Ab dem 1. Oktober 2021 greift die neue Inkassoregulierung in Deutschland, die bereits im vergangenen Jahr für Aufregung in der Branche sorgte. Inzwischen sind die Ziele klar definiert: Niedrigere Kosten und eine höhere Transparenz für Verbraucher. 

Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (BGBl. I 20, 3320) – so die genaue Bezeichnung der Inkassoreform – wurde Anfang 2020 nach langen politischen Diskussionen vom Bundestag verabschiedet. Der Gesetzgeber kam damit einem selbst auferlegten Code of Conduct der Mitglieder des Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) zuvor, welcher im September 2020 einstimmig verabschiedet wurde. Die verbraucherrelevanten Teile des Gesetzes treten nun zum 1. Oktober in Kraft. Doch was bedeutet das für die Inkassobranche und die Schuldner:innen, die in der überwiegenden Anzahl der Fälle auch Verbraucher:innen sind?

Kosten für Verbraucher senken

Das oberste Ziel der neuen Inkassoreform besteht in der Kostensenkung für Verbraucher:innen. Insbesondere bei geringen Forderungshöhen sollen die Kosten für die Forderungsbeitreibung stärker begrenzt werden, sodass die Verhältnismäßigkeit zwischen Inkassokosten und ursprünglicher Forderung gewahrt bleibt. Wie genau soll das umgesetzt werden?

Für die Umsetzung der Ziele wurden verschiedene Maßnahmen definiert: So erfolgt eine Anpassung des Gebührensatzes abhängig von dem Bearbeitungsaufwand und der Höhe der (unbestrittenen) Forderung. Aktuell liegt der durchschnittlich geltend gemachte Gebührensatz bei 1,1 (siehe hier) – zukünftig soll die Schwellengebühr bei 0,9 liegen. Zahlt der:die Verbraucher:in direkt nach der ersten Aufforderung, darf lediglich eine 0,5-Gebühr berechnet werden. Sollten die Forderungen jedoch nicht nach erstmaliger Aufforderung gezahlt werden, kann die 0,9-Gebühr berechnet werden. Bei sehr aufwändigen und umfangreichen Fällen ist zukünftig ein maximaler Gebührensatz von 1,3 möglich. Letzteres stellt jedoch nur in wirklich schwerwiegenden Fällen eine Möglichkeit dar.

Eine weitere Neuerung: Es ist für Inkassoforderungen eine gesonderte Gebührenstufe für Kleinstforderungen von bis zu 50 Euro eingeführt worden. Vorher richteten sich die Kosten nach der ersten Gebührenstufe bis zu 500 Euro und eine 1,0-Gebühr lag bei 45 Euro. Mit der Inkassoregulierung beträgt die 1,0-Gebühr lediglich 30 Euro. Demnach beträgt die 0,5-Gebühr 15 Euro und eine 0,9 Gebühr 27 Euro. Hierzu wird dann noch die Auslagenpauschale in Höhe von 20 % der Gebühr und die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet. Insgesamt stellt dies eine deutliche Erleichterung für den:die Verbraucher:in dar.

Neue Regeln bei Zahlungsvereinbarungen

Weitere Veränderungen sieht die Inkassoreform bei Zahlungsvereinbarungen vor. Die Kostenregelung sieht ebenso wie bei den Rechtsanwält:innen die Möglichkeit vor, dass ein Inkassodienstleister bei Vereinbarungen wie Ratenzahlungen oder Stundungen nicht nur die Geschäftsgebühr sondern auch eine Einigungsgebühr beanspruchen darf. Bisher berechnet sie sich aus 20 Prozent der Forderungssumme und einem Gebührensatz von 1,5. Zukünftig wird der Gegenstandswert von 20 auf 50 Prozent angehoben, jedoch wird nur noch eine 0,7-Gebühr rechtmäßig sein. Auch dies ist eine Maßnahme zugunsten der Verbraucher:innen, um die Kosten für Zahlungsvereinbarungen niedrig zu halten. Außerdem gilt es zu beachten, dass Inkassounternehmen zukünftig vorher schriftlich auf die zusätzlichen Kosten durch die Einigungsgebühr und die entstandenen Nebenforderungen und Zinsen hinweisen müssen.

Gleichstellung mit Rechtsanwaltstätigkeit

Die Gleichstellung der Rechtsdienstleister mit den Rechtsanwält:innen, sofern sie beide Inkassodienstleistungen erbringen, ist für die Inkasso-Branche ein wichtiger Aspekt der Reform. Außergerichtlich und im Zwangsvollstreckungsverfahren wurden die Gebühren bereits 2013 angepasst, sodass jetzt das gerichtliche Mahnverfahren ebenfalls angeglichen wird. Inkassounternehmen dürfen nun dieselben Kosten wie Rechtsanwält:innen beanspruchen. Für den Mandanten ist es dann irrelevant, ob er eine:n Anwalt:in oder ein Inkassobüro für das Eintreiben der Forderung beauftragt. Bisher durften von den Rechtsdienstleistern für ein gerichtliches Mahnverfahren lediglich 25 Euro berechnet werden, künftig dürfen sie die gleichen Kosten berechnen wie ein:e Rechtsanwalt:in.

Für Inkassodienstleister bedeutet die Inkassoregulierung 2021 zusammenfassend eine deutliche Veränderung ihrer Kostenberechnung. SEGHORN hat jedoch auch in der Vergangenheit immer Wert auf ein schonendes Inkasso mit fairen Gebühren gelegt, um Verbraucher nicht übermäßig zu belasten und Kundenbeziehungen zu schützen. Dennoch gilt es künftig die Prozesse noch effizienter zu gestalten und Optimierungen vorzunehmen, die mögliche Einbußen abfedern. Die Bundesregierung geht von einer Kostenersparnis von 20 Prozent aus – für Verbraucher:innen (siehe hier). Diese Einbußen werden die Inkassodienstleister tragen müssen, sodass sich für Mandanten nichts verändern wird. 

Umso wichtiger ist es, auch neue Geschäftsbereiche anzuvisieren und sich neuen Herausforderungen zu stellen. Welche Visionen SEGHORN verfolgt, können Sie in dem Interview mit SEGHORN-Vorstand Dr. Kevin Yam hier lesen.

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