
Reformvorhaben im Forderungsmanagement - Lob und Kritik von ExpertenPresseerklärung vom 23.04.2008 |
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(Detailbild: Bitte Motiv anklicken) Bundesregierung plant Änderungen im Verbraucherinsolvenzrecht, Kontenpfändungsrecht und Gerichtsvollzieherwesen
Keine Entschuldung zum Nulltarif
Die vorgesehene Kostenbeteiligung der insolventen Schuldner am Verfahren während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode sei mit 13 Euro pro Monat moderat. Sie sei durchaus auch von Beziehern geringer Einkünfte zu leisten, eine Entschuldung zum Nulltarif wie nach geltendem Recht solle es nicht mehr geben. Erhebliche Kritik äußerte Heyer an der Intention des Gesetzgebers, bereits vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht zwingend einen vorläufigen Treuhänder bestellen zu lassen. Die bisherige Praxis habe gezeigt, dass die Gerichte sehr wohl imstande seien, selbst die erforderlichen Feststellungen für ihre Entscheidung zu treffen. Ein vorläufiger Treuhänder sei deshalb regelmäßig überflüssig. Diese Kosten würden nach Meinung des Oldenburger Richters in vielen Fällen an der Staatskasse hängen bleiben.
Regelungen über P-Konto völlig missglückt
Deutliche Kritik äußerte Strunk dagegen an dem im Gesetzesentwurf vorgesehenen Konstrukt des Pfändungsschutzkontos, dem so genannten „P-Konto“. Es sei absolut unvertretbar, dass alle Zahlungseingänge dieses Kontos ausnahmslos von der Pfändung ausgenommen seien, wenn sie nur unter die Pfändungsfreigrenzen fielen. Der Gesetzgeber stelle damit auch Lottogewinne, Erlöse aus Schwarzarbeit, Zahlungen aufgrund von Steuererstattungen, Nebenkostenerstattungen, aber auch Schenkungen Dritter ohne vertretbaren Grund von der Pfändung frei. Darüber hinaus lasse das P-Konto viele Lücken für einen Missbrauch.
Die künftig vorgesehene Beschränkung der Dauerwirkung einer Kontopfändung sei zwar vom Grundsatz her vertretbar, nicht aber wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, bereits „sofort nach der Pfändung“ auf einfachen Antrag des Schuldners. Der Rechtspfleger schlug als Alternative vor, die Dauerwirkung einer Kontopfändung auf ein Jahr zu beschränken, soweit nicht erhebliche Belange der Gläubiger für eine Verlängerung sprächen.
Kostensteigerung für Gläubiger um bis zu 290 Prozent
Die Vollstreckung von Forderungen müsse zudem auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bezahlbar bleiben. Die Ansätze der Reform zur Sachaufklärung durch den Gerichtsvollzieher begrüßte Assessor Jäger dagegen: „Die Möglichkeit der Ermittlung von Vermögensgegenständen und Forderungen durch eine sofortige eidesstattliche Versicherung, die laut Entwurf nunmehr Vermögensauskunft heißen soll, und damit des schnellen Pfändungszugriff auf Forderungen des Schuldners, entspricht langjährigen Forderungen der Gläubiger.“
Die Pläne, vom einheitlichen Schuldnerverzeichnis abzuweichen und künftig ein Verzeichnis der Vermögensauskünfte und zusätzlich das Schuldnerverzeichnis zu führen, trafen dagegen auf herbe Kritik des Bremer Juristen. Das Verfahren sei zu kompliziert, zudem werde das Schuldnerverzeichnis entwertet. Die auch in diesem Entwurf vorgesehene Kostensteigerung um bis zu 290 Prozent wies Jäger als völlig indiskutabel zurück.
Die beachtliche Teilnehmerzahl und die sehr lebhafte Diskussion während und nach den Beiträgen haben die Seghorn Inkasso GmbH ermutigt, auch weiterhin in Fachforen den aktuellen Stand der Gesetzgebung in den für Gläubiger wichtigen Rechtsgebieten aufzugreifen. Es stimmt schon: „In Berlin tut sich mehr als man denkt.“
Hintergrund:
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