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Gläubiger stehen vor Kostenschub

Presseerklärung vom 26.02.2008

ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT
Gläubiger stehen vor Kostenschub

Geplante Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts wird für Gläubiger teuer - Gefahr der Zwei-Klassen-Vollstreckung mit Nachteilen für Forderungssummen bis 600 Euro


Bremen (gmc). Bund und Länder wollen das Recht der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher modernisieren. Dabei soll der Verwaltungsaufwand der Gerichte reduziert und die Effizienz des Verfahrens als Ganzes gesteigert werden. Darüber hinaus soll eine erhebliche Gebührenerhöhung für einen höheren Kostendeckungsgrad sorgen. Künftig soll das Instrument der Vermögensauskunft, die bei einem zentralen Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes hinterlegt wird, einen schnelleren Überblick über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Schuldners ermöglichen und die eidesstattliche Versicherung ersetzen.


Die Gerichtsvollzieher sollen wichtige Informationen über Drittschuldner wie beispielsweise Arbeitgeber beziehungsweise Vermögenswerte in Form von Konten oder Fahrzeugen einholen können. Allerdings droht die Einführung eines Zwei-Klassen-Systems für Forderungen, denn das Auskunftsrecht soll erst für Forderungen ab 600 Euro gelten, teilt jetzt die juristische Abteilung der Bremer Seghorn Inkasso GmbH mit.

Der Modernisiserungs-Entwurf im Detail
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts“ hat im Auftrage der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister einen „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ vorgelegt. Ausgangspunkt der Gesetzesinitiative ist der Wunsch nach Steigerung der Effizienz in der Zwangsvollstreckung. Als Mangel des geltenden Rechts wird unter anderem gesehen, dass ein ergebnisloser Vollstreckungsversuch die Voraussetzung für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist. Erst durch diese erhält der Gläubiger die Informationen, die für die in der Praxis weit Erfolg versprechendere Forderungspfändung erforderlich sind.

Der Gesetzesentwurf sieht deshalb vor, dass der Gläubiger künftig nach dem Setzen einer Zahlungsfrist von zwei Wochen durch den Gerichtsvollzieher auch ohne vorherigen Vollstreckungsversuch eine Vermögensauskunft des Schuldners abnehmen lassen kann. Deren Umfang würde sich mit der heutigen eidesstattlichen Versicherung decken, so dass sich hier im Prinzip nur der Ablauf ändert.

Einholung von Auskünften über Drittschuldner
Eine ganz entscheidende Änderung gegenüber dem geltenden Recht ist das vorgesehene Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers.
Reicht nach Einschätzung des Gerichtsvollziehers das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die Forderung des Gläubigers zu befriedigen oder verweigert der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft, dann kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers Auskünfte über mögliche so genannte „Drittschuldner“ des Schuldners einholen. Die Ermittlung des Arbeitgebers erfolgt dann bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, die Namen von konten- und depotführenden Instituten werden bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen recherchiert und Auskünfte zu Fahrzeugen im Besitz des Schuldners gibt das Zentrale Fahrzeugregister.

Diese Auskünfte dürfen allerdings nur eingeholt werden, wenn die zu vollstreckende Forderung mindestens EUR 600.- beträgt. Liegt die Summe darunter, sind dem Gläubiger künftig die entscheidenden Mittel zur Realisierung seiner Not leidenden Forderung verbaut.

Die Vermögensauskunft wird bei einem zentralen Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes hinterlegt. Drittgläubiger erhalten auf Antrag über den Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Vermögensauskunft. Die Ergebnisse des Auskunftsersuchens des Gerichtsvollziehers sollen dort jedoch nicht dokumentiert werden.

Schuldnerverzeichnis wird in neuer Form zentral pro Bundesland geführt
Der Arbeitsgruppe ist der bisher durch die dezentrale Führung des Schuldnerverzeichnisses bei jedem Amtsgericht entstehende hohe Verwaltungsaufwand ein Dorn im Auge. Das Führen des Verzeichnisses in althergebrachter Papierform behindere zudem die Effektivität der Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger, stellten die Spezialisten von Bund und Ländern fest.

Das Schuldnerverzeichnis wird es nach diesem Entwurf künftig in der derzeitigen Form nicht beziehungsweise nicht mehr mit dem bisherigen Inhalt geben. In Zukunft soll das Schuldnerverzeichnis zentral für jedes Bundesland geführt werden. Eine Eintragung erfolgt nur, wenn entweder der Schuldner die Vermögensauskunft pflichtwidrig nicht abgegeben hat oder die Vollstreckung in das Vermögen aufgrund des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht ausreicht, den Gläubiger zu befriedigen. Die Eintragung erfolgt auch, wenn der Schuldner nicht binnen eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft dem Gerichtsvollzieher die Befriedigung des Gläubigers nachweist.

Der Umfang der Eintragung beschränkt sich auf den Eintragungsgrund sowie auf die Daten Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des Schuldners. Mit der Modernisierung wird der Auskunftsweg an die Gepflogenheiten des elektronischen Zeitalters angepasst. Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis sollen künftig unter anderem zum Zwecke der Zwangsvollstreckung elektronisch an jedermann erteilt werden.

Die Gebühren steigen erheblich
Nach den Vorstellungen des Gesetzesentwurfs soll die Reform mit einer erheblichen Gebührenerhöhung verbunden sein. Für die Vermögensauskunft sollen künftig EUR 40,00 anfallen gegenüber bisher EUR 30,00 bei der eidesstattlichen Versicherung. Die Erteilung einer Abschrift einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft soll ebenfalls EUR 40,00 kosten gegenüber bisher EUR 15,00 für die Erteilung einer Abschrift aus dem Vermögensverzeichnis. Pro Auskunftsersuchen erhält der Gerichtsvollzieher EUR 10,00, die angefragte Stelle EUR 5,00.
Das bisher kostenfreie Verfahren auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung soll künftig mit EUR 20,00 Gebühren belastet sein. Die bisher kostenfreie Auskunft über den Bestand einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis soll künftig ebenfalls mit Gebühren belastet werden. Die Höhe wird Ländersache sein, vergleichbare Auskünfte an Justizverwaltungen werden derzeit in Einzelfällen mit EUR 10,00 belastet.




Interview zur Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts:


Werden offene Rechnungen unter 600 Euro künftig noch schwerer einziehbar?

Bremen (gmc). Bund und Länder wollen das Recht der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher modernisieren. Über die geplanten Änderungen und deren Auswirkungen sprach die Redaktion mit Stephan Jender, Geschäftsführer der Fa. Seghorn Inkasso GmbH, Bremen.

Redaktion: Das Zwangsvollstreckungsrecht soll modernisiert und dabei erheblich effizienter werden. Wie beurteilen Sie den von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegten Entwurf?


Jender: Der grundlegende Ansatz, eine sofortige Abnahme der Vermögensauskunft zur Ermittlung von Drittschuldnern zu ermöglichen, ist zu begrüßen. Auch die Einholung von Einzelauskünften durch den Gerichtsvollzieher ist der richtige Weg und entspricht den Regelungen in anderen EU-Staaten. Beide Punkte sind klare Fortschritte gegenüber dem bisherigen Verfahrensablauf.

Redaktion: Sorgt nicht auch die Einführung einer Mindestforderungshöhe für eine Entlastung der Institutionen und für einen gleichzeitigen Schutz des Schuldners vor kostenintensiven Maßnahmen?


Jender: Das mag man aus der entsprechenden Warte so sehen. Erlaubt sei jedoch die Frage nach der Gerechtigkeit. Warum hat eine Forderung erst ab 600 Euro Höhe einen Wert, die ihre vollständige Verfolgung erlaubt? Mit welchem Recht werden dem Gläubiger hier Auskünfte verweigert? Hier entsteht eine Zwei-Klassen-Vollstreckung. Ein Titel über 500 Euro ist für einen kleinen Handwerker meistens existenzieller als ein Titel über 5000 Euro für ein Bankinstitut.

Redaktion: Die Auskünfte, die dann eingeholt werden, gehen doch sehr in die intimen Besitzverhältnisse des Schuldners. Gibt es hier nicht ein Recht auf Datenschutz?


Jender: Datenschutz steht hier gegen verletzte Eigentumsrechte. Die Begründung des Gesetzesentwurfs, bei geringeren Forderungen würde die Belange des Schuldners auf Geheimhaltung dieser Daten überwiegen, ist für Gläubiger völlig unverständlich. In der täglichen Praxis lautet die überwiegende Anzahl der Titel auf derartige „Kleinbeträge“ unter 600 Euro, die der Gesetzgeber, zumindest aber die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, offenbar für weniger schützenswert erachtet. Erneut werden nicht schützenswerte Belange des Schuldners über die berechtigten Interessen der Gläubiger gestellt. Wer eine Ware erwirbt oder eine Dienstleistung bestellt, muss diese auch bezahlen. Dieser Grundsatz wird hier im Prinzip in Frage gestellt.

Redaktion: Wenn der Anteil der kleineren Forderungen so hoch ist, wird dann auch die Gebührenerhöhung zur Belastung?


Jender: Ja, die erhebliche Kostenerhöhung ist gerade im Hinblick auf die Vielzahl kleinerer Forderungen nicht akzeptabel. Insbesondere die Gebühr von 40 Euro für die bloße Erteilung einer Abschrift der Vermögensauskunft ist völlig überzogen und im digitalen Zeitalter, in der diese Auskunft elektronisch erteilt wird, indiskutabel.
Außerdem bringt die Neuorganisation zusätzliche Arbeit mit sich. Die Aufgabe der bisherigen Einheitlichkeit des Schuldnerverzeichnisses ist nicht nachvollziehbar. Sie bringt keine erhöhte Effizienz der Vollstreckung, sondern mehr Verwaltungsaufwand. Schuldnerverzeichnis und Vermögensauskunft gehören logisch zusammen. Ihre Trennung und die Beschränkung der Eintragungsgründe gehen zulasten der Warnfunktionen des Verzeichnisses und damit vor allem zulasten der Kreditwirtschaft. Zudem ist die Belastung mit weiteren Kosten von vermutlich 10 Euro pro Anfrage unangemessen.

Redaktion: Welches Fazit ziehen Sie insgesamt?


Jender: Im Ganzen ist das gesamte Verfahren ziemlich komplex und erfordert einen nicht unerheblichen Mehraufwand auf Seiten der Gerichtsvollzieher. Dies wiederum würde neuerlich zu kaum erträglichen Bearbeitungszeiten führen. Das gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass in vielen Fällen die Gläubiger künftig von einer Vollstreckung absehen werden, da sie schlichtweg zu teuer geworden ist. Eine Effizienzsteigerung der Vollstreckung, wie sie der Gesetzesentwurf anstrebt, wird es nicht geben.

Allgemein ist die Gläubigerschaft mehr als irritiert, dass nur ein gutes halbes Jahr nach Vorlage des „Entwurfes eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens“ (ebenfalls durch die Länder) nunmehr, unharmonisiert, ein weiterer Gesetzesentwurf im Raume steht. Ist es ein „Entweder-Oder“ oder ein „Sowohl-Als-Auch“?

Beiden Gesetzen gemein ist die Linie, die Zwangsvollstreckung durch drastische Gebührenerhöhungen unattraktiv zu machen. Schlimm für einen Staat, der das weltbeste gerichtliche Mahnverfahren entwickelt hat. Es bleibt die Hoffnung, dass der Bundestag diesen Gesetzesentwurf kippt.


Hintergrund:
Als eines der größten konzernunabhängigen Inkasso-Unternehmen Deutschlands bearbeitet die Seghorn Inkasso GmbH in Bremen derzeit mehr als eine Million Inkassoaufträge. Das Unternehmen ist an einer erheblichen Anzahl von Verbraucherinsolvenzverfahren als Vertreter von Gläubigern beteiligt.


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