FAQ

Die Hauptaufgabe von Inkassounternehmen ist der Einzug von Geldforderungen. Immer wenn ein:e Schuldner:in ein oder mehrere Rechnungen nicht bezahlt hat, kann ein Inkassounternehmen als Mediator (Vermittler) zwischen Auftraggeber:in/Gläubiger:in und Schuldner:in eingeschaltet werden. Ziel ist eine Lösung zu finden, wie der offene Rechnungsbetrag bezahlt wird. Inkassounternehmen sind spezialisierte Unternehmen, die als Rechtsdienstleister im Forderungsmanagement tätig sind.  Diesen Dienstleistern stehen viele Möglichkeiten zum Forderungseinzug zur Verfügung. Dazu gehört in erster Linie das außergerichtliche Mahnverfahren und (natürlich) das direkte Gespräch mit dem:der Schuldner:in. Sollte außergerichtlich keine Einigung gefunden werden, dann kann das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden. Mit diesem können später Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden. 

Dieses Erklärvideo erklärt das Grundprinzip von Inkasso. Viel Freude beim Ansehen.

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Ob ein Inkassounternehmen seriös ist, erkennt man in Deutschland daran, ob es nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bei der zuständigen Behörde, in der Regel dem örtlichen Land- oder Oberlandesgericht, registriert und im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Bei Eintragung werden verschiedene Kriterien, wie die Eignung, die Zuverlässigkeit sowie die theoretische und die praktische Sachkunde der handelnden Personen im Unternehmen geprüft. Die Zulassung kann im Internet geprüft werden: Online Rechtsleistungsregister

Weiterhin haben sich die Mehrzahl der seriösen Inkassounternehmen in einem Verband organisiert. Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) hat für eine Aufnahme in den Verband hohe Kriterien aufgestellt. Im Rahmen jährlicher Mitgliederversammlungen treffen sich alle Mitgliedsunternehmen, um über die Verantwortung der Branche für die Wirtschaft und die Gesellschaft zu sprechen. Weitere Informationen und eine vollständige Mitgliederliste finden Sie unter www.inkasso.de.

In der Regel werden Inkassounternehmen beauftragt, sobald sich ein:e Schuldner:in in Zahlungsverzug befindet.  In Zahlungsverzug befinden Sie sich, wenn Sie eine Leistung nach Ablauf der gewährten Zahlungsfrist nicht bezahlt haben. Der:die Auftraggeber:in muss Sie nur ausdrücklich in der Rechnung darauf hinweisen, welche Zahlungsfrist gilt und auf den drohenden Zahlungsverzug. Danach ist es dem:der Auftraggeber:in überlassen, ob dieser Sie wieder anmahnt oder den Vorgang direkt einem Inkassodienstleister übergibt. 
 

Ein Inkassoverfahren dauert so lange bis die offene Forderung bezahlt ist Melden Sie sich nicht oder treffen keine Zahlungsvereinbarung, dann können Maßnahmen mit weiteren Kosten anfallen. Daher ist es immer wichtig auf eine Mahnung eines Inkassounternehmens zu reagieren. 
 

Nein, ein berechtigtes Inkassoverfahren kann nicht rückgängig gemacht werden. Voraussetzung für ein Verfahren ist, dass ein Vertrag zu Stande gekommen ist und Sie sich im Zahlungsverzug befinden.  Ein Inkassoverfahren wird erst durch Zahlung des gesamten offenen Betrages eingestellt. 

In einem Inkassoverfahren wird ein Inkassounternehmen beauftragt einen offenen Betrag einzuziehen. Mit der ersten Inkasso-Mahnung werden Schuldner:innen über der Beauftragung, den Forderungsgrund, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie den offenen Betrag informiert. Wenn Sie für sich festgestellt haben, dass die Forderung berechtigt ist, dann sollten Sie schnellstmöglich den gesamten offenen Betrag zahlen oder eine Zahlungsvereinbarung mit dem Inkassounternehmen treffen. Bitte ignorieren Sie keine Mahnung von einem Inkassounternehmen – es können weitere Kosten für Sie entstehen. Liegen dem Inkassounternehmen weitere Kontaktdaten vor, wird es versuchen Sie z.B. per E-Mail oder Telefon zu kontaktieren. Reagieren Sie zu spät, kann das Inkassounternehmen das gerichtliche Mahnverfahren einleiten und einen Vollstreckungsbescheid gegen Sie erwirken. Mit diesem können dann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, wie zum Beispiel eine Pfändung bei Ihre:r Arbeitgeber:in oder Ihrer Bank. Daher sollte immer Ihr Ziel sein, eine außergerichtliche Einigung zu finden. Während des Inkassoverfahrens ist das Inkassounternehmen als Ansprechpartner für Fragen oder Anmerkungen für Sie da. Zahlungen leisten Sie direkt an das beauftragte Inkassounternehmen.

Sobald ein Inkassounternehmen einen Auftrag von seine:r Auftraggeber:in zum Einzug einer offenen Forderung erhalten hat, wird sich das Inkassounternehmen umgehend bei Ihnen melden. Zu Beginn eines Inkassoverfahrens erhalten Sie eine erste schriftliche Mahnung mit einer detaillierten Übersicht des Forderungsgrundes und einer Forderungsaufstellung, aus der können Sie dann auch den aktuell offenen Betrag entnehmen. Wenn dem Inkassounternehmen weitere Kontaktdaten vorliegen wird es auch versuchen Sie zum Beispiel per E-Mail oder Telefon zu kontaktieren. 

Ein Inkassounternehmen ist auf die Bearbeitung von Forderungsausfällen spezialisiert. Es unterstützt die Gläubiger:innen dann, wenn die eigenen Bemühungen zur Verwirklichung der Forderung aussichtslos erscheinen und unterstützt mit fachlicher Expertise. Als seriöses Inkassounternehmen versuchen wir, zwischen den Interessen von Gläubiger:innen und Schuldner:innen zu vermitteln.

Wir sind gerne telefonisch, per E-Mail und auch per Chat und Brief zu erreichen. Wichtig ist hierbei immer die Angabe Ihres Aktenzeichens. So können wir Sie schnell und einfach identifizieren. Telefonisch erreichen Sie uns montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und samstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Bitte melden Sie sich unter der 0421 4391 - 294. Alternativ können Sie uns auch über das Kontaktfeld dieser Homepage erreichen. 

Bei SEGHORN legen wir großen Wert auf einen fairen Dialog zwischen Schuldner:innen und unseren Auftraggeber:innen. Dabei wollen wir zwischen beiden vermitteln und eine faire Lösung finden. In erster Linie versuchen wir nach Übernahme einer Forderung eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung mit dem:der Schuldner:in zu treffen. Sollte es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommen, können wir das gerichtliche Mahnverfahren und später Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.  Lassen Sie es nicht so weit kommen und kontaktieren Sie uns oder zahlen Sie Ihre Forderung direkt mit einer unserer vielen Bezahlmöglichkeiten.

SEGHORN ist seit über 40 Jahren ein Bremer Familienunternehmen und wir sind Pioniere für faires Forderungsmanagement. Als Inkassodienstleister sind wir zum einen für unsere Auftraggeber und zum anderen für Sie Ansprechpartner. Dabei sind wir uns unserer Verantwortung bewusst und uns kommt es auf einen fairen Dialog mit Ihnen an. Wenn Sie von uns kontaktiert wurden, zögern Sie bitte nicht und melden sich hier über eine unserer Kontaktmöglichkeiten. Wenn Sie mehr über uns und unsere Tochterunternehmen erfahren möchten, finden Sie hier unsere Unternehmensstruktur.

Das Aktenzeichen zu Ihrem Vorgang finden Sie oben rechts auf dem Briefkopf unserer Schreiben. Das Aktenzeichen hat 8 Ziffern im Format: 1234567 8. Für eine fehlerlose Zuordnung ist die Angabe Ihres Aktenzeichens erforderlich.

Bitte setzen Sie sich mit dem:der Gerichtsvollzieher:in in Verbindung. Dieser wurde von uns zur weiteren Einziehung der Forderung beauftragt und ist aktuell für Ihren Vorgang zuständig.

Wenn sich Ihre persönlichen Daten geändert haben, informieren Sie uns bitte über eine unserer Kontaktmöglichkeiten.  Nur so können wir Sie weiter kontaktieren und Sie sparen möglicherweise entstehende Kosten.

Eventuell haben sich Ihre persönlichen Daten wegen einer neuen Anschrift geändert. Bitte melden Sie sich daher bei uns über eine unserer vielen Kontaktmöglichkeiten.

Ja, als Inkassodienstleister dürfen wir unter bestimmten Vorrausetzungen mit Hilfe der Vollstreckungsorgane auch Ihren Arbeitslohn pfänden. Liegt ein gerichtlicher Titel gegen Sie vor und haben wir mit Ihnen keine Einigung erzielt, kann ein Teil Ihres Arbeitslohns gepfändet werden. Um eine Lösung zu finden, melden Sie sich bitte bei uns.

Ja, als Inkassodienstleister dürfen wir unter bestimmten Voraussetzungen mit Hilfe der Vollstreckungsorgane auch Ihr Bankkonto pfänden. Liegt ein gerichtlicher Titel gegen Sie vor und haben wir mit Ihnen keine Einigung erzielt, kann Ihr Bankkonto gepfändet werden. Um Ihr Bankkonto wieder frei zu bekommen, melden Sie sich bitte bei uns und treffen eine Zahlungsvereinbarung.

Das ist durchaus möglich. Wir könnten vom gleichen oder von verschiedenen Gläubiger:innen mehrere Forderungen zu Ihnen erhalten haben. Auch in solchen Situationen finden wir eine Lösung – zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.

Befinden Sie sich im Zahlungsverzug, steht dem:der Gläubiger:in - Ihre:r Vertragspartner:in – ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Inkassokosten, Zinsen und Mahnkosten stellen den Verzugsschaden dar, der dem:der Gläubiger:in von dem:der Schuldner:in erstattet werden muss. Wir als Inkassounternehmen sind beauftragt, mit Ihnen eine Lösung zum Ausgleich des gesamten offenen Betrages zu finden. Melden Sie sich einfach über eine unserer vielen Kontaktmöglichkeiten.

Wir sind Vertragspartner der SCHUFA und deshalb grundsätzlich berechtigt, Meldungen an die SCHUFA vorzunehmen – natürlich nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind , z.B. bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels (Art. 6 Abs. 1 Satz 1  Buchst. f) DS-GVO, § 31 Abs. 2 BDSG).   Wenn die Forderung bezahlt wurde, informieren wir die SCHUFA natürlich entsprechend.  Nähere Informationen, insbesondere auch zur Frage „wann werden die Einträge wieder gelöscht“, erhalten Sie direkt bei der SCHUFA Holding AG (www.schufa.de).

Unser Ziel ist es, mit Ihnen eine faire Lösung zu finden. Lässt es Ihre derzeitige Situation nicht zu, Ihre Forderung sofort zu bezahlen, dann besteht die Möglichkeit eine individuelle Lösung zu finden. Kontaktieren Sie uns einfach über eine unserer vielen Kontaktaktmöglichkeiten.

Der Mahnbescheid ist der erste Schritt für uns einen gerichtlichen Schuldtitel gegen Sie zu erwirken. Hierfür beantragen wir beim zuständigen Mahngericht den Erlass eines Mahnbescheides. Dieser wird Ihnen dann per Post zugestellt. Wenn Sie nicht reagieren oder die Forderung vollständig bezahlen, wird im nächsten Schritt der Vollstreckungsbescheid beantragt und Ihnen zugestellt. Um dies zu vermeiden, zahlen Sie den Gesamtbetrag oder treffen mit uns eine Zahlungsvereinbarung.

Der Vollstreckungsbescheid ist der zweite Schritt für uns einen gerichtlichen Schuldtitel gegen Sie zu erwirken. Nach Zustellung des Mahnbescheides und dem Ablauf der Widerspruchsfrist beantragen wir den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Die Forderung verjährt nunmehr gem. § 197 BGB nach 30 Jahren. Auf Grundlage des Vollstreckungsbescheides können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Um dies zu vermeiden, zahlen Sie den Gesamtbetrag oder treffen mit uns eine Zahlungsvereinbarung.

Liegt ein gerichtlicher Schuldtitel gegen Sie vor, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Dazu gehören zum Beispiel Maßnahmen wie die Pfändung Ihres Arbeitslohns oder Ihres Bankkontos. Auch kann es zur Abgabe der Vermögensauskunft durch den:die Gerichtsvollzieher:in und einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis kommen. Vermeiden Sie weitere Kosten und zahlen Sie den Gesamtbetrag oder treffen mit uns eine Zahlungsvereinbarung.

Haben Sie eine Rechnung nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt bezahlt und auch auf eine Mahnung Ihre:r Vertragspartner:in nicht reagiert, sind Sie im Zahlungsverzug. Ihre:r Vertragspartner:in steht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. Inkassokosten, Zinsen und Mahnkosten stellen den Verzugsschaden dar, der dem:der Gläubiger:in von dem:der Schuldner:in erstattet werden muss.

Wir sind telefonisch, per Brief, per E-Mail und auch per Chat zu erreichen. Wichtig ist, dass Sie Ihr Aktenzeichen nennen, damit wir Ihren Vorgang schnell und einfach finden. Telefonisch sind wir montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und samstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für Sie da. Bitte rufen Sie unter 0421 4391 294 an. Alternativ erreichen Sie uns auch über das Kontaktfeld auf unserer Website.

Sie haben niemanden erreicht? Gerne rufen wir Sie so schnell wie möglich zurück. Bitte füllen Sie einfach unser Formular für den Rückrufservice aus.

Bei Angelegenheiten rund um Ihre Forderung kontaktieren Sie bitte direkt unseren Kundenservice unter Angabe Ihres Aktenzeichens über eine unserer Kontaktmöglichkeiten. Sie haben allgemeine Fragen, Anmerkungen oder Anregungen? Dann melden Sie sich gerne bei uns per E-Mail unter beschwerdemanagement@seghorn.de. Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen.

Eine ausführliche Darstellung unseres Umgangs mit Ihren personenbezogenen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Es obliegt der freien Entscheidung eines Unternehmens, sich in Streitfällen bezüglich einer – wenn auch nur vermeintlich – offenen Forderung eines Inkassounternehmens zu bedienen. In diesen Fällen darf und muss der:die (ursprüngliche) Gläubiger:in personenbezogene Daten des:der Schuldner:in (insbesondere Namen und Anschrift, den Forderungsgrund, die Höhe und die Fälligkeit der Forderung, etc.) an das Inkassounternehmen weitergeben. Nur mit diesen Daten ist es dem Inkassounternehmen überhaupt möglich, an Schuldner:innen heranzutreten und die Forderung geltend zu machen. Eine Einwilligung Ihrerseits für die Datenweitergabe an eine:n Rechtsdienstleister:in ist nicht erforderlich, da sie auf die gesetzlichen Tatbestände der Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) und lit. f) Datenschutzgrundverordnung (Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung, Datenverarbeitung aufgrund berechtigten Interesses des:der Gläubiger:in) gestützt werden.

Als Schuldner:in werden Sie von uns mit dem ersten Anschreiben über die Datenverarbeitung informiert. Um eine Inkassodienstleistung zu erbringen, sind die dort aufgeführten Datenkategorien erforderlich im Sinne des Gesetzes. Benötigt werden Daten zu Ihrer Person (zum Beispiel Name, Anschrift, Telefonnummer etc.) sowie zur beizutreibenden Forderung (z.B. Grund der Forderung, Höhe, Fälligkeit). Erforderlich kann in Einzelfällen zudem die Verarbeitung weiterer Daten sein, wenn dies zur Bearbeitung des jeweiligen Falles notwendig ist (zum Beispiel Einholen von Bonitätsauskünften, Ermittlung von Adressen, etc.). Die Datenschutzgrundverordnung erlaubt die Verarbeitung dieser erforderlichen Daten ausdrücklich in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) und lit. f).

Sofern Sie die Auffassung vertreten, dass keine offene Forderung gegen Sie existiert, sollten Sie sich bei dem Inkassounternehmen melden.

Bei einer Mandatsübernahme muss das Inkassounternehmen darauf vertrauen können, dass die seitens des:der (Ursprungs-)Gläubiger:in übergebene Forderung tatsächlich existiert.

Eine Ausnahme hiervon ist in seltenen Ausnahmefällen denkbar, wie z.B. einem ganz offensichtlichen nichtbestehen der Forderung. Dies ist aber nicht bereits dann der Fall, wenn sich Schuldner:in und Gläubiger:in über Einzelheiten der Forderung uneinig sind.

Die Beauftragung von Inkassounternehmen ist nicht nur mit schlichten Mahn- und Beitreibungstätigkeiten, sondern auch bei der Geltendmachung bestrittener Forderungen zulässig. Ein Inkassounternehmen ist befugt, sich auch inhaltlich mit Einwendungen gegen eine Forderung auseinander zu setzen.

Ihre Daten dürfen grundsätzlich von dem vom Gläubiger:in beauftragten Inkassounternehmen gespeichert und verwendet werden. Anders wäre dies nur in ganz seltenen Fällen, bei denen auch aus der Sicht des Inkassounternehmens ganz offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Forderung tatsächlich besteht.  Die Frage, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht oder nicht, muss allerdings zwischen Ihnen und dem:der vermeintlichen Gläubiger:in zivilrechtlichem Weg geklärt werden.

Richtig ist zwar, dass sich für Sie als sogenannte „betroffene Person“ ein Recht auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten aus Artikel 17 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung unter den dort genannten Voraussetzungen ergibt. Dieses Recht besteht allerdings dann nicht, wenn das Unternehmen Ihre Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen verarbeitet. Dies ergibt sich aus Artikel 17 Absatz 3 lit. e) Datenschutzgrundverordnung. Personenbezogene Daten dürfen daher weiter gespeichert bleiben, solange noch offene Forderungen bestehen und im Rahmen der Inkassotätigkeit bearbeitet werden.

Personenbezogene Daten müssen aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vorschriften weiter aufbewahrt werden; dies erfolgt jedoch dann nur für diesen Zweck. Diese Fristen können unterschiedlich sein. Die Abgabenordnung (AO) bzw. das Handelsgesetzbuch (HGB) sehen Löschungsfristen von bis zu 10 Jahren vor.

Eine ausführliche Darstellung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Ihr Widerspruchsrecht unterliegt gesetzlichen Voraussetzungen. Im Falle eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung von Daten nach Art. 21 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung greift dieses nicht, wenn die Verarbeitung Ihrer Daten der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. In den im Rahmen von Inkassovorgängen typischen Fallkonstellationen (Beitreibung von offenen Forderungen) geht ein Widerspruch gegen die Datenverarbeitung daher in der Regel ins Leere.

Nach Art. 12 Datenschutzgrundverordnung muss der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen in jedem Fall innerhalb eines Monats zur Verfügung stellen. Diese Frist kann nach Art. 12 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl der Anträge erforderlich ist. Bestehen begründete Zweifel an der Identität eine:r Antragsteller:in auf Datenauskunft, so kann nach Art. 12 Abs. 6 Datenschutzgrundverordnung zusätzliche Informationen zur Bestätigung der Identität nachfordert werden.

Inkassounternehmen dürfen Bonitätsdaten bei Wirtschaftsauskunfteien auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung abfragen, wenn ein sogenanntes berechtigtes Interesse an dieser Datenerhebung vorliegt. Ein solches Interesse berechtigt zu einer Abfrage, wenn das Inkassounternehmen von dem Ergebnis der Bonitätsabfrage abhängig macht, ob Maßnahmen gegen Sie eingeleitet werden. Diese Maßnahmen haben Auswirkung auf die Höhe der Forderung gegen Sie und eine Bonitätsauskunft hilft dem Inkassounternehmen und letztendlich auch Ihnen unnötige Kosten zu vermeiden.

 

Die Einmeldung von unbezahlten Forderungen in eine Wirtschaftsauskunftei ist prinzipiell möglich unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) Datenschutzgrundverordnung. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes erfüllt sind.

Das Gesetz geht beispielsweise dann von einer gerechtfertigten Einmeldung aus, wenn ein Vollstreckungstitel gegen Sie vorliegt.

Nähere Informationen, insbesondere auch zur Frage „wann werden die Einträge wieder gelöscht“, erhalten Sie direkt bei der SCHUFA Holding AG (www.schufa.de).

Personenbezogene Daten dürfen bei einem Inkassounternehmen verarbeitet werden, solange noch offene Forderungen bestehen und im Rahmen der Inkassotätigkeit bearbeitet werden. Nach Einstellung / Abschluss von Inkassoverfahren müssen Personenbezogene Daten müssen aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vorschriften weiter aufbewahrt werden; dies erfolgt jedoch dann nur für diesen Zweck. Diese Fristen können unterschiedlich sein. Die Abgabenordnung (AO) bzw. das Handelsgesetzbuch (HGB) sehen Aufbewahrungsfristen von bis zu 10 Jahren vor.

Ihre offene Forderung zahlen Sie bei uns einfach und schnell über Ihre bevorzugte Zahlungsmöglichkeit. Wir bieten Ihnen als Optionen die Zahlung per Überweisung, per Pay Pal und Barzahlen.de an. Hier kommen Sie zu den Zahlmöglichkeiten.

Bei Überweisung zahlen Sie bitte auf dieses Konto:

Kontoinhaber: Seghorn Inkasso GmbH
Postbank
IBAN: DE 79 2501 0030 0476 1513 05
BIC: PBNKDEFFXXX

Verwendungszweck: Ihr Aktenzeichen

Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten an, die offene Forderung zu zahlen. Bitte geben Sie bei jeder Zahlung Ihr Aktenzeichen an, damit wir diese Ihrem Vorgang direkt zuordnen können. Hier finden Sie eine Übersicht zu allen Zahlungsmöglichkeiten.

Grundsätzlich ist bei uns eine Ratenzahlung möglich. Hierbei können Kosten entstehen, doch natürlich berücksichtigen wir Ihre finanzielle Situation. Bitte kontaktieren Sie uns hierfür direkt telefonisch oder schriftlich (Chat, E-Mail oder Brief). Halten Sie bei der Kontaktaufnahme Ihr Aktenzeichen bereit und geben Sie es auch beim E-Mail- oder Briefkontakt an. Gemeinsam finden wir eine Lösung.

Ja, Sie können während einer laufenden Zahlungsvereinbarung weitere Zahlungen leisten. Bitte melden Sie sich vorher bei unserem Kundenservice und informieren Sie uns über die außerplanmäßige Zahlung. Sie erreichen unseren Kundenservice telefonisch oder schriftlich (Chat, E-Mail oder Brief).

Hat sich Ihre Zahlung mit der Übergabe der Forderung von dem:der Auftraggeber:in an SEGHORN überschnitten, nehmen Sie bitte telefonisch oder schriftlich (Chat, E-Mail oder Brief) Kontakt mit uns auf.

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