Seghorn Inkasso Bremen

Newsletter 2/2008




Aktuelles

Kreditnehmerschutzgesetz im Gesetzgebungsverfahren

 

Ein Gesetzesentwurf zum Schutz von Kreditnehmern bei Kreditverkäufen wurde am 04.06.2008 auf Initiative Bayerns durch den Bundesrat in das Gesetzgebungsverfahren geleitet. Dieses Kreditnehmerschutzgesetz, das ausschließlich für Immobiliardarlehen gelten soll, zielt auf die Stärkung des Schutzes der Darlehensnehmer bei der Veräußerung von Kreditengagements durch den Darlehensgeber. Die Änderungen und Ergänzungen der Darlehensbestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch sehen im Wesentlichen vor, dass der Darlehensverkäufer dem Darlehensnehmer bereits vor der Übertragung der Forderung auf einen Dritten zu informieren hat. So kann sich der Darlehensnehmer auf den Wechsel des Gläubigers einstellen. Darüber hinaus werden die Bestimmungen über die Gesamtfälligstellung eines Immobiliardarlehens verschärft. Künftig soll eine Kündigung des Darlehens nur möglich sein, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens einem Viertel des jährlich geschuldeten Betrages in Verzug ist und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine vierwöchige Zahlungsfrist unter Hinweis auf die Möglichkeit der Gesamtfälligstellung gesetzt hat. Weiterhin kann der Darlehensnehmer Einwendungen, die er gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger hätte geltend machen können, auch jedem Neugläubiger nach dem Darlehensverkauf entgegen halten. Ein gutgläubiger einredefreier Erwerb einer Grundschuld wird damit künftig ausgeschlossen sein. Schließlich wird dem Darlehensnehmer ein Kündigungsgrund aus wichtigem Grunde eingeräumt, wenn der Darlehensgeber seine Treue- und Vertragspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer oder Sicherungsgeber erheblich und nachhaltig verletzt oder besondere wirtschaftliche Interessen des Darlehensnehmers missachtet.

Risiken bei Kreditverkauf sollen begrenzt werden

Grund der Gesetzesinitiative ist nach der Gesetzesbegründung, vertragstreue Darlehenskunden vor unangemessenem Druck durch Kreditkäufer zu schützen. Seit der Bankenkrise im Jahr 2002 seien Kreditengagements in einer Gesamthöhe von 35 bis 40 Milliarden EUR verkauft worden. Gerade im Sektor der durch Grundschuld gesicherten Darlehen habe der Darlehensverkauf zu einer nachhaltigen Verunsicherung der Darlehensnehmer geführt.
Nach geltendem Recht ist die Einräumung einer Sicherungsgrundschuld für den Grundstückseigentümer allgemein mit dem Risiko verbunden, dass der Inhaber der Grundschuld aus der Grundschuld vorgeht, obwohl er hierzu nach dem zugrundeliegenden Sicherungsvertrag nicht berechtigt ist. Theoretisch ist es demnach möglich, die Zwangsversteigerung des besicherten Grundstücks zu betreiben, auch wenn der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Allerdings kann der Darlehensnehmer sich der Zwangsvollstreckung erwehren und (gerichtlich) unter Hinweis auf den Sicherungsvertrag (und dessen Einhaltung durch den Darlehensnehmer) die Versteigerung verhindern. Dem entsprechend ist regelmäßig für den vertragstreuen Darlehensnehmer auch ein Darlehensverkauf nur bedingt „gefährlich“.

Allerdings verbleibt bei der Übertragung der Sicherungsgrundschuld vom ursprünglichen Gläubiger auf einen Dritten die theoretische Gefahr, dass der Dritte die Grundschuld gutgläubig einredefrei erwirbt, er also vom zugrundeliegenden Sicherungsvertrag keine Kenntnis hat.
In diesem Fall könnte auch ein vertragstreuer Darlehensnehmer Gefahr laufen, dass seine Immobilie durch den Dritten verwertet wird.

Die vorgeschlagenen Regelungen sind durchaus geeignet, den berechtigten Belangen des vertragstreuen Darlehensnehmers Rechnung zu tragen und das Risiko einer nicht vertragsgemäßen Sicherheitsverwertung entgegen zu wirken. Die Kreditinstitute werden durch die geplanten gesetzlichen Regelungen mit neuen Informationspflichten belastet, die sicherlich zu einem erhöhten Aufwand bei der Kreditbearbeitung dinglich gesicherter Forderungen führen wird.
Wesentlich allerdings ist, dass im Kern das Recht der Kreditinstitute, Darlehensforderungen zu veräußern, nicht angetastet wird oder werden soll.

Den Gesetzesentwurf finden Sie unter folgender Adresse:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/094/1609447.pdf

Rechtliches

Bundesrat schlägt elektronisches Verfahren beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor

 

In seiner 845. Sitzung am 13.06.2008 hat der Bundesrat beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung der Bundesregierung zur Stellungnahme und Einbringung im Bundestag vorzulegen.

Kern ist die Umstrukturierung des Schuldnerverzeichnisses, sowie die Beschleunigung des Verfahrens über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (künftig Vermögensauskunft). Letztere soll, entgegen den bestehenden Bestimmungen, bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung möglich sein, um schnellstmöglich Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners, insbesondere seine Forderungen, zu erlangen. Der Gläubiger einer titulierten Forderung hätte damit erheblich früher die Möglichkeit, eine Forderungspfändung gegen den Schuldner auszubringen. Die kritischen Punkte haben wir bereits in unserem Newsletter 1/2008 dargestellt.

Überraschend hat der Rechtsausschuss des Bundestages den ursprünglichen Gesetzentwurf um eine Regelung zur Forderungspfändung ergänzt (§ 829a ZPO-E).

Künftig soll der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in bestimmten Fällen auch in elektronischer Form ermöglicht werden.
Voraussetzung für dieses elektronische Antragsverfahren soll im Wesentlichen sein, dass es sich um eine durch einen Vollstreckungsbescheid titulierte Geldforderung handelt, deren Höhe 5.000,00 EUR nicht überschreitet. Der Gläubiger hätte in diesem Verfahren dem Gericht den Antrag, eine Forderungsaufstellung, den Vollstreckungstitel und die Vollstreckungsunterlagen elektronisch zu übermitteln. Anstelle der Vorlage des Originaltitels soll die Versicherung des antragstellenden Gläubigers ausreichen, dass ihm dieser Titel vorliegt.

Der Vorschlag des Bundesrates setzt damit den Weg des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.05.2005 konsequent fort. Die anstrebten Vereinfachungen bei der Forderungspfändung sind ein hervorragender Ansatz, die Zwangsvollstreckung effizienter zu gestalten. Sowohl bei den Gerichten als auch auf Seiten der Gläubiger deutet viel auf eine Beschleunigung und Straffung der Arbeitsprozesse hin.
Es steht zu erwarten, dass in diesem Zusammenhang der Gesetzgeber von seiner Ermächtigung Gebrauch machen wird, bindende Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen (vergl. § 829 Abs. 4 ZPO). Dies gilt sowohl für den elektronischen wie auch den nicht elektronischen Bereich.

Bedauerlich ist, dass der Rechtsausschuss lediglich ein Segment der Zwangsvollstreckung für ein elektronisches Antragsverfahren vorgeschlagen hat. Der Bereich der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher wurde vollständig ausgeblendet, was um so erstaunlicher ist, als das Gesetz im Wesentlichen die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher betrifft. Bei über 10 Millionen Vollstreckungsaufträgen und Aufträgen zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung pro Jahr wäre es schon sträflich, das Gerichtsvollzieherwesen vom elektronischen Antragsverfahren auszunehmen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren besteht insoweit erheblicher Nachbesserungsbedarf.

Material zum Thema finden Sie hier

Recht International

EU: Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet

 

Der Rat der Europäischen Union hat am 07.04.2008 die Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet. Sie tritt mit der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und ist danach innerhalb von zwei Jahren durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen.

Ziel der Richtlinie ist, im Rahmen von Verbraucherkrediten den Verbraucherschutz europaweit zu verbessern und weitgehend zu vereinheitlichen. Die wesentlichen Inhalte der Richtlinie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Transparenz bei der Werbung für einen Kredit
Soweit ein werbender Kreditgeber mit einem Zinssatz wirbt, hat er weitere Informationen zur Verfügung zu stellen (Höchstbetrag des Darlehens, Gebühren, effektiver Zinssatz).

 

Vorvertragliche Informationspflicht des Kreditgebers
Vor Abschluss eines Kreditvertrages muss der Kreditgeber dem Kreditnehmer alle für die Kreditaufnahme wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen. Dies soll auf einem (mehrseitigen) Formular geschehen, das EU-weit einheitlich gestaltet ist.

 

Vereinheitlichung der Angaben in Kreditverträgen
Die notwendigen Angaben, die ein Kreditvertrag mit einem Verbraucher aufzuweisen hat, sollen EU-weit einheitlich sein. Dabei entsprechen die wesentlichen Vorgaben den in Deutschland geltenden Bestimmungen für Verbraucherdarlehen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

Widerrufsrecht des Verbrauchers
Das Recht des Verbrauchers, einen Darlehensvertrag zu widerrufen, das bisher nur in Deutschland gesetzlich geregelt ist, soll einheitlich gestaltet werden.

 

Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückführung des Darlehens
Die Richtlinie beschränkt die dem Kreditgeber zustehenden Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens durch den Darlehensgeber. Die Richtlinie sieht vor, dass regelmäßig die Vorfälligskeitsentschädigung 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrages nicht übersteigen darf, wenn zwischen dem Vertragsende und der Rückzahlung mehr als ein Jahr liegt. Ist der Zeitraum kürzer, darf die Entschädigung grundsätzlich nicht über 0,5 % des zurückgezahlten Kreditbetrages liegen.

 

EU-einheitlicher effektiver Jahreszins
Die Richtlinie gibt schließlich Vorgaben für eine einheitliche Berechnungsformel für den effektiven Jahreszins, um auch innerhalb der EU Kreditbedingungen vergleichbar zu machen.

 

Erklärtes Ziel der Verbraucherkreditrichtlinie ist es, die grenzüberschreitende Kreditvergabe zu erleichtern und innerhalb des Binnenmarktes transparent zu machen. Fragwürdige Praktiken bei der Kreditvergabe sollen unterbunden werden, auch der anderen Seite soll den Bürgern die Möglichkeit eröffnet werden, die für sie günstigsten Kredite problemlos auch außerhalb ihres Heimatstaates aufzunehmen.

Die Reaktionen auf die Richtlinie sind unterschiedlich. Teils wird von einem großen Erfolg für den Verbraucherschutz gesprochen; er gibt jedoch auch kritische Stimmen, die bezweifeln, dass das eigentliche Ziel der Richtlinie erreicht wird. Tatsächlich wird das Verfahren zur Kreditvergabe erheblich komplizierter und ist mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden. Die einheitlichen Formulare erscheinen als ziemlich komplex und nicht unbedingt übersichtlich, so dass die bezweckte umfängliche Verbraucherinformation in Frage gestellt wird. So wird von Kritikern erwartet, dass durch die „Überbürokratisierung“ gerade Kleinkredite teurer werden.

International

Mangelndes Finanzwissen und Schulden gehen Hand in Hand

 

Laut einer amerikanischen Studie in Zusammenarbeit mit der Harvard Business School wurden amerikanische Konsumenten mit Überschuldung zu Ihrem Finanzwissen befragt. Lediglich 35 Prozent der Befragten waren in der Lage die Zinsentwicklung eines Kredits über die Laufzeit korrekt wiederzugeben. Mehr als die Hälfte der Konsumenten verstehen nicht wie Mindestraten kalkuliert werden und zum Hauptsaldo berechnet werden. Fast keiner der Interviewten hat ein Gespür für den finanziellen Unterschied zwischen einer monatlichen Zahlung gegenüber einer Zahlung der Gesamtschuld am Ende einer Zeitspanne. Viele der überschuldeten Personen verstehen das Grundkonzept von Zinsberechnung nicht. Die Studie kommt zum Schluss, dass diejenigen die die Stärke von Aufzinsung ernstlich unterschätzen, nicht verstehen wie schnell Zinsen steigen können. Diese Personen häufen höhere Schulden auf als sie zurückzahlen können.

Quelle: ACA (Amerikanischer Inkassoverband)

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