des Partners zu gewährleisten. Die Bearbeitung der nationalen Märkte bleibt in der Verantwortung derer, die jeweils über die größte Erfahrung und Kompetenz verfügen ("Heimvorteil"). Über alle Unterschiede in den Kulturen und Rechtssystemen der einzelnen Länder hinweg hat sich unsere Zusammenarbeit sehr erfolgreich entwickelt, so dass wir auf einen ständig wachsenden Kundenkreis blicken können.
Nach oben
Außergerichtlicher Einigungsversuch
Der außergerichtliche Einigungsversuch ist die erste Voraussetzung für den Zugang des Schuldners zum Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Schuldner muss mittels eines Schuldenbereinigungsplans den Versuch unternehmen, sich außergerichtlich (meist durch einen Vergleich) mit seinen Gläubigern zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, d.h.: stimmen nicht alle Gläubiger dem Regelungsangebot zu, hat der Schuldner sich das Scheitern dieses außergerichtlichen Einigungsversuchs durch eine geeignete Person oder Stelle bescheinigen zu lassen. Sodann ist der Weg zum Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens frei. Der außergerichtliche Einigungsversuch ist obligatorisch, ein Insolvenzantrag des Schuldners ohne diesen Einigungsversuch wäre unzulässig. Über die praktischen Erfahrungen mit diesem Modell der gütlichen Einigung ist 2006 im Auftrag der Seghorn Inkasso GmbH eine Studie erschienen. Diese ist im Buchhandel erhältlich: Heuer, J., Hils, S., Richter, A., Schröder, B. und Sackmann, R.: „Der außergerichtliche Einigungsversuch im Verbraucherinsolvenzverfahren“. 66 Seiten; Seghorn Forschungsreihe, Band 1; Norderstedt 2006; ISBN 3-8334-4097-X.
Nach oben
Aussonderungsberechtigte Gläubiger
Zur Aussonderung berechtigt sind im Insolvenzverfahren solche Gläubiger, die an einem Gegenstand, welcher sich in der Verfügungsgewalt des Schuldners befindet, ein Recht auf Herausgabe (zumeist aufgrund Eigentums) geltend machen können. Dieser Gegenstand gehört nicht zur Insolvenzmasse, der Gläubiger ist kein Insolvenzgläubiger (§ 47 InsO). Das Aussonderungsrecht ist gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen, der nach Prüfung des Aussonderungsrechts dieses (regelmäßig in Form der Freigabe) anerkennt.
Nach oben
Ausübungsberechtigung
Nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) ist die Ausübung der rechtsberatenden und rechtsbesorgenden Tätigkeit zunächst den natürlichen Personen vorbehalten, die eine entsprechende Erlaubnis erhalten haben. Soweit es sich bei dem Erlaubnisträger um eine juristische Person handelt, darf nach §§ 3, 10 der 1. Ausführungsverordnung zum RBerG nur derjenige für die juristische Person die rechtsberatende und rechtsbesorgende Tätigkeit ausüben, der namentlich in der Erlaubnisurkunde der juristischen Person genannt ist. Die Ausübungsberechtigung erhalten nur natürliche Personen, die die erforderliche Sachkunde, Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. Sie müssen zudem innerhalb der juristischen Person eine leitende Funktion ausüben.
Nach oben
Automatisiertes Mahnverfahren
Ab 1. Oktober 1982 ist die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren in der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Ländern stufenweise und in unterschiedlichem Umfang aufgrund von Landesverordnungen (§ 703 c Absatz 3 ZPO) eingeführt worden. Seither hat sich die maschinelle Bearbeitung zu einem anerkannten und bewährten Verfahren entwickelt, mit dem bereits ca. 90% aller deutschen Mahnverfahren bearbeitet werden. Die wichtigsten Ziele, einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und gleichzeitig das Verfahren rationeller und zügiger zu gestalten, wurden verwirklicht; im Ergebnis hat die Automation zu einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung geführt. Das System wird dennoch ständig weiter entwickelt.
Nach oben
Copyright:
Seghorn Inkasso GmbH, Legienstr. 1, 28188 Bremen
2007
Das nachstehende Glossar unterliegt dem gesetzlichen Urheberschutz. Alle Rechte bleiben vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung.
© Seghorn Inkasso GmbH BremenEin Unternehmen der LEGA AG
