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Reformvorhaben im Forderungsmanagement - Lob und Kritik von Experten (vom 23.04.2008)

Meldung vom 23.04.2008

(Detailbild: Bitte Motiv anklicken)

Bundesregierung plant Änderungen im Verbraucherinsolvenzrecht, Kontenpfändungsrecht und Gerichtsvollzieherwesen.

 

 

Würzburg. Wenn die Bundesregierung ihre Reformvorhaben von Verbraucherinsolvenz, Kontenpfändungsrecht und Gerichtsvollzieherwesen in der derzeit diskutierten Form umsetzt, wird die Stellung des Gläubigers in der Summe geschwächt. Das ist das Ergebnis des 2. Seghorn Inkasso-Forums, das gestern in Würzburg stattgefunden hat. An der hochkarätig besetzten Tagung rund um Fragen des Forderungsmanagements nahmen zahlreiche Juristen und Finanzverantwortliche aus Unternehmen und Organisationen teil.

 


Keine Entschuldung zum Nulltarif
Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer (Oldenburg) begrüßte in seinem Referat den Entwurf zur Modernisierung des Verbraucherinsolvenzrechtes im Wesentlichen. Er unterstrich die Notwendigkeit einer Entschlackung masseloser Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Entwurf biete an dieser Stelle Vorteile für die Gerichte und die am Verfahren beteiligten Gläubiger und Schuldner und Treuhänder.

Die vorgesehene Kostenbeteiligung der insolventen Schuldner am Verfahren während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode sei mit 13 Euro pro Monat moderat. Sie sei durchaus auch von Beziehern geringer Einkünfte zu leisten, eine Entschuldung zum Nulltarif wie nach geltendem Recht solle es nicht mehr geben. Erhebliche Kritik äußerte Heyer an der Intention des Gesetzgebers, bereits vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht zwingend einen vorläufigen Treuhänder bestellen zu lassen. Die bisherige Praxis habe gezeigt, dass die Gerichte sehr wohl imstande seien, selbst die erforderlichen Feststellungen für ihre Entscheidung zu treffen. Ein vorläufiger Treuhänder sei deshalb regelmäßig überflüssig. Diese Kosten würden nach Meinung des Oldenburger Richters in vielen Fällen an der Staatskasse hängen bleiben.

Gesetzesentwurf

 

(Bild)

 

Regelungen über P-Konto völlig missglückt
Der Altenkirchener Diplom-Rechtspfleger Frank Rainer Strunk untersuchte in seinem Referat die geplante Neuregelung des Kontenpfändungsrechts. Vom Grundsatz her hielt der Referent eine moderate Ausweitung des Pfändungsschutzes bei Kontopfändungen für korrekt. Er wies unter anderem auf die seiner Meinung nach unzureichende Schutzfrist für überwiesene Sozialleistungen von lediglich sieben Tagen hin.

Deutliche Kritik äußerte Strunk dagegen an dem im Gesetzesentwurf vorgesehenen Konstrukt des Pfändungsschutzkontos, dem so genannten „P-Konto“. Es sei absolut unvertretbar, dass alle Zahlungseingänge dieses Kontos ausnahmslos von der Pfändung ausgenommen seien, wenn sie nur unter die Pfändungsfreigrenzen fielen. Der Gesetzgeber stelle damit auch Lottogewinne, Erlöse aus Schwarzarbeit, Zahlungen aufgrund von Steuererstattungen, Nebenkostenerstattungen, aber auch Schenkungen Dritter ohne vertretbaren Grund von der Pfändung frei. Darüber hinaus lasse das P-Konto viele Lücken für einen Missbrauch.

Die künftig vorgesehene Beschränkung der Dauerwirkung einer Kontopfändung sei zwar vom Grundsatz her vertretbar, nicht aber wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, bereits „sofort nach der Pfändung“ auf einfachen Antrag des Schuldners. Der Rechtspfleger schlug als Alternative vor, die Dauerwirkung einer Kontopfändung auf ein Jahr zu beschränken, soweit nicht erhebliche Belange der Gläubiger für eine Verlängerung sprächen.

Gesetzesentwurf

 


Kostensteigerung für Gläubiger um bis zu 290 Prozent
Die Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens verbunden mit einer guten Verdreifachung der Gerichtsvollziehergebühren lehnte Ulrich Jäger, Justitiar der Seghorn Inkasso GmbH, in seinem Referat strikt ab. Grundsätzlich dürfe der Staat sein Gewaltmonopol bei der Durchsetzung von Haftbefehlen, Kindeswegnahme oder Durchsuchungen nicht auf Private delegieren.

Die Vollstreckung von Forderungen müsse zudem auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bezahlbar bleiben. Die Ansätze der Reform zur Sachaufklärung durch den Gerichtsvollzieher begrüßte Assessor Jäger dagegen: „Die Möglichkeit der Ermittlung von Vermögensgegenständen und Forderungen durch eine sofortige eidesstattliche Versicherung, die laut Entwurf nunmehr Vermögensauskunft heißen soll, und damit des schnellen Pfändungszugriff auf Forderungen des Schuldners, entspricht langjährigen Forderungen der Gläubiger.“

Die Pläne, vom einheitlichen Schuldnerverzeichnis abzuweichen und künftig ein Verzeichnis der Vermögensauskünfte und zusätzlich das Schuldnerverzeichnis zu führen, trafen dagegen auf herbe Kritik des Bremer Juristen. Das Verfahren sei zu kompliziert, zudem werde das Schuldnerverzeichnis entwertet. Die auch in diesem Entwurf vorgesehene Kostensteigerung um bis zu 290 Prozent wies Jäger als völlig indiskutabel zurück.

Gesetzesentwurf

Die beachtliche Teilnehmerzahl und die sehr lebhafte Diskussion während und nach den Beiträgen haben die Seghorn Inkasso GmbH ermutigt, auch weiterhin in Fachforen den aktuellen Stand der Gesetzgebung in den für Gläubiger wichtigen Rechtsgebieten aufzugreifen. Es stimmt schon: „In Berlin tut sich mehr als man denkt.“





Hintergrund:
Als eines der größten konzernunabhängigen Inkasso-Unternehmen Deutschlands bearbeitet die Seghorn Inkasso GmbH in Bremen derzeit mehr als eine Million Inkassoaufträge. Das Unternehmen ist an einer erheblichen Anzahl von Verbraucherinsolvenzverfahren als Vertreter von Gläubigern beteiligt.





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