
Aktuelles | 
| 
| Interview mit dem Seghorn-Geschäftsführer Stephan Jender zum aktuellen Armuts- und Reichtumsbericht | 
| 
| In diesem Interview kommentiert der Geschäftsführer Zusammenhänge zwischen der Überschuldung von Privatpersonen und den möglichen Gründen für deren Verarmung. Insbesondere die Gesetzesänderungen des letzten Jahrzehnts hätten die Hindernisse für riskante Kreditaufnahmen unnötig weit abgesetzt. Was als Hilfe und Rettung für unschuldig in Not geratene Schuldner gedacht sei, werde oftmals von leichtsinnigen Schuldnern zu Lasten der Gläubiger ausgenutzt. Das ausführliche Interview können Sie hier lesen.
| 
| 
| Rechtliches | 
| 
| Bundesrat schlägt Reform der Zwangsvollstreckung vor | 
| Eine Reform der Zwangsvollstreckung strebt der Bundesrat an. In einem Gesetzentwurf schlägt die Länderkammer vor, dass die Möglichkeiten der Beschaffung von Informationen für den Gläubiger bereits zu Beginn der Vollstreckung einsetzen sollen. Ergänzende Auskünfte durch Gerichtsvollzieher sollen Befriedigungschancen der Gläubiger wirkungsvoll verbessern. Vorgeschlagen werden Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers bei den Rentenversicherungsträgern zur Ermittlung des Arbeitgebers, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zur Ermittlung von Konten und Depots, beim Zentralen Fahrzeugregister (Schuldner als Halter eines PKW) und bei Meldebehörden zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners. Außerdem sollen die durch die moderne Informationstechnologie eröffneten Möglichkeiten zur Modernisierung des Verfahrens und zu einer Neugestaltung des Schuldnerverzeichnisses besser ausgeschöpft werden. Die Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange soll dabei nach Angaben des Bundesrates gewahrt bleiben. Zur Begründung heißt es, die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung überlasse dem Gläubiger einer Geldforderung die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er sein Recht auf Zwangsvollstreckung durchsetzen wolle. Die Forderungspfändung sei die derzeit Erfolg versprechendste Maßnahme, setze allerdings die Kenntnis des Gläubigers über mögliche Forderungen des Schuldners an Dritte (Drittschuldner) voraus. Nach geltendem Recht könne der Gläubiger erst nach einem fruchtlosen so genannten Fahrniserlaubnisversuch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, in deren Rahmen der Schuldner ein Verzeichnis seiner gesamten Vermögenswerte (also auch seiner pfändbaren Forderungen) vorzulegen hat, verlangen. Die Fahrnispfändung bringe, so der Bundesrat, mittlerweile praktisch keine Aussichten mehr auf eine Befriedigung des Gläubigers. Habe Besitz im 19. Jahrhundert noch aus beweglicher Habe bestanden, so liege er heute auf Bankkonten sowie Immobilienvermögen. Das herkömmliche Verfahren der eidesstattlichen Versicherung kann auch deshalb nicht zufrieden stellen, weil es die Möglichkeiten, Informationen zu beschaffen, auf Eigenangaben durch den Schuldner beschränkt. Praktische Erfahrungen zeigten, dass auf die Richtigkeit und Vollständigkeit derartiger Selbstauskünfte wenig Verlass sei.
Quelle: Deutscher Bundestag
| 
| Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf (BT Drucksache 16/10069, S. 125) allerdings bereits signalisiert, dass wieder die Bremse gezogen werden könnte. Die Bundesregierung hat erhebliche Bedenken, dem Gerichtsvollzieher Auskunftsrechte bei den Rentenversicherungsträgern zur Ermittlung des Arbeitgebers des Schuldner und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zur Ermittlung des Kontos des Schuldners einzuräumen. Eine „sorgfältige Prüfung“ innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens ist angekündigt. Schlechtestenfalls bliebe lediglich ein Auskunftsrecht beim Zentralen Fahrzeugregister, ob der Schuldner Halter eines Pkw ist. Der Name „Reform der Sachaufklärung durch den Gerichtsvollzieher“ verdiente dann dieser Gesetzesentwurf allerdings nicht mehr.
| 
| Gute Nachricht für Gläubiger und Schuldner: Mehr Versteigerungen im Internet | 
| Das Bundesministerium der Justiz hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Verwertung von Sachen, die der Gerichtsvollzieher beim Schuldner gepfändet hat, effizienter machen soll. Bisher erfolgt die öffentliche Versteigerung der gepfändeten Sachen „vor Ort“ in einer klassischen Präsenz-Versteigerung. Künftig soll eine Versteigerung auch über das Internet erfolgen können. Dazu sollen für jedes Bundesland Internetportale geschaffen werden, um so eine Einstellung der zu versteigernden Gegenstände für alle Gerichtsvollzieher des jeweiligen Bundeslandes zu ermöglichen. Die Entscheidung, ob eine Internetversteigerung erfolgt, soll allerdings dem zuständigen Gerichtsvollzieher vorbehalten bleiben. Der Gesetzesentwurf ist offenbar auch veranlasst durch den Erfolg, den die Bundeszollverwaltung mit einer ähnlichen (aber bundesweiten) Plattform (www.zoll-auktion.de) erzielt. Dort sind immerhin über 140.000 potentielle Bieter registriert. Der Gesetzentwurf geht fraglos in die richtige Richtung. Je mehr potentielle Bieter angesprochen werden, desto höher wird regelmäßig der Versteigerungserlös sein. Bedauerlich ist allerdings, dass der Entwurf nicht eine bundesweite Plattform analog der der Bundeszollverwaltung vorsieht. Eine einheitliche Versteigerungsplattform des Bundes böte mehr Potential als 16 uneinheitlich gestaltete Länderplattformen. Erwägenswert wäre u.U. auch die bundesweite Nutzung der Plattform der Bundeszollverwaltung. | 
| Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung | 
| 
| Risikobegrenzungsgesetz | 
| Am 19.08.2008 ist das „Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken“ (Risikobegrenzungsgesetz) in Kraft getreten.
Auslöser der Gesetzesänderung waren u.a. die Forderungskäufe durch zumeist amerikanische Investoren. Deutsche Banken verkauften Darlehensforderungen, die durch eine Grundschuld gesichert waren (Immobiliarkredite). In den Medien tauchten in diesem Zusammenhang über Monate hinweg Berichte auf, dass die Forderungskäufer die Grundstücke „ohne Weiteres“ und für den Darlehensnehmer „völlig überraschend“ in die Zwangsversteigerung getrieben hätten. Bei näherem Hinsehen zeigte sich jedoch, dass die Vollstreckungshandlungen rein rechtlich regelmäßig nicht zu beanstanden waren. Jedenfalls ist nicht bekannt, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) Anlass für ein Einschreiten gesehen hat.
Die im täglichen Geschäft interessanten Änderungen betreffen in erster Linie die Regelungen über Darlehen an Verbraucher im BGB:
In Immobiliardarlehensverträgen muss künftig der Hinweis enthalten sein, dass der Darlehensgeber die Forderungen aus dem Darlehensvertrag an einen Dritten abtreten (verkaufen) darf, ohne dass eine Zustimmung des Darlehensnehmers erforderlich ist. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung bleibt der Vertrag wirksam, der Darlehensnehmer kann nach allgemeinen Regeln jedoch Schadensersatz wegen dieser Pflichtverletzung verlangen.
Die Kündigung des Immobilardarlehensvertrages ist künftig nur möglich, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug geraten ist und der geschuldete Betrag mindestens 2,5 % des Darlehensbetrages ausmacht. Diese Änderung nähert sich den Regelungen für normale Verbraucherdarlehen an. Künftig gilt also auch bei Immobiliardarlehensverträgen: Zahlt ein unredlicher Darlehensnehmer konsequent nur jede zweite Rate, kann der Vertrag nicht gekündigt werden; das Missbrauchspotential ist also hoch. Inwieweit eine außerordentliche Kündigung im Einzelfall eines Missbrauchs möglich ist, wird die Rechtsprechung entscheiden müssen.
Weiterhin kann eine Vollstreckung aus einer bestellten Grundschuld zwingend erst sechs Monate nach ihrer Kündigung erfolgen. Diese Bestimmungen gelten für alle Verträge und Grundschulden, die nach dem 19.08.2008 abgeschlossen bzw. bestellt wurden.
Weitere Änderungen gelten auch bei normalen Verbraucherdarlehensverträgen: Ist im Darlehensvertrag ein fester Zinssatz vereinbart und endet die Zinsbindung vor Beendigung des Darlehensvertrages, so muss der Darlehensgeber drei Monate vor Ende der Zinsbindung dem Darlehensnehmer mitteilen, ob und zu welchem Zinssatz er bereit ist, eine neue Zinsbindung einzugehen. Darüber hinaus muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer drei Monate vor Beendigung des Darlehensvertrages mitteilen, ob und unter welchen Bedingungen er bereit ist, das Darlehensverhältnis fortzuführen. Will die Bank den Vertrag fortsetzen, muss sie dem Verbraucher den dann zu zahlenden effektiver Jahreszins mitteilen. Verstößt der Darlehensgeber gegen diese Pflichten, so hat er dem Darlehensnehmer Schadensersatz zu leisten.
Bei einer Abtretung der Forderung aus dem Darlehensvertrag oder einer Änderung in der Person des Darlehensgebers ist der Darlehensnehmer zu informieren. Bei einer Abtretung ist die Unterrichtung entbehrlich, wenn im Verhältnis zum Darlehensnehmer der „alte“ Darlehensgeber weiter als Berechtigter auftritt. Aus der Formulierung im Gesetz ist nicht zu erkennen, ob nur die Abtretung von Forderungen aus laufenden Darlehensverträgen gemeint ist oder auch die Abtretung von Forderungen aus gekündigten Darlehen oder gar titulierte Forderungen aus Darlehensgeschäften.
Die Gesetzesbegründung gibt aber einen Hinweis: Durch die Information soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, sich beizeiten zu entscheiden, ob er eine Vertragsbeziehung mit dem neuen Gläubiger oder Vertragspartner fortsetzen möchte. Dies kann sinnvoll nur bei laufenden, nicht aber bei gekündigten Verträgen gelten. Bei gekündigten Darlehensverträgen bleibt also alles beim Alten.
| 
| Gesetzeslink
| 
| 
| International | 
| 
| Die Einziehung von Forderungen der öffentlichen Hand in den USA durch Inkassounternehmen - Ein Erfolgsmodell
| 
| Im Jahr 2004 hat der US Kongress beschlossen, Inkassounternehmen für die Einziehung fälliger Einkommensteuern zu beauftragen. Das Projekt wurde zunächst als Modell ausgeschrieben, der Start erfolgte 2006. Innerhalb eines Jahres zogen die beauftragten Inkassounternehmen über 41 Mio. US $ ein. Nach diesem erfolgreichen Start des Modellprojektes rechnet der Auftraggeber, die Bundessteuerbehörde, mit einem Forderungsvolumen von 2,2 Mrd. US $, das private Inkassounternehmen in den USA einziehen werden. Nicht nur die Bundessteuerbehörde beauftragt Inkassounternehmen um Forderungen einzuziehen, auch die US Ministerien der Finanzen, Erziehung und Gesundheit haben Inkassounternehmen beauftragt, fällige Forderungen mit einem Wert von 13,7 Mrd. US $ zurück in die Staatskasse zu führen.
In Deutschland fehlen Städten und Gemeinden durch unbezahlte Rechnungen nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Inkassounternehmen (BDIU) derzeit insgesamt mindestens 12 Mrd. Euro. Dennoch erkennt die öffentliche Hand nur sehr zögerlich das riesige Potential für die Staatskassen bei der Übertragung der Einziehung ihrer notleidenden Forderungen an private Inkassounternehmen. Als einziges Bundesland startet Baden-Württemberg nun ein dreijähriges Pilotprojekt in dem rund 40 Prozent der bestehenden Altforderungen mit Hilfe privater Inkassounternehmen realisiert werden sollen. Das Land verspricht sich dadurch Mehreinnahmen von über 6 Mio Euro.
Quellen: Amerikanischer Inkassoverband (ACA), BDIU
| 
| Herausgeber
| 
| Seghorn Inkasso GmbH Stephan Jender (V.i.S.d.P.) Legienstr. 1 28188 Bremen Tel.: 0421 4391-446 Fax: 0421 4391-416 newsletter@seghorn.de www.seghorn.de Geschäftsführer: Stephan Jender, Wolfgang Michaelis Handelsregister Bremen HRB 7816, USt-IdNr. DE 114430585
|
» Zurück
|